Diskriminierung
Die ETH Zürich duldet keine Diskriminierung ihrer Angehörigen. Jede Person an der ETH Zürich hat das Recht auf Gleichbehandlung und Fairness unabhängig von ihrer Gruppenzugehörigkeit oder ihren Persönlichkeitsmerkmalen.
Was ist Diskriminierung?
Die ETH Zürich versteht unter Diskriminierung die Herabsetzung von Personen wegen ihrer sozialen oder ethnischen Herkunft, Nationalität, Religion, Weltanschauung, sexuellen Identität, Behinderung oder ihres Geschlechts. Diskriminierung verletzt die Würde der betroffenen Person. Menschen werden nicht als Individuen, sondern nur als Mitglieder von Gruppen oder im Zusammenhang mit einem bestimmten Persönlichkeitsmerkmal etikettiert und behandelt. Diskriminierung kann bewusst oder unbewusst erfolgen.
Das Verbot der Diskriminierung ist in der externe SeiteSchweizer Bundesverfassung (Art. 8, Abs. 2)call_made festgeschrieben. Diskriminierende Vorkommnisse haben an der ETH klare personalrechtliche oder disziplinarische Konsequenzen.
- Verbale oder schriftliche Äusserungen sowie Handlungen mit herabwürdigendem Inhalt
wie rassistische Witze, Spott über homosexuelle ETH-Angehörige, sexistische Darstellung von Personen in Präsentationen oder Videomaterial etc. - Ungleichbehandlung
wie Benachteiligungen im Fall von Schwangerschaft, körperlicher Einschränkungen, Aufgabenzuteilung oder Bewertung von Prüfungsergebnissen basierend auf Stereotypen (z. B. «Frauen können besser zuhören.», «Männer sind technisch versierter.») etc. - Unfaire Arbeitsbedingungen
wie ungerechtfertigte Verweigerung von gleichem Lohn oder Beförderungen, Einschränkungen beim Beschäftigungsgrad oder bei den Arbeitszeitregelungen etc.
Fühlen Sie sich diskriminiert oder im Vergleich mit Ihren Arbeitskolleginnen und -kollegen anders behandelt? Sie haben das Recht, sich zu wehren.
Was können Sie konkret tun?
- Reagieren Sie möglichst rasch und bestimmt.
Nehmen Sie diskriminierende Umstände nicht einfach hin: Sie haben immer das Recht, sich Ungleichbehandlungen zu widersetzen. - Halten Sie Vorkommnisse schriftlich fest.
Notieren Sie, was, wann, im Beisein von wem und unter welchen Umständen geschehen ist - Holen Sie Hilfe.
Sprechen Sie mit einer Kollegin oder einem Kollegen oder einer vorgesetzten Person über die Diskriminierung. Oder wenden Sie sich an unsere Anlaufstellen.
Der Arbeitgeber und somit die/der Vorgesetzte sowie Lehrpersonen haben die Pflicht, für ein sicheres, vertrauens- und respektvolles Arbeits- und Studienklima zu sorgen.
Was können Sie konkret tun?
- Seien Sie ein Vorbild.
Behandeln Sie alle Ihre Mitarbeitenden und Studierenden gleich fair und begünstigen Sie niemanden. - Stellen Sie klar, dass Sie Diskriminierung nicht tolerieren.
Thematisieren Sie das Betriebsklima in einer Team- und Abteilungssitzung, bzw. sorgen Sie für einen offenen und respektvollem Umgang in Ihren Lehrveranstaltungen. - Schauen Sie nicht weg!
Setzen Sie sich für Ihre Mitarbeitenden ein. Suchen Sie im Verdachtsfall das persönliche Gespräch mit den Betroffenen.
Die ETH Zürich legt Wert auf eine Kultur des Hinsehens. Alle Angehörigen sind aufgefordert, sich aktiv gegen diskriminierendes Verhalten zu engagieren.
