Informationen für Gruppensicherheitsvertreter*innen (GSV)

Als Mitarbeitende unterstützen Sie Ihre*n Arbeitgeber*in in der Durchführung der Unfallverhütungs- und der Gesundheitsschutzvorschriften.
Sie befolgen die anerkannten Sicherheitsregeln und die Weisungen des Arbeitgebers in Bezug auf Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz und melden Mängel, die den Gesundheitsschutz respektive die Arbeitssicherheit beeinträchtigen.

Als Gruppensicherheitsvertreter*in (GSV) unterstützen Sie Ihre/n Vorgesetzte*n bei der Umsetzung der erforderlichen Sicherheitsvorgaben in Ihrer Forschungsgruppe und koordinieren die erforderlichen Massnahmen. Ausserdem sind Sie sind Sie Anlaufstelle für die anderen Gruppenmitglieder bei Fragen zur Arbeitssicherheit, sowie Ansprechperson der Abteilung SGU.
Nachfolgend finden Sie alle wichtigen Informationen, welche zudem im Download Pflichtenheft (PDF, 101 KB) zusammengefasst sind.

Arbeitssicherheit

Ziel der Arbeitssicherheit ist es, Verletzungen, Unfälle und Erkrankungen an der ETH zu vermeiden. Sei es im Labor, in der Werkstatt, während Studierendenpraktika und Exkursionen, im Betriebsraum oder im Büro: Arbeitssicherheit ist immer Teamarbeit, d.h. Vorgesetzte, Mitarbeitende, Dozierende, Studierende, Lernende und SGU arbeiten hier eng zusammen.

Als GSV übernehmen Sie hierbei u.a. folgende Aufgaben:

  • Sicherheitsbestimmungen der ETH Zürich sowie der Gruppe mit Unterstützung des/der Vorgesetzten durchsetzen
  • Meldung von relevanten Vorfällen und Ereignissen, sowie von Sicherheitsmängeln an SGU, um gemeinsam das weitere Vorgehen und Massnahmen zu definieren
  • Instruktion neuer Mitglieder in der Gruppe (Laborregeln, Vorgehen im Notfall, etc.) sowie Ausbildung der Gruppenmitglieder an Sicherheits-relevanten Anlagen und Einrichtungen
  • Ansprechperson bei internen und externen Begehungen und Audits
  • Mitwirkung bei der Abwicklung von Sachschäden

Abhängig von Ihrem Arbeitsfeld können für Sie verschiedene Aspekte der Arbeitssicherheit relevant sein. Informieren Sie sich hier zu den verschiedenen Themen:

Es gilt der Grundsatz, dass bei möglichen Absturzhöhen von mehr als zwei Metern Schutzmassnahmen zu treffen sind. Bereits eine Leiter, die Ihnen erlaubt, auf über zwei Meter hinaufzusteigen, macht Sie zu einem Höhenarbeiter*innen.
Wann immer möglich werden zur Absturzsicherung kollektive Schutzmassnahmen eingesetzt, das sind beispielsweise Gerüste, Geländer, Hubarbeitsbühnen und Auffangnetze. Bei Reparatur-, Montage- oder Unterhaltsarbeiten ist es nicht immer möglich, diese Einrichtungen zu installieren. In diesen Fällen muss persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) verwendet werden.
Arbeiten mit Anseilschutz fällt unter «Arbeiten mit besonderen Gefahren». PSAgA darf nur von nachweislich geschulten und trainierten Personen verwendet werden. Die Ausbildung muss mindestens einen Tag umfassen. Arbeiten in der Höhe dürfen nie alleine ausgeführt werden.

Die wichtigsten Aufgaben und Verantwortungen beim Arbeiten in der Höhe für ETH-Mitarbeitende sind die sog. «8 Lebenswichtigen Regeln» der SUVA:

  • Sie verwenden den Anseilschutz nur, wenn technisch keine kollektiven Schutzmassnahmen wie Auffangnetze oder ein Seitenschutz möglich sind
  • Sie arbeiten nur mit Anseilschutz, wenn sie sich dazu in der Lage fühlen und dafür ausgebildet sind
  • Sie untersuchen ihre PSAgA vor und nach jedem Einsatz auf offensichtliche Schäden
  • Sie sprechen mit der vorgesetzten Person ab, welches Sicherungssystem für den Arbeitseinsatz geeignet ist und wenden Ihre PSAgA stets richtig an
  • Sie sichern sich ausschliesslich an Anschlagpunkten (Ankerpunkten), die sie zusammen mit ihrer vorgesetzten Person im Voraus bestimmt haben
  • Sie passen Auffanggurt und Helm dem Körper an und sorgen dafür, dass sie optimal sitzen
  • Sie benutzen ortsfeste Leitern mit Steigschutzsystemen nur, wenn Sie spezifisch dafür ausgebildet und ausgerüstet sind, und benutzen immer den zum Steigschutzsystem passenden Schlitten/Läufer
  • Sie arbeiten nie allein, wenn sie sich mit PSAgA sichern. Vor Arbeitsaufnahme sprechen Sie das Rettungskonzept mit der vorgesetzten Person und den beteiligten Kolleg*innen ab

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Bereiche mit einer besonderen Gefährdung (z.B. Chemielabor, Werkstatt, Biolabor, Chemikalienschrank, Gasflaschenschrank etc.) und solche, die besondere Schutzmassnahmen erfordern (z.B. Laserschutzbrille, Schutzbrille, Gehörschutz etc.), sind entsprechend zu kennzeichnen.
Sie benötigen Gefahrenaufkleber, Warnhinweise, Gebotszeichen? Stöbern Sie in unserem «.

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Sie betreiben einen Laser der Klasse 3B oder 4? Dann müssen Sie eine*n Laserschutzbeauftragte*n mit einem entsprechenden Pflichtenheft bestimmen und diesen an die Sektion Betrieblichen Umwelt- und Strahlenschutz (BUSS) melden. Die rechtlichen Anