Förderstellen und Vertragspartner

Mit unterschiedlichen Förderstellen und Vertragspartnern gelten spezifische Bestimmungen.

SNF

Sämtliche Interaktionen im Zusammenhang mit Förderung durch den Schweizerischen Nationalfonds werden über die Plattform externe SeitemySNF abgewickelt. Bei Fragen gibt das Grants Office beim Stab Forschung Auskunft.

Innosuisse

Innosuisse finanziert anwendungsorientierte Forschungsprojekte, welche Unternehmen in Zusammenarbeit mit Hochschulen durchführen. Informationen dazu werden auf der externe SeiteWebseite von Innosuisse gegeben. Folgende Dokumente sind dabei wichtig:

  • Der Subventionsvertrag, welcher die Finanzierung von Innosuisse für die ETH Zürich regelt, wird vom zuständigen Budgetverantwortlichen im Namen der ETH Zürich unterzeichnet (ohne Unterschrift VPF/VPWW der ETH Zürich).
  • Die „IPR Erklärung“, welche Innosuisse in der Regel von den Projektpartnern verlangt, wird für die ETH Zürich vom zuständigen Budgetverantwortlichen unterzeichnet (ohne Unterschrift VPF/VPWW der ETH Zürich).
  • Eine Vereinbarung über das geistige Eigentum und die Nutzungsrechte verlangt Innosuisse in der Regel in allen Projekten mit Umsetzungspartner. Für Projekte der ETH Zürich erstellt die Forschungsvertragsgruppe in Absprache mit dem Budgetverantwortlichen gerne aufgrund eigener Vorlagen einen Entwurf für diese Vereinbarung. Diese Vereinbarung ist für die ETH Zürich vom zuständigen Budgetverantwortlichen, sowie von der VPWW zu unterzeichnen. Vor Unterzeichnung ist in jedem Fall möglichst früh die Forschungsvertragsgruppe in die Verhandlungen einzubeziehen.

Bitte beachten Sie die Bestimmungen von Innosuisse betreffend DownloadUnabhängigkeit von Forschungs- und Umsetzungspartnern (PDF, 230 KB).

Um die Umsetzbarkeit einer neuartigen Idee zu testen, kann ein KMU einen externe SeiteInnovationsscheck im Wert von bis zu CHF 15’000 bei Innosuisse beantragen. Eine Vorlage für die vertragliche Regelung zwischen der Firma und einer ETH-Forschungsgruppe findet sich im Download-Bereich.

Schweizerische Bundesstellen

Viele Bundesstellen, wie Bundesämter (BFE, BAFU, ASTRA, BAG, BLW, etc.) oder andere Bundesstellen wie die DEZA schliessen projektweise Verträge mit der ETH Zürich. Bei durch Bundesstellen an der ETH Zürich unterstützten Forschungsprojekten, bei denen mindestens nicht-exklusive Nutzungsreche an den Resultaten bei der ETH Zürich verbleiben, verlangt die ETH Zürich keinen Beitrag an die indirekten Projektkosten (verlangt keinen „Overhead“). Dies ist z.B. der Fall, wenn die Projekte unter Anwendung der externe SeiteAllgemeinen Vertragsbedingungen des Bundes für Forschungsverträge (AVB Forschungsverträge) durchgeführt werden. Falls die ETH Zürich für eine Bundesstelle eine Dienstleistung erbringt, oder ein Forschungsprojekt unter Anwendung der externe SeiteAGB für Dienstleistungsaufträge erbringt, ohne dass Ziffer 11.1 derart angepasst wird, dass nicht-exklusive Nutzungsrechte an den Schutzrechten aus dem Projekt an der ETH verbleiben, kommen die entsprechenden Aufschläge («Overheads») der ETH Zürich zur Anwendung.

EU

Alle Projekte, die durch die Europäische Kommission finanziert werden, wie bspw. Horizon 2020, Horizon Europe oder COST, werden durch EU GrantsAccess unterstützt.

ESA

Gesuche an, sowie Verträge mit der ESA

Die Forschungsvertragsgruppe arbeitet mit Space Innovation zusammen.

