Mitwirkung an der ETH
Die Hochschulversammlung hat in den letzten Jahren die Mitwirkung an der ETH analysiert und dokumentiert. Entstanden ist der Anfangs 2016 fertiggestellte DownloadBericht zur Mitwirkung an der ETH Zürich (PDF, 502 KB)vertical_align_bottom.
Vertretung im ETH-Rat
Bis Ende 2003 konnte jede der beiden Hochschulversammlungen zwei Gäste in den externe SeiteETH-Ratcall_made entsenden, die jedoch nicht zu allen Traktanden zugelassen waren.
Seit der Teilrevision des externe SeiteETH-Gesetzescall_made vom 21. März 2003, die seit dem 1. Januar 2004 in Kraft ist, können die Hochschulversammlungen der ETH Zürich und der EPF Lausanne eine Person mit vollem Stimmrecht für den ETH-Rat vorschlagen.
Die momentane Vertreterin der beiden Hochschulversammlungen im ETH-Rat ist externe SeiteDr. Kristin Beckercall_made.
Gesetzliche Grundlagen
externe SeiteETH-Gesetzcall_made (SR 414.110) & externe SeiteETHZ-ETHL-Verordnungcall_made (SR 414.110.37)
Mitwirkung an der ETH Zürich
Art. 32 ETH-Gesetz in Verbindung mit Art. 19 ETHZ-ETHL-Verordnung
Mitwirkung der Hochschulversammlung
Art. 31 ETH-Gesetz in Verbindung mit Art. 17 und Art. 19 ETHZ-ETHL-Verordnung
Die Schulleitung sorgt durch umfassende Information dafür, dass die Gruppen der Hochschulangehörigen ihre Mitwirkungsrechte ausüben können. Ist eine Gruppe durch keine oder mehrere Organisationen vertreten, regelt die Schulleitung deren Mitwirkung in Zusammenarbeit mit der Hochschulversammlung.
Der ETH-Rat konsultiert die Gruppen der Hochschulangehörigen und die Hochschulversammlungen über die Schulleitungen. Diese überweisen deren Stellungnahmen dem ETH-Rat.
Das DownloadMemorandum of Understanding (PDF, 1017 KB)vertical_align_bottom (Version 2020) beschreibt die Rolle der Hochschulversammlung und insbesondere die Kommunikation und den Informationsaustausch zwischen der Schulleitung und der Hochschulversammlung.
Hochschulversammlung
Die Grundlage der Mitwirkung der Hochschulversammlung stützt sich auf Art. 31 ETH-Gesetz in Verbindung mit Art. 17 und Art. 19 ETHZ-ETHL-Verordnung.
Die Hochschulversammlung hat das Recht Anträge zu stellen
- zu allen rechtsetzenden, die ETH betreffenden Erlassen des ETH-Rates und der ihm untergeordneten Organe;
- zum Budget und zur Planung der ETH sowie zur Schaffung und Aufhebung von Unterrichts- und Forschungseinheiten;
- zu Struktur- und Mitwirkungsfragen.
Sie nimmt zuhanden des ETH-Rates Stellung zum jährlichen Geschäftsbericht des Schulpräsidenten, überwacht die Mitwirkung und gibt sich eine Geschäftsordnung. Der ETH-Rat kann ihr durch Verordnung weitere Befugnisse zuteilen (Art. 31 Ziff. 2 und 3 ETH-Gesetz).
Die Hochschulversammlung der ETH Zürich unterhält einen engen Kontakt mit der Hochschulversammlung der EPFL und koordiniert im Bedarfsfalle gemeinsame Aktivitäten und Anträge.
Sie lädt zu ihren Sitzungen zu speziellen Themen oder Anlässen Gäste aus dem gesamten ETH-Bereich und Parlamentarier:innen ein.
Information
Die Mitglieder der Hochschulversammlung unterliegen keiner Schweigepflicht.
Die Diskussionen und die Entscheidungen der Hochschulversammlung sind nicht geheim. Im Protokoll werden jedoch die einzelnen Votanten nicht genannt.
Geschichtliches
1968 ergriff die Studentenschaft unter der Führung des VSETH das Referendum gegen ein neues ETH-Gesetz, das in der Volksabstimmung am 1. Juni 1969 dann auch mit 65.5% Neinstimmen abgelehnt wurde. Kritikpunkt war die ungenügende Mitbestimmung.
In der Folge diente bis Ende 1991 eine Übergangsverordnung als wichtigste gesetzliche Grundlage der ETH.
Bereits während der Erarbeitung des heute gültigen ETH-Gesetzes bestand eine Reformkommission, die Aufgaben der Mitwirkung wahrnahm.
Sie wurde 1992 von der Hochschulversammlung abgelöst, deren Hauptaufgabe die Überwachung der Mitwirkung ist.
Sekretariat Hochschulversammlung
Stab Präsident
Rämistrasse 101
8092
Zürich
Schweiz