Informationen für Gruppensicherheitsvertreter*innen (GSV)
Als Mitarbeitende unterstützen Sie Ihre*n Arbeitgeber*in in der Durchführung der Unfallverhütungs- und der Gesundheitsschutzvorschriften.
Sie befolgen die anerkannten Sicherheitsregeln und die Weisungen des Arbeitgebers in Bezug auf Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz und melden Mängel, die den Gesundheitsschutz respektive die Arbeitssicherheit beeinträchtigen.
Als Gruppensicherheitsvertreter*in (GSV) unterstützen Sie Ihre/n Vorgesetzte*n bei der Umsetzung der erforderlichen Sicherheitsvorgaben in Ihrer Forschungsgruppe und koordinieren die erforderlichen Massnahmen. Ausserdem sind Sie sind Sie Anlaufstelle für die anderen Gruppenmitglieder bei Fragen zur Arbeitssicherheit, sowie Ansprechperson der Abteilung SGU.
Nachfolgend finden Sie alle wichtigen Informationen, welche zudem im Download Pflichtenheft (PDF, 101 KB) zusammengefasst sind.
Arbeitssicherheit
Ziel der Arbeitssicherheit ist es, Verletzungen, Unfälle und Erkrankungen an der ETH zu vermeiden. Sei es im Labor, in der Werkstatt, während Studierendenpraktika und Exkursionen, im Betriebsraum oder im Büro: Arbeitssicherheit ist immer Teamarbeit, d.h. Vorgesetzte, Mitarbeitende, Dozierende, Studierende, Lernende und SGU arbeiten hier eng zusammen.
Als GSV übernehmen Sie hierbei u.a. folgende Aufgaben:
- Sicherheitsbestimmungen der ETH Zürich sowie der Gruppe mit Unterstützung des/der Vorgesetzten durchsetzen
- Meldung von relevanten Vorfällen und Ereignissen, sowie von Sicherheitsmängeln an SGU, um gemeinsam das weitere Vorgehen und Massnahmen zu definieren
- Instruktion neuer Mitglieder in der Gruppe (Laborregeln, Vorgehen im Notfall, etc.) sowie Ausbildung der Gruppenmitglieder an Sicherheits-relevanten Anlagen und Einrichtungen
- Ansprechperson bei internen und externen Begehungen und Audits
- Mitwirkung bei der Abwicklung von Sachschäden
Abhängig von Ihrem Arbeitsfeld können für Sie verschiedene Aspekte der Arbeitssicherheit relevant sein. Informieren Sie sich hier zu den verschiedenen Themen:
Gemäss Artikel 8 der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV) darf der Arbeitgeber Arbeiten mit besonderen Gefahren nur Arbeitnehmenden übertragen, die dafür entsprechend ausgebildet sind. Zudem muss der Arbeitgeber einen Arbeitnehmenden überwachen lassen, falls dieser eine gefährliche Arbeit allein ausführt. Grundsatz: Alleinarbeit ist nicht zulässig, wenn die Arbeit zu einer Verletzung führen kann, welche die sofortige Hilfe einer zweiten Person nötig macht. Dies trifft insbesondere in folgenden Fällen zu (Liste nicht abschliessend):
Arbeiten, bei denen eine ständige Überwachung durch eine zweite Person vorgeschrieben ist (unabhängig von der Tageszeit):
- Arbeiten an unter Spannung stehenden elektrischen Installationen
- Arbeiten an fliessenden Gewässern
- Arbeiten in wärmetechnischen Anlagen, Hochkaminen und Verbindungskanälen
- Arbeiten in Behältern und engen Räumen
- Arbeiten in Schächten, Rohrleitungen, Gruben und Kanälen
- Beim Einsteigen und arbeiten in Silos
- Arbeiten in Untertagbauten, in Erdgas führenden Gesteinsschichten
- Arbeiten mit Strahlenquellen ausserhalb von Bestrahlungsräumen
- Arbeiten unter Druckluft und unter Atemschutz
- Rückbau- oder Abbrucharbeiten
- Arbeiten am hängenden Seil
- Arbeiten mit Anseilschutz (Auffangsystem)
- Waldarbeiten mit besonderen Gefahren z.B. Motorsägearbeiten, Arbeiten in steilem Gelände, Holzrücken, Besteigen von Bäumen
- Arbeiten auf Bahngleisen
- Arbeiten auf Strommasten
Arbeiten, die nur in Sicht- und Rufweite zu anderen Personen ausgeführt werden dürfen (unabhängig von der Tageszeit):
- Arbeiten an technischen Systemen im Sonderbetrieb, z. B. Einrichten, Beheben von Störungen, Instandhaltungsarbeiten
- Arbeiten im Bereich von gewöhnlich unzugänglichen und ungesicherten Gefahrenstellen
- Arbeiten mit der Gefahr, von drehenden Teilen und Werkzeugen erfasst zu werden
- Arbeiten mit Chemikalien oder Labor-Glasgeräten
- Klettern höher als 3 m
Anforderungen an allein arbeitende Personen: Sie müssen
- psychisch und intellektuell (Gefahrenbewusstsein!) für Aleinarbeit geeignet sein.
