Forschungsverträge mit der Industrie und weiteren Dritten abschliessen

Die Forschungsvertragsgruppe unterstützt die Forschenden der ETH Zürich im Zusammenhang mit Forschungsverträgen mit Dritten.

Kontakt

ETH Zurich
Forschungsverträge
HG E 36
Rämistrasse 101
CH-​8092 Zürich
Tel +41 44 632 07 00



spezifische Ansprechspartner

Vertragsarten

Die Forschungsvertragsgruppe erstellt oder prüft den Vertragsentwurf für Ihr Forschungsprojekt. Bitte wenden Sie sich an die zuständigen Ansprechpartner der Forschungsvertragsgruppe und schildern Sie den Fall, für den der Vertrag benötigt wird. In der untenstehenden Tabelle können Sie sich über die verschiedenen Vertragsarten informieren.

Forschungsvertrag

Forschungsverträge regeln die Beteiligung der ETH Zürich an Forschungsprojekten mit Dritten. Im Vorfeld der Unterzeichnung eines Forschungsvertrages sind die Punkte in der geschützte SeiteCheckliste Forschungsverträge zu beachten. Für einen Vertragsentwurf wenden Sie sich bitte an die zuständige Ansprechperson der Forschungsvertragsgruppe.

Verträge für Wissenschaftliche Dienstleistungen

Dienstleistungsverträge regeln die Erbringung von wissenschaftlichen Dienstleistungen durch die ETH Zürich im Bereich Forschung. Im Vorfeld der Unterzeichnung eines Dienstleistungsvertrages sind die Punkte in der Checkliste geschützte SeiteDienstleistungsverträge zu beachten. Für einen Vertragsentwurf wenden Sie sich bitte an die zuständige Ansprechperson der Forschungsvertragsgruppe. Für den Einkauf von Dienstleistungen bei Dritten ist die Einkaufskoordination der ETH Zürich zu involvieren.  

Geheimhaltungsvereinbarungen (NDA, CDA)

Geheimhaltungsvereinbarungen (oft „NDA“ oder „CDA“ genannt) regeln die vertrauliche Behandlung und zweckgebundene Nutzung von Informationen, welche zwischen den Vertragsparteien ausgetauscht werden. Im Vorfeld der Unterzeichnung eines NDAs sind die Punkte in der geschützte SeiteCheckliste NDA zu beachten. Eine geschützte SeiteVorlage für ein NDA findet sich im Download-Bereich.

Schenkung und Sponsoring

Ein privater oder öffentlicher Mittelgeber lässt einer ETH-Einheit für Forschungszwecke einen Geldbetrag oder eine Sachleistung zukommen, ohne dafür eine Gegenleistung zu verlangen. Schenkungen sind oftmals zweckgebunden, z.B. für ein spezifisches Forschungsprojekt zu verwenden („Projektfinanzierung“). Eine Schenkung kann durch die Annahme eines einseitigen Zuspracheschreibens der Drittpartei zustande kommen.

Bei Sponsoringverträgen im Bereich Forschung lässt ein Mittelgeber der ETH Zürich im Zusammenhang mit ihrer Forschung Geld oder geldwerte Leistungen zukommen. Im Gegenzug dafür erbringt die ETH Zürich eine Bekanntmachungsleistung.

Lizenz-, Options- oder Abtretungsverträge

Lizenz-, Options- oder Abtretungsverträge regeln die Lizenzierung oder Abtretung von bestehenden Immaterialgüterrechten der ETH Zürich an Dritte, oder eine Option darauf.

Private Beraterverträge

Private Beraterverträge sind eine private Angelegenheit des Leistungserbringers und werden durch diesen im eigenen, privaten Namen auf eigenes Risiko unterzeichnet. Art. 6 DownloadProfessorenverordnung regelt die Aktivitäten ausserhalb der ETH von Professoren der ETH Zürich. Beachten Sie auch die DownloadRichtlinie für Nebenbeschäftigungen von Professoren und Professorinnen der ETH Zürich.

Material Transfer Agreement

Materialtransferverträge („MTA“ genannt) regeln die Rechte und Pflichten betreffend die Lieferung und Verwendung von Materialien, wie beispielsweise Zellinien, Bakterienstämme, Plasmide, Antikörper oder andere meist chemische oder biologische Substanzen oder Materialproben. Dabei tritt die ETH Zürich entweder als liefernde oder empfangende Partei auf. Ein MTA sollte immer schriftlich abgeschlossen werden, wenn die Lieferung bzw. Verwendung des Materials an bestimmte Bedingungen wie beispielsweise besonders zu berücksichtigende Sicherheitsmassnahmengeknüpft ist. Mit Ausnahme von allfälligen Spesen für die Herstellung und Lieferung des Materials findet unter einem MTA i.d.R. kein Geldfluss statt. MTAs mit akademischen Parteien können vom zuständigen Budgetverantwortlichen alleine unterzeichnet werden. MTAs mit kommerziellen Partnern benötigen zusätzlich die Unterschrift eines Mitarbeitenden von ETH transfer - IP & Lizenzen (wenn die ETH Material liefert), resp. von der Forschungsvertragsgruppe (wenn die ETH Material erhält). Bei Materiallieferungen der ETH Zürich an einen Dritten kommt i.d.R. das MTA der ETH Zürich zur Anwendung (für eine Vorlage Andrea Haag kontaktieren).

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