Betreuungspersonen

Die Vergabe von externe SeiteBundes-Exzellenzstipendien durch die Eidgenössische Stipendienkommission für ausländische Studierende (ESKAS) sieht einen Stipendienbeginn per 1. September vor. Ein Abweichen von diesem Startdatum ist nicht vorgesehen.

Bei abweichendem Startdatum entsteht ein grosser Mehraufwand für die Professur insbesondere bei einer verfrühten Aufnahme / Einreise in die Schweiz von weniger als 120 Tagen vor offiziellem Stipendienbeginn. Die häufigsten Probleme ergeben sich durch die Überschneidung von Prozessen (z.B. Einreiseformalitäten, Krankenkassendeckung, Unterkunftssuche, Abgleich Finanzierung mit HR Operations etc). Die Verantwortung für den Mehraufwand liegt bei der einladenden Professur.

Ausnahme: Für Doktorierende, allenfalls Postdoktorierende kann es sinnvoll sein, die Aufnahme an der jeweiligen Institution gezielt auf den Herbstsemesterbeginn des Vorjahrs bzw. den Frühjahrssemesterbeginn des laufenden Jahres zu planen. Das verursacht in der Regel keinen grösseren Mehraufwand, muss allerdings nach Stipendienzusage unverzüglich gemeldet werden.

Junge Forschende, die sich zum Zeitpunkt des geplanten Stipendienbeginns bereits länger als ein Jahr in der Schweiz aufhalten, werden für die Stipendienvergabe nicht berücksichtigt.

Bei verspäteter Ankunft behält sich die ESKAS vor, das Stipendium nur für die verbleibenden Monate bis zum vorgesehenen Enddatum (i.d.R. 31. August des Folgejahrs) zu bezahlen.

Bitte beachten Sie die Fristen für die benötigten Zeugnisse und Studienabschlüsse.

  • Forschungsaufenthalt nach Master-Abschluss, Status ESKAS-Gaststudierende: Die finalen Masterzeugnisse / Masterurkunde oder ein gleichwertiger Hochschulabschluss sollten bis 30. Juni vorliegen, damit die Immatrikulation als ESKAS-Gaststudierende bis zum 1. September gewährleistet ist.
  • Doktorierende: Die Anmeldung zum Doktorat inkl. Anstellung dauert rund zwei Monate (siehe Doktorierende rekrutieren / anstellen). Daher muss das Masterstudium bis zum 30. Juni eines Jahres vollständig abgeschlossen sein und die finalen Masterzeugnisse / Masterurkunde für die Anmeldung zum Doktorat vorliegen. Diese müssen online verifizierbar sein. Nicht online verifizierbare Abschlüsse / Zeugnisse müssen bis zum 30. Juni eines Jahres direkt durch die Zeugnisstelle / Kanzlei der jeweiligen Heimhochschule an die Doktoratsadministration der ETH Zürich geschickt werden.
  • Postdoktorierende: Die Kopie der Doktorurkunde sollte bis 30. Juni vorliegen, damit eine Aufnahme via HR Sachbearbeitung rechtzeitig bis zum 1. September gewährleistet ist.

Wichtige Informationen zur Betreuung von Stipendiatinnen und Stipendiaten finden Sie im Merkblatt Download«Will you be my supervisor?» (PDF, 126 KB). Betreuungspersonen der ETH Zürich von Stipendiatinnen und Stipendiaten sollten grundsätzlich über folgende Position verfügen:

  • ordentliche Professorinnen und Professoren
  • ausserordentliche Professorinnen und Professoren
  • Assistenzprofessorinnen und -professoren
  • SNF-​Förderungsprofessorinnen und -professoren
  • Titularprofessorinnen und -professoren

An den Forschungsanstalten des ETH-Bereichs (Eawag, Empa, PSI, WSL) sollten Betreuungspersonen für ESKAS-Gaststudierende über oben genannte Position verfügen oder aber eine Ko-Betreuung mit entsprechender Position das Bestätigungsschreiben für die Bewerbung mitunterzeichnen. Für Postdoktorierende kommen auch Betreuungspersonen in Frage, die nicht über genannte Position verfügen, aber in ihrer Rolle an der Forschungsanstalt Postdoktorierende betreuen dürfen.

Für die Betreuung von ETH-Doktorierenden finden sich die verbindlichen Anforderungen für die Leitung einer Dissertation auf der Webseite der Doktoratsadministration. Falls zusätzliche Bewilligungen eingeholt werden müssen, sollten die nötigen Abklärungen stattfinden, bevor ein Bestätigungsschreiben für die Bewerbung ausgestellt wird.

Für einen Stipendienaufenthalt sollten mindestens folgende Punkte geklärt sein, bevor Sie ein Einladungsschreiben für die Bewerbung zum Bundes-Exzellenz-Stipendium ausstellen:

  1. Akademische Kompetenz der Bewerbenden
  2. Qualität des Forschungsprojekts
  3. Sprachkompetenz der Bewerbenden
  4. Bei Doktorierende:
  • Vorabklärung mit der Doktoratsadministration, ob die potenziellen Bewerbenden zum Doktorat an der ETH  grundsätzlich zugelassen werden kann und falls ja, welche Zulassungsbedingungen zu erwarten sind.
  • Finanzierung des Doktorats:

Die Höhe des Bundes-Exzellenz-Stipendiums liegt unterhalb der an der ETH üblichen Anstellungsbedingungen für Doktorierende. Darüber hinaus überschreitet die übliche Dauer eines Doktorats an der ETH i.d.R. die maximale Stipendiendauer von 36 Monaten.

Dissertationsleiter/innen von Doktorierenden mit Bundes-Exzellenz-Stipendium verpflichten sich, dieses durch eine Teilanstellung aus eigenen finanziellen Mitteln mindestens auf die unterste Salärstufe für Doktorierende an der ETH Zürich zu ergänzen.

Ebenso verpflichten sie sich nach Ablauf der maximalen Stipendiendauer von 36 Monaten zu einer vollen Anstellung, die mindestens der untersten Salärstufe für Doktorierende entspricht, bis zum vorgesehenen Abschluss der Dissertation. Das Bundes-Exzellenz-Stipendium wird nach 36 Monaten beendet.

Diese Bestimmungen zur Finanzierung des Doktorats mit Bundes-Exzellenz-Stipendium gelten sinngemäss auch für Doktorierende an den Forschungsanstalten des ETH-Bereichs (Eawag, Empa, PSI, WSL).

Ansprechpersonen

  • Betreuungsstelle der Stipendiatinnen, Stipendiaten (administrative Fragen): Sandra Zweifel, , Tel +41 44 632 51 52
  • Delegierter der ETH in der ESKAS (akademische Fragen): Prof. Stefano Bernasconi, , Tel +41 44 632 36 93
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