- körperlich für Alleinarbeit geeignet sein
- volljährig sein
An der ETH Zürich gibt es an verschiedenen Arbeitsplätzen die Möglichkeiten zum Kontakt mit Gefahrenquellen. Da ausserhalb der normalen Arbeitszeiten nicht immer davon ausgegangen werden kann, dass sich eine zweite Person in Sicht- resp. Rufweite aufhält, sind die Voraussetzungen für Alleinarbeitsplätze sinngemäss einzuhalten. Das heisst ohne Anwesenheit einer anderen Person oder einer geeigneten Alarmierungsmöglichkeit dürfen prinzipiell keine Arbeiten mit höherem Gefährdungspotential durchgeführt werden, die gemäss obenstehender Zusammenstellung verboten sind. Routinearbeiten deren genauer Ablauf bekannt ist oder Arbeitsabläufe mit Gefahrstoffen oder mit Geräten, bei denen durch entsprechende technische oder bauliche Massnahmen eine Personenverletzung verhindert wird, dürfen auch alleine durchgeführt werden. Deshalb sind die entsprechenden Richtlinien übergreifend oder sogar arbeitsplatzspezifisch schriftlich festzulegen. Um die Notwendigkeit einer Alleinarbeit-Überwachung zu beurteilen und um das geeignete System hierfür festzulegen, kontaktieren Sie bitte
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Es gilt der Grundsatz, dass bei möglichen Absturzhöhen von mehr als zwei Metern Schutzmassnahmen zu treffen sind. Bereits eine Leiter, die Ihnen erlaubt, auf über zwei Meter hinaufzusteigen, macht Sie zu einem Höhenarbeiter*innen.
Wann immer möglich werden zur Absturzsicherung kollektive Schutzmassnahmen eingesetzt, das sind beispielsweise Gerüste, Geländer, Hubarbeitsbühnen und Auffangnetze. Bei Reparatur-, Montage- oder Unterhaltsarbeiten ist es nicht immer möglich, diese Einrichtungen zu installieren. In diesen Fällen muss persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) verwendet werden.
Arbeiten mit Anseilschutz fällt unter «Arbeiten mit besonderen Gefahren». PSAgA darf nur von nachweislich geschulten und trainierten Personen verwendet werden. Die Ausbildung muss mindestens einen Tag umfassen. Arbeiten in der Höhe dürfen nie alleine ausgeführt werden.
