Notenkorrekturen

Der Prozess der Notenkorrekturen stellt sicher, dass effektive Korrekturfehler fair und effizient bearbeitet werden. Auslöser dieses Prozesses sind die für die entsprechende Leistungskontrolle zuständigen Examinator:innen.

Nach dem Erstellen einer Notenliste in eDoz können Examinator:innen keine Noten oder Resultate mehr ändern. Solange die Note/das Resultat durch das zuständige Studien­sekretariat noch nicht verfügt ist oder noch nicht an einer Notenkonferenz verabschiedet wurde, kann das Studiensekretariat die Note noch ändern. Melden Sie Korrektur­anträge direkt und unmittelbar dem Studiensekretariat.

Ist die Note/das Resultat verfügt, dürfen die Examinator:innen keine Notenänderungen in Aussicht stellen.

Eine Note/ein Resultat ist verfügt, wenn die Studierenden eine entsprechende E-Mail-Mitteilung von ihrem Studiensekretariat erhalten haben. Die Note/das Resultat wird dann in myStudies im Leistungsüberblick angezeigt.

In eDoz ist die verfügte Note/das Resultat unter «Leistungskontrollen - Anmeldungen und Resultate» ersichtlich.

Ist die Note/das Resultat verfügt. d.h. den Studierenden durch das Studiensekretrariat mitgeteilt, ist die Note/Resultat definitiv. Sobald in eDoz unter «Communication / Lists -> Performance Assessments - Registrations & Results» die Note angezeigt wird, ist dies der Fall. Nachträgliche Korrekturen dürfen nur noch wegen Korrekturfehlern, auf keinen Fall wegen Ausüben des Ermessensspielraums beantragt werden. Insbesondere dürfen die Examinator:innen keine Notenänderungen in Aussicht stellen, solange sie nicht von dem/der Studiendirektor:in und dem/der Prorektor:in bewilligt sind.

Die Examinator:innen nutzen den Ermessensspielraum während der Notenfestlegung. Wichtig für eine faire Benotung ist, dass der Ermessensspielraum gleichermassen bei allen Studierenden ausgeschöpft werden soll und nicht nur bei denjenigen, die sich nach der Klausureinsicht beschweren.

Vorgehen

Wünscht ein/eine Examinator:in die Korrektur einer verfügten Note oder eines Resultats, informiert er/sie das für den betreffenden Studierenden zuständige Studiensekretariat. Diese Mitteilung muss schriftlich mit dem dafür vorgesehenen Formular - zu finden unter Formulare Studiengänge & Doktorat oder Formulare Weiterbildung - an das zuständige Studien­sekretariat erfolgen. Die Mitteilung muss eine nachvollziehbare Begründung enthalten mit allenfalls zusätzlich relevanten Unterlagen.

Werden Korrekturen für Studierende aus mehreren Studiengängen beantragt, muss jedes zuständige Studiensekretariat für seine eigenen Studierenden durch den/die Examinator:in informiert werden.

Das Studiensekretariat klärt ab, ob weitere Schritte unternommen werden müssen. Es ruft allenfalls eine ausserordentliche Notenkonferenz ein, insbesondere bei kritischen Fächern oder einer neuen Durchschnittsnote bei Prüfungsblöcken. Auch klärt es ab, ob der/die betroffene Studierende vorgängig durch die/den Studiendirektor:in informiert werden muss, was insbesondere dann der Fall sein kann, wenn die Note nach unten korrigiert werden soll. Ist eine Wiedererwägung oder ein Rekurs hängig, klärt das Studiensekretariat, ob die Korrektur vorläufig sistiert werden soll.

Jede Notenkorrektur muss von dem/der Studiendirektor:in genehmigt werden, also auch für Fächer, die von einem anderen Departement angeboten werden (beispielsweise GESS-Fächer, Wahlfächer aus anderen Studiengängen u.ä.).

Würde eine Notenkorrektur zu einem sogenannten kritischen Fall führen, der an einer (ausserordentlichen) Notenkonferenz beurteilt werden muss, darf diese Notenkonferenz erst einberufen werden, wenn die Korrektur durch das Rektorat bewilligt ist.

Für den abschliessenden Entscheid ist der/die Rektor:in zuständig. Korrekturanträge, die unklar begründet sind oder die sich auf nachträglichen Ermessensspielraum beziehen, werden durch den/die Prorektor:in beurteilt. Korrekturen ganzer Lerneinheiten, die auf systematischen Fehlern beruhen, werden durch den/die Prorektor:in im Gesamten befunden. Ebenso erhält der/die Prorektor:in Kenntnis von Anträgen zu Notenkorrekturen, die grösser als eine Viertelnote sind oder wenn durch die Korrektur die Leistungskontrolle neu bestanden ist.

Ansprechpartner

Studiensekretariat(e) des/der betroffenen Studierenden

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