Space Innovation erbringt Dienstleistungen für Schweizer Akteure von Forschungseinrichtungen, Universitäten und der Wirtschaft zwecks Zugang zu Raumfahrtmissionen oder ähnlichen Anwendungen, und um Interaktionen untereinander zu ermöglichen. Space Innovation bietet Unterstützung im Zusammenhang mit ESA Projekten, vermittelt Partner im Raumfahrtbereich und beantwortet vielerlei Fragen, wie z.B. zu externe Seiteesa-star (ESAs elektronische Plattform für Ausschreibungen), externe SeiteESA-P (ESAs elektronisches Rechnungssystem) oder die ESA-PSS Formulare. Weitere Informationen finden sich auf externe Seitehttps://space-innovation.ch.

Die Forschungsvertragsgruppe unterstützt die ETH Forschenden in den Vertragsverhandlungen im Zusammenhang mit ESA Projekten, insbesondere betreffend Fragen zum Geistigen Eigentum.

Bitte beachten Sie:

Die Allgemeinen Vertragsbedingungen der ESA für Ausschreibungen von ESA Verträgen (GTC) verlangen, dass die Gesuchstellenden bereits in den Bewerbungsunterlagen vermerken, falls sie Änderungen an den Allgemeinen Vertragsbedingungen der ESA für Verträge (GCC) verlangen. Die externe SeiteGTC und die GCC können auf der Webseite der ESA eingesehen werden.

Mit dem Einreichen der Bewerbungsunterlagen an die ESA müssen der Gesuchsteller und – falls vorhanden – seine Untervertragsnehmer folgendes mitteilen:

  • Allfällige Vorbehalte im Zusammenhang mit der Regelung des Geistigen Eigentums
  • Jegliche Änderungswünsche an den Allgemeinen Vertragsbedingungen, sowie am Vertragsvorschlag der ESA

ESA kann nachträglich vorgebrachte Vorbehalte nicht akzeptieren, andernfalls die entsprechende Ausschreibung ungültig würde. Es ist daher wichtig, dass die Forschungsvertragsgruppe frühzeitig in Diskussionen der folgenden Aspekte der Ausschreibungsdokumente einbezogen wird:

Die vertragliche Gestaltung des Projektes mit Partnern und Untervertragsnehmern

  • Aspekte des Geistigen Eigentums (“IP”), wie Patente, Software oder vertrauliches Know-how, das als vorbestehendes IP in die Zusammenarbeit eingebracht wird oder im Projekt entstehen kann, IP von Dritten und die Nutzung von IP nach dem Projekt
  • Haftung und Schadloshaltung
  • Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Bitte beachten Sie, dass Leistungen, welche Dritte als Unterauftragnehmer der ETH erbringen möglicherweise Mehrwertsteuer-pflichtig sind. Die Expertinnen und Experten für Mehrwertsteuer der Abteilung Rechnungswesen beraten Sie gerne.

Öffentliche US Förderstellen

Verträge mit öffentlichen US Amerikanischen Vertragspartnern (alle öffentlichen US Förderstellen wie NIH, NSF, DOE, DARPA etc. und US Universitäten) werden durch EU GrantsAccess zentral behandelt und benötigen die Genehmigung durch Unterschrift vom VPF. Es sind die Weisungen betreffend Umgang mit Beiträgen (Grants) von US-amerikanischen Förderinstitutionen an Forschungsprojekte der ETH Zürich, RSETHZ 442, anwendbar.

Private US Stellen

Verträge mit privaten US Amerikanischen Vertragspartnern (wie z.B. Firmen und Stiftungen) werden durch die Forschungsvertragsgruppe zentral geprüft und benötigen i.d.R. die Genehmigung durch Unterschrift vom VPF.

US Laboratories

Verschiedene US National Laboratories (z.B. Argonne National Lab (ANL), Brookhaven National Lab, SLAC National Accelerator Lab, EMSL: Environmental Molecular Sciences Lab) verlangen von Forschenden, welche die Infrastruktur dieser Laboratorien nutzen möchten, die Unterzeichnung eines «Non-Proprietary User Agreement».
Mit einigen dieser Labors hat die ETH einen generellen Vertrag abgeschlossen, jeder Nutzer muss aber trotzdem mit dem National Laboratory nochmals eine individuelle Vereinbarung unterzeichnen. Bitte setzen Sie sich mit der Forschungsvertragsgruppe in Verbindung.

Verlage und Publisher

Für Verträge mit Verlagen und Publishern wenden Sie sich bitte an den Rechtsdienst der ETH Zürich.

Firmen

Für Verträge mit Firmen wenden Sie sich bitte an die zuständigen Ansprechpersonen der Forschungsvertragsgruppe.

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