Die wichtigsten Aufgaben und Verantwortungen beim Arbeiten in der Höhe für ETH-Mitarbeitende sind die sog. «8 Lebenswichtigen Regeln» der SUVA:
- Sie verwenden den Anseilschutz nur, wenn technisch keine kollektiven Schutzmassnahmen wie Auffangnetze oder ein Seitenschutz möglich sind
- Sie arbeiten nur mit Anseilschutz, wenn sie sich dazu in der Lage fühlen und dafür ausgebildet sind
- Sie untersuchen ihre PSAgA vor und nach jedem Einsatz auf offensichtliche Schäden
- Sie sprechen mit der vorgesetzten Person ab, welches Sicherungssystem für den Arbeitseinsatz geeignet ist und wenden Ihre PSAgA stets richtig an
- Sie sichern sich ausschliesslich an Anschlagpunkten (Ankerpunkten), die sie zusammen mit ihrer vorgesetzten Person im Voraus bestimmt haben
- Sie passen Auffanggurt und Helm dem Körper an und sorgen dafür, dass sie optimal sitzen
- Sie benutzen ortsfeste Leitern mit Steigschutzsystemen nur, wenn Sie spezifisch dafür ausgebildet und ausgerüstet sind, und benutzen immer den zum Steigschutzsystem passenden Schlitten/Läufer
- Sie arbeiten nie allein, wenn sie sich mit PSAgA sichern. Vor Arbeitsaufnahme sprechen Sie das Rettungskonzept mit der vorgesetzten Person und den beteiligten Kolleg*innen ab
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Der Bezug von Betäubungsmitteln ist in der Schweiz durch das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) und die Betäubungsmittelkontrollverordnung (BetmKV) reguliert. Institute, die der wissenschaftlichen Forschung dienen, können von der zuständigen kantonalen Behörde die Bewilligung erhalten, nach Massgabe des Eigenbedarfs Betäubungsmittel anzubauen, zu beziehen, zu lagern und zu verwenden. Innerhalb der ETH Zürich ist für jede Organisationseinheit (Forschungsgruppe, Plattform, etc.) eine separate Bewilligung notwendig. Die Organisationseinheiten benennen eine für die kontrollierten Substanzen verantwortliche Person und betrauen diese mit folgenden Aufgaben:
- Bestellung
- interne Organisation
- Aufbewahrung
- Ausgabe
- Kontrolle
Die rechtlichen Bestimmungen sind wesentlich für die Organisationseinheiten der ETH Zürich, die entsprechende Betäubungsmittel beziehen wollen. Sowohl diejenigen, die bereits mit Betäubungsmitteln arbeiten, als auch solche, die neu damit anfangen, sind aufgefordert, eine verantwortliche Person zu ernennen und die erforderliche Bewilligung einzuholen. Eine Bewilligung ist für wissenschaftliche Institute im Allgemeinen für 5 Jahre gültig und kostet 250 CHF. Diese Kosten werden von der jeweiligen Organisationseinheit getragen. Sinnvollerweise wird als verantwortliche Person die jeweilige Führungskraft der Organisationseinheit eingesetzt, da diese die Verantwortung trägt.
Arbeiten mit Betäubungsmitteln sind erst nach erteilter Bewilligung durch die Kantonale Heilmittelkontrolle erlaubt. Für das Einholen der Bewilligung ist jeweils der*die zuständige Professor*in bzw. Führungskraft verantwortlich. Mitarbeitende, die mit Betäubungsmitteln umgehen, befolgen die gesetzlichen Regelungen und die Anweisungen der zuständigen Person.
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Im Download Biosicherheitskonzept (PDF, 562 KB) der ETH finden Sie ausführliche Informationen zur Regelung von BSL1-, 2- und 3-Tätigkeiten an der ETH.
Sie planen Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen (GVO), mit Pathogenen, invasiven/gebietsfremden Organismen und/oder mit Proben menschlichen Ursprungs wie Blut oder Zellkulturen?
Die genannten Tätigkeiten (BSL1 und 2) müssen gemäss Einschliessungsverordnung (ESV) zwingend den Bundesbehörden gemeldet werden; ohne offizielle Meldung dürfen solche Tätigkeiten an der ETH Zürich nicht durchgeführt werden Für die Anmeldung bei der Datenbank kontaktieren Sie bitte . Ausserdem muss ein Biosicherheitsbeauftragter (BSO) bestimmt und ein .
Arbeiten mit Proben menschlichen Ursprungs (in der Regel BSL2) müssen von der ETH-Ethikkommission beurteilt werden. Für solche Tätigkeiten empfehlen wir Ihnen eine Impfung gegen Hepatitis A und B. Achtung: Aus Sicherheitsgründen ist es verboten, sein eigenes Blut zu verwenden; ebenso ist eine Probenahme von anderen Mitgliedern der gleichen Arbeitsgruppe nach Möglichkeit zu vermeiden. Am besten verwenden Sie getestetes Blut aus der Blutbank.