- Unterstützen Sie Betroffene.
Zeigen Sie Diskriminierungsopfern gegenüber Solidarität, denn es erfordert viel Mut, sich gegen subtile oder grobe Herabwürdigungen zu wehren. - Bringen Sie das Thema zur Sprache.
Machen Sie das Betriebsklima zum Thema einer Team- und Abteilungssitzung oder sprechen Sie ein diskriminierendes Studienklima einer Lehrveranstaltung an. - Organisieren Sie Hilfe.
Raten Sie betroffenen Personen, sich an eine der offiziellen Kontaktpersonen oder Beratungsstellen zu wenden.
Verschiedene Anlaufstellen beraten und unterstützen Sie dabei, eine Lösung zu finden. Sie entscheiden, welche Stelle Sie kontaktieren möchten. Gemeinsam mit Ihnen prüft diese die weiteren Handlungsmöglichkeiten.
Die Beratungsangebote sind für Sie kostenfrei.
Die Beratung ist grundsätzlich vertraulich und wahrt Ihre Anonymität gegenüber der mutmasslich verursachenden Person. Als betroffene Person bleiben Sie stets eigenverantwortlich. Weitere Schritte werden nur mit Ihrem Einverständnis eingeleitet.
Auch wenn sich ein Vorwurf gegen Sie richtet, können Sie das Angebot der Anlaufstellen in Anspruch nehmen.
Formelles Vorgehen
Konnte die Situation mit Unterstützung einer Anlaufstelle (siehe oben) nicht gelöst werden, können Sie als betroffene Person mit einer formellen, schriftlichen Beschwerde ein offizielles Klärungsverfahren einleiten. Ihre Anonymität gegenüber den involvierten Parteien wird dabei aufgehoben.
Hinweis: Bei hohem Schweregrad des Vorfalls ist eine direkte Meldung, d. h. ohne vorgängige Beratung, möglich.
Von wem geht das unangemessene Verhalten aus? Je nach Bezug der mutmasslich verursachenden Person zur ETH Zürich unterscheidet sich das Vorgehen zum Erstatten einer Meldung.
- Mitarbeitende
Wenn die mutmasslich verursachende Person bei der ETH Zürich angestellt ist, nimmt die Meldestelle Ihre Beschwerde entgegen.
- Studierende
Bei mutmasslichen Verstössen von Studierenden im Sinne von externe SeiteArt. 3 der Disziplinarverordnung der ETH Zürichcall_made, wenden Sie sich an die Beratungs- und Schlichtungsstelle Respekt.
Erstgespräch
Nach Eingang Ihrer Meldung prüft die zuständige Stelle deren Vollständigkeit, die Einhaltung von Fristen sowie die Zuständigkeiten und welche Parteien involviert sind. Sie führt mit Ihnen als betroffene Person ein Erstgespräch.
Aufhebung Ihrer Anonymität
Möchten Sie die formelle Meldung weiterverfolgen, wird Ihre Anonymität gegenüber der mutmasslich verursachenden Person aufgehoben. Die Meldestelle hört daraufhin auch sie an. Die Vertraulichkeit gegenüber nicht involvierten Dritten wird gewahrt.
Allparteilichkeit und Fairness
Die zuständige Stelle initiiert und koordiniert das jeweils angemessene Klärungsverfahren. Dabei arbeitet sie nach den Prinzipien der Allparteilichkeit, Rechtsstaatlichkeit und Fairness. Auch in der formellen Phase wird die Einhaltung von beidseitig respektvollem Verhalten und Fair-Play in der Kommunikation eingefordert.
Kommt in einem Fall von Diskriminierung, der gegen das Gleichstellungsgesetz verstösst, kein gütliches Einigungsverfahren zustande, können Sie sich als betroffene Person – sofern Sie sowie die verursachende Person Mitarbeitende der ETH Zürich sind – an die Schlichtungskommission des ETH-Rats wenden.