Austritt/Exmatrikulation

Diplomierte Studierende werden mit Datum der Erteilung des Bachelor-, Masterdiploms automatisch exmatrikuliert und müssen diesbezüglich nichts unternehmen.

Studierende, welche vor Studienabschluss aus der ETH Zürich aus­treten möchten, senden der Kanzlei so bald als möglich die unterschriebene DownloadAustrittserklärung (PDF, 182 KB) und legen, falls notwendig, die ETH-Karte bei (Artikel 20 externe SeiteZulassungsverordnung ETH Zürich). Der Austritt wird nach Erhalt umgehend vorgenommen und schriftlich bestätigt. Ein Austritt ist nur bis Ende der vierten Semesterwoche ohne Kostenfolge möglich. 

Wer

  • keine Semestereinschreibung vornimmt, oder
  • die Semesterrechnungen nicht bezahlt, oder
  • eine Prüfungsfrist oder maximale Studienzeit nicht einhält,

wird exmatrikuliert (Artikel 21 externe SeiteZulassungsverordnung ETH Zürich).

Gleichzeitig können weitere Massnahmen angeordnet werden, z.B. Einleitung der Betreibung bei Nichtbezahlen der Semesterrechnung.

Durch Austritt oder Exmatrikulation kann man sich den Folgen nicht eingehaltener Studienfrist - u.a. Frist für die Anmeldung zu, die Abmeldung oder das Ablegen von Leistungskontrollen wie die Basisprüfung - nicht entziehen, z. B. Ausschluss aus dem Studiengang wegen Nichteinhaltung Studienfrist, Einschränkung der Studienwahl bei Wiedereintritt.

Weitere Informationen im Zusammenhang mit Austritt bzw. Exmatrikulation - z.B. Zutritt ASVZ, Verfügbarkeit von Services etc. - sind in der Publikation DownloadWichtige Informationen zum Austritt (PDF, 193 KB) der Informatikdienste zu finden.

JavaScript wurde auf Ihrem Browser deaktiviert