Für Biosicherheits-relevante Arbeiten mit Pflanzen gelten teilweise besondere Regelungen und Sicherheitsmassnahmen, die in behördlichen Vollzugshilfen definiert sind. Analoge Regelungen gibt es auch für entsprechenden Arbeiten mit Tieren; hier sind zusätzlich auch noch die Tierschutzbeauftragten der ETH beizuziehen.
Die ETH hat keine generelle Einfuhr-Bewilligung für biologisches Material. Für die meisten human-pathogenen und gentechnisch veränderten Substanzen benötigen Sie auch keine. Brauchen Sie dennoch eine Einfuhr-Bewilligung, z.B. weil der Lieferant darauf besteht, weil die Substanzen unter die Güterkontrollverordnung fallen oder nach dem Kriegsmaterialgesetz als biologische Waffe gelten, müssen Sie diese selber beim Bundesamt für Gesundheit (BAG) respektive beim Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) beantragen. Sie als Antragsteller tragen die Kosten für die Ausstellung des Dokuments. Die für den Import von Tier-pathogenen Substanzen und Material tierischen Ursprungs geltenden Bestimmungen und Formulare finden Sie auf der Website des BLV.
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Dokumente
- Download vertical_align_bottom Checkliste: Selbst-Inspektionen Biosicherheit Gewächshäuser (PDF, 149 KB)
- Download vertical_align_bottom Checkliste: Selbst-Inspektionen Biosicherheit Labore (PDF, 135 KB)
- Download vertical_align_bottom Checkliste: Selbst-Inspektionen Biosicherheit Tieranlagen (PDF, 166 KB)
- Download vertical_align_bottom Formular: Antrag Korrekturschutzbrille (PDF, 203 KB)
- Download vertical_align_bottom Formular: Antrag Korrekturschutzbrille für Lernende (PDF, 286 KB)
- Download vertical_align_bottom Merkblatt: Arbeiten mit Acrylamid (PDF, 376 KB)
- Download vertical_align_bottom Merkblatt: Arbeiten mit Sharps (PDF, 42 KB)
- Download vertical_align_bottom Merkblatt: EtBr, sicherer Umgang mit Ethidiumbromid (EtBr) (PDF, 177 KB)
- Download vertical_align_bottom Merkblatt: Meldung von biosicherheitsrelevanten Tätigkeiten (PDF, 256 KB)
- Download vertical_align_bottom Merkblatt: Verbot von Lebensmitteln in Laboren und Werkstätten (PDF, 662 KB)
- Download vertical_align_bottom Konzept: Biosicherheitskonzept (PDF, 562 KB)
- Download vertical_align_bottom Poster: Notfälle im Labor – was tun? (PDF, 1.4 MB)
- Download vertical_align_bottom Vorlage: Gruppen-spezifisches Biosicherheitskonzept (ZIP, 671 KB)
Bereiche mit einer besonderen Gefährdung (z.B. Chemielabor, Werkstatt, Biolabor, Chemikalienschrank, Gasflaschenschrank etc.) und solche, die besondere Schutzmassnahmen erfordern (z.B. Laserschutzbrille, Schutzbrille, Gehörschutz etc.), sind entsprechend zu kennzeichnen.
Sie benötigen Gefahrenaufkleber, Warnhinweise, Gebotszeichen? Stöbern Sie in unserem «.
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Sie arbeiten mit Flusssäure, mit Nanomaterialien, mit Ethidiumbromid, mit einer akut oder chronisch giftigen Chemikalie, mit einer ätzenden Chemikalie, einem brennbaren Lösemittel oder mit einer für Sie neuen Chemikalie und haben Fragen zur sichern Handhabung, zur notwendigen .
Labormäntel müssen regelmässig gewaschen werden, aber nicht in der privaten Waschmaschine. Die ETH Zürich bietet in Zusammenarbeit mit der Wäscherei Herrera einen Download Waschservice für Labormäntel (PDF, 182 KB) an.
