Arbeiten mit der Europäischen Krankenversicherungskarte

Abhängig in welchem Kanton Sie leben, wird die Befreiung von der Schweizer Krankenversicherungspflicht mit der Europäischen Krankenversichertenkarte ggf. nur bewilligt, wenn Sie über kein Einkommen verfügen.

Kanton Zürich:

Sobald Sie ein Einkommen haben (selbst, wenn es sehr tief ist, nur für eine kurze Zeit und es sich um ein obligatorisches Praktikum handelt), ist Ihr Versicherungsschutz nicht mehr gültig. Stipendien gelten nicht als Einkommen.

Sie sind dann verpflichtet, eines der Schweizer Krankenversicherungspakete für internationale Studierende (günstiger) oder eine "normale" KVG Krankenversicherung zum Startdatum Ihrer Anstellung abzuschliessen.

Beachten Sie:

  1. Es liegt in Ihrer Verantwortung, eine Krankenversicherung für internationale Studierende oder eine normale KVG Versicherung abzuschliessen, sobald Sie ein Einkommen erhalten (Startdatum der Anstellung). Sie werden von den Behörden nicht in jedem Fall darauf aufmerksam gemacht!
  2. Wenn Sie sich für ein Krankenversicherungspaket für internationale Studierende entscheiden, müssen Sie eine erneute Befreiung von der obligatorischen Krankenversicherungspflicht einreichen, auch wenn Ihre aktuelle Befreiung noch gültig ist oder Sie den Entscheid über die Befreiung noch gar nicht erhalten haben. Die Befreiung die Sie erhalten haben, gilt nur für Ihre Europäische Krankenversicherung und kann daher nicht für eine Krankenversicherung für internationale Studierende genutzt werden.
  3. Nach Abschluss der Erwerbstätigkeit können Sie die Schweizer Krankenversicherung kündigen (beachten Sie die Kündigungsfristen), müssen dann jedoch eine erneute Befreiung aufgrund der Europäischen Krankenversicherungskarte einreichen.

Kanton Basel:

Studierende, die in Basel wohnen und einer Erwerbstätigkeit nachgehen, müssen in den meisten Fällen eine Schweizer KVG-Versicherung abschliessen (die günstigen Studentenversicherungspakete werden dort nicht akzeptiert). Bitte klären Sie die genauen Bedingungen für Ihren konkreten Fall sorgfältig und im Voraus ab! Zuständig für Fragen ist die externe SeiteGemeinsame Einrichtung KVG in Olten.

Andere Kantone:

Bitte klären Sie die genauen Bedingungen für Ihren konkreten Fall sorgfältig und im Voraus ab!

Die Zuständigkeit ist je nach Kanton anders. Beim externe SeiteBundesamt für Gesundheit (BAG) finden Sie eine Übersicht unter > Dokumente > Zuständig kantonale Stellen für Gesuche um Befreiung von der obligatorischen Krankenversicherung.

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Für Austauschstudierende

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ETH Zurich
Rämistrasse 101
HG F 23.1
8092 Zürich
Schweiz

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