Ihr Amtsantritt
Bitte schauen Sie unsere "New Faculty Timeline Guide" an, um mehr Hinweise über die Einrichtung Ihrer neue Professur zu erhalten.
Professorinnen und Professoren mit einer EU- oder EFTA-Staatsbürgerschaft (exklusive EU2-Länder) können nach ihrer Ernennung ohne vorgängige Meldung oder Visum in die Schweiz einreisen. Bei Ihrem Wohnsitzwechsel müssen Sie sich innerhalb von 14 Tagen persönlich beim zuständigen Kreisbüro (Stadt Zürich) bzw. der Einwohnerkontrolle (Gemeinden) anmelden.
Professorinnen und Professoren aus Drittstaaten und EU2-Ländern benötigen für die Einreise und/oder Berufstätigkeit in der Schweiz ein entsprechendes Visum. Wir nehmen frühzeitig vor Ihrem Amtsantritt mit Ihnen Kontakt auf, um mit Ihnen die nötigen Unterlagen zusammenzustellen und die weiteren Schritte zu besprechen.
Durch den ETH-Rat ernannte Professorinnen und Professoren erhalten die Niederlassungsbewilligung (C-Bewilligung). Dies gilt ebenfalls für deren Ehepartner und -partnerinnen sowie für Kinder unter zwölf Jahren im Rahmen des Familiennachzuges. Kinder, welche das zwölfte Altersjahr beendet haben, erhalten eine Aufenthaltsbewilligung (B-Bewilligung).
Drittstaaten- und EU2-Angehörige erhalten einen Ausweis im Kreditkartenformat. Dieser Biometrische Ausweis beinhaltet das Schengenvisum, was bedeutet, dass Sie mit Ihrem Pass und dem Ausländerausweis frei im Schengenraum reisen können.
Sollten Sie vom Kreisbüro bzw. der Einwohnerkontrolle fälschlicherweise einen B-Ausweis erhalten, informieren Sie uns bitte darüber, damit wir die Richtigstellung veranlassen können.
Sie erhalten vor Ihrem Amtsantritt von uns eine E-Mail mit wichtigen Informationen zum Amtsantritt zugestellt. Darin werden Sie gebeten, uns elektronisch ein Passfoto zuzustellen, welches für den Personalausweis – die sogenannte ETH-Karte – verwendet wird. Nach Einreichung des Fotos wird Ihnen der Ausweis innert weniger Tage zugestellt. Sollten Sie zu diesem Zeitpunkt noch keine Adresse in der Schweiz haben, können Sie den Ausweis nach Ihrem Umzug bei uns abholen oder wir stellen Ihnen diesen zu, sobald Sie in der Schweiz sind.
Falls Sie vor Ihrem Amtsantritt noch nie in der Schweiz als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer tätig waren, benötigen Sie bei Ihrer Anstellung eine neue AHV-Nummer. Diese wird von uns bzw. der Personalabteilung automatisch beantragt und Sie erhalten den Sozialversicherungsausweis nach Ihrem Amtsantritt zugestellt.
Als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter der ETH Zürich haben Sie Anrecht auf ein gratis Halbtax-Abonnement (Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel schweizweit zum halben Preis) oder ein vergünstigtes Generalabonnement (15 % Reduktion). Die nötigen Informationen erhalten Sie vor Ihrem Amtsantritt von uns.
Sie erhalten vor Ihrem Amtsantritt von uns das Anmeldeformular für die Familienzulagen per E-Mail zugestellt. Sie können den Antrag inklusive Beilagen auch nach Ihrem Antritt bei uns einreichen; die Zulagen werden rückwirkend für den gesamten Anspruchszeitraum ausbezahlt. Sollte sich an Ihrem Anspruch während Ihrer Anstellung an der ETH Zürich etwas ändern, bitten wir Sie, diese Änderungen mittels des Mutationsformulars für Familienzulagen direkt der Personalabteilung zu melden.