Kontakt
Dokumente
- Download vertical_align_bottom Checkliste: Selbst-Check Laborsicherheit (PDF, 272 KB)
- Download vertical_align_bottom Checkliste: Selbst-Check Werkstattsicherheit (PDF, 260 KB)
- Download vertical_align_bottom Formular: Antrag Korrekturschutzbrille (PDF, 203 KB)
- Download vertical_align_bottom Formular: Antrag Korrekturschutzbrille für Lernende (PDF, 286 KB)
- Download vertical_align_bottom Formular: Nachttafel für Experimente (PDF, 758 KB)
- Download vertical_align_bottom Formular: Waschservice für Labormäntel (PDF, 182 KB)
- Download vertical_align_bottom Merkblatt: Arbeiten mit Sharps (PDF, 42 KB)
- Download vertical_align_bottom Merkblatt: Flusssäure und Fluorwasserstoff (PDF, 408 KB)
- Download vertical_align_bottom Merkblatt Gasüberwachung (PDF, 158 KB)
- Download vertical_align_bottom Merkblatt: Kennzeichnung von Gefahrstoffen in Laborgebinden (PDF, 83 KB)
- Download vertical_align_bottom Merkblatt: Pflichten Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutzes - SUVA (PDF, 939 KB)
- Download vertical_align_bottom Merkblatt: Verbot von Lebensmitteln in Laboren und Werkstätten (PDF, 662 KB)
- Download vertical_align_bottom Poster: Notfälle im Labor – was tun? (PDF, 1.4 MB)
- Download vertical_align_bottom Richtlinie: Tiefkalt verflüssigte Gase (Kryo-Gase) und Trockeneis (PDF, 117 KB)
- Download vertical_align_bottom Vorlage: Gruppen-spezifisches Sicherheitskonzept (ZIP, 585 KB)
- Download vertical_align_bottom Richtlinie: Sicherer Umgang mit Nanomaterialien im Labor (PDF, 478 KB)
- Download vertical_align_bottom Richtlinie: Druckgasflaschen mit komprimierten und verflüssigten Gasen (PDF, 130 KB)
Sie betreiben einen Laser der Klasse 3B oder 4? Dann müssen Sie eine*n Laserschutzbeauftragte*n mit einem entsprechenden Pflichtenheft bestimmen und diesen an die Sektion Betrieblichen Umwelt- und Strahlenschutz (BUSS) melden. Die rechtlichen Anforderungen an den Laserschutz in der Schweiz finden Sie in der Suva-Broschüre externe Seite «Achtung Laserstrahl». Bei Fragen zur Lasersicherheit, schreiben Sie bitte ein E-Mail an , die Sektion BUSS unterstützt Sie gerne.
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Maschinen dürfen nur in Verkehr gebracht und betrieben werden, wenn sie bei normaler oder bei vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und die Gesundheit der Verwender*innen und Dritter nicht oder nur geringfügig gefährden. Die Arbeits- und Betriebsmittel müssen den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen.
Weitere Informationen: externe Seite SUVA
Kontakt
Weiterführende Informationen
externe Seite call_made Maschinensicherheit und Maschinensteuerungen (suva.ch)Dokumente
- Download vertical_align_bottom Merkblatt: Beschaffung von sicheren Arbeitsmitteln (PDF, 301 KB)
- Download vertical_align_bottom Merkblatt: Sicherheitsvorrichtungen (PDF, 325 KB)
- Download vertical_align_bottom Richtlinie: Additive Fertigung / 3D-Druck (PDF, 342 KB)
- Download vertical_align_bottom Verordnung: SR 819.14 Maschinenverordnung (PDF, 466 KB)
- Download vertical_align_bottom Richtlinie: Maschienenrichtlinie 2006/42/EG (PDF, 1.4 MB)
Sie arbeiten im Bereich Medizintechnik und entwickeln technische Geräte zur Anwendung an Patienten, wie z.B. Infusionspumpen, Herzschrittmacher, Dialysemaschinen oder Prothesen aller Art? Wenn Sie Fragen haben, z.B. zur Produktsicherheit oder zu eingesetzten Materialien, oder falls Sie eine Beratung zu ihren Arbeitsabläufen wünschen, wenden Sie sich bitte an .
Kontakt
Arbeiten mit ionisierender Strahlung, z.B. mit radioaktiven Stoffen ab einer bestimmten Aktivität und/oder mit Röntgengeräten, sind bewilligungspflichtig. Ausserdem muss ein*e Strahlenschutzsachverständige*r ernannt werden, die/der über eine vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) anerkannte Ausbildung verfügt.
Wenn Sie ein Bewilligungsgesuch stellen, eine temporäre Forschungstätigkeit im Ausland ausführen wollen und nur dort beruflich strahlenexponiert sind oder allgemeine Fragen zum Strahlenschutz haben, wenden Sie sich bitte an Dr. Silke Kiesewetter.
Kontakt
Abt. Sicherheit, Gesundheit, Umw.
Wolfgang-Pauli-Str. 14
8093
Zürich
Schweiz
Sie sollen ein ungewöhnliches Material bearbeiten und wissen nicht, ob Sie das in Ihrer Werkstatt sicher tun können? Sie finden, dass es in Ihrer Werkstatt etwas laut und manchmal auch staubig ist? Sie haben Ihre alte Maschine nachgerüstet und wüssten gerne, ob sie jetzt der Maschinenrichtlinie genügt? Sie sollen neu Schweissarbeiten durchführen – gelten die gleichen Bestimmungen wie für Lötarbeiten? Stellen Sie sich eine dieser Fragen oder haben Sie eine andere Frage zu einem Material, zu einem Arbeitsprozess, zu technischen Massnahmen oder zur Sicherheit in Ihrer Werkstatt, dann wenden Sie sich bitte an .
Weitere Informationen: Werkstattplattform
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Dokumente
- Download vertical_align_bottom Checkliste: Selbst-Check Laborsicherheit (PDF, 272 KB)
- Download vertical_align_bottom Checkliste: Selbst-Check Werkstattsicherheit (PDF, 260 KB)
- Download vertical_align_bottom Formular: Antrag Korrekturschutzbrille (PDF, 203 KB)
- Download vertical_align_bottom Formular: Antrag Korrekturschutzbrille für Lernende (PDF, 286 KB)
- Download vertical_align_bottom Formular: Waschservice für Labormäntel (PDF, 182 KB)
- Download vertical_align_bottom Merkblatt: Arbeiten mit Sharps (PDF, 42 KB)
- Download vertical_align_bottom Merkblatt Gasüberwachung (PDF, 158 KB)
- Download vertical_align_bottom Merkblatt: Kennzeichnung von Gefahrstoffen in Laborgebinden (PDF, 83 KB)
- Download vertical_align_bottom Merkblatt: Pflichten Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutzes - SUVA (PDF, 939 KB)
- Download vertical_align_bottom Merkblatt: Verbot von Lebensmitteln in Laboren und Werkstätten (PDF, 662 KB)
- Download vertical_align_bottom Poster: Notfälle im Labor – was tun? (PDF, 1.4 MB)
- Download vertical_align_bottom Richtlinie: Tiefkalt verflüssigte Gase (Kryo-Gase) und Trockeneis (PDF, 117 KB)
- Download vertical_align_bottom Vorlage: Gruppen-spezifisches Sicherheitskonzept (ZIP, 585 KB)
- Download vertical_align_bottom Richtlinie: Sicherer Umgang mit Nanomaterialien im Labor (PDF, 478 KB)
- Download vertical_align_bottom Richtlinie: Druckgasflaschen mit komprimierten und verflüssigten Gasen (PDF, 130 KB)
Betrieblicher Umweltschutz
Zu den Aufgaben des Betrieblichen Umweltschutzes gehört die Umsetzung des Umweltrechts, insbesondere in Bezug auf Gewässerschutz, Luftreinhaltung und Sonderabfallvermeidung/-entsorgung. Die Bereiche Industrie-/Chemieabwasser, Prozess-/Chemieabluft, Sonderabfall, Lagerung gefährlicher Stoffe, Löschwasserrückhaltung und Güterumschlagplatzabsicherung gehören dabei zu den Kernaufgaben. Der Betriebliche Umweltschutz unterliegt zahlreichen gesetzlichen Vorgaben. Wichtige rechtliche Grundlagen sind: Umweltschutzgesetz, Störfallverordnung, Gewässerschutzgesetz, Luftreinhalteverordnung, Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, Verordnung über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen (VVEA) und Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVa). Inhaltlich bedeutet dies z.B., dass Sonderabfälle auf ein Minimum reduziert und die Menge radioaktiver Abfälle geringgehalten werden sollen oder dass grundsätzlich keine Chemikalien via Abwasser oder Abluft in die Umwelt gelangen sollen. Dazu tragen alle ETH-Angehörigen ‒ konkret Professoren*innen, Werkstattleitende, Institutsleitende, Abteilungsleitende, Stabsleitende, Mitarbeitende, Lernende und Studierende ‒ ihren Teil bei.
Kontakt
Die ETH betreibt für Laborgebäude an mehreren Stellen Neutralisationsanlagen (NEA), die regelmässig auf abwasserrelevante Stoffe untersucht werden. Die Ausgüsse der Labor- und Werkstatträume sind an das Chemieabwassernetz der ETH angeschlossen. Am Ende des Netzes wird das Abwasser in einer NEA mittels Beimischung von Säuren und Laugen auf einen neutralen pH-Wert eingestellt. Im Chemieabwasser enthaltenen Stoffe werden nicht abgebaut oder herausgefiltert. Ist das Chemieabwasser belastet, wird es mit all seinen chemischen Inhaltsstoffen in die öffentliche Kanalisation zur kommunalen Abwasserreinigungsanlage (ARA) eingeleitet. Je nach Zusammensetzung kann dies zu Störungen auf der ARA führen und/oder letztlich ein Gewässer belasten.
An der ETH ist es verboten, nicht mehr benötigte Chemikalien/Gefahrstoffe sowie Chemikalienabfälle aus Labor- und Werkstatträumen (auch Kleinstmengen) über die Ausgüsse zu entsorgen. Auch ein vorgängiges Verdünnen oder Vermischen von Substanzen erlaubt kein Entsorgen über den Ausguss. Chemikalienabfälle müssen einer Sonderabfallentsorgungsstelle der ETH übergeben werden, damit sie gesetzeskonform entsorgt werden können.
Kontakt
Der Umgang mit Sonderabfall ist in der Download Entsorgungsrichtlinie der ETH (PDF, 304 KB) geregelt. Diese gilt für alle Bereiche der ETH – exklusive der Mensen – und regelt die Stoffflüsse sowie die Zuständigkeiten aller mit der Entsorgung beauftragten Stellen. Ziel ist der schonende Umgang mit Ressourcen und die Abfallreduktion.
Sonderabfälle sind diejenigen Abfälle, deren umweltverträgliche Entsorgung aufgrund ihrer Zusammensetzung, ihrer chemisch-physikalischen oder ihrer biologischen Eigenschaften besondere technische und organisatorische Massnahmen erfordern. Dazu gehören beispielsweise Farben, Lacke, Klebstoffe, Säuren, Laugen, Lösungsmittel, Medikamente, Quecksilber, -thermometer, Chemikalien, Javel-Wasser, Spraydosen, Druckgaspatronen, Pflanzenschutzmittel, Holzschutzmittel und Schädlingsbekämpfungsmittel. Sonderabfälle sind getrennt zu sammeln und zu entsorgen. Eine Entsorgung über Baustellenmulden oder mit dem Kehricht ist verboten.
Kontakt
Dokumente
- Download vertical_align_bottom Formular: Beratungsanfrage Sonderabfallentsorgung (PDF, 155 KB)
- Download vertical_align_bottom Merkblatt: Beschädigter Lithium-Ionen-Akkumulator (PDF, 211 KB)
- Download vertical_align_bottom Merkblatt: Entsorgung von Lithium-Ionen-Akkumulatoren (PDF, 143 KB)
- Download vertical_align_bottom Merkblatt: Entsorgung von Sonderabfällen - Grundlagen (PDF, 658 KB)
- Download vertical_align_bottom Richtlinie: Entsorgungsrichtlinie (PDF, 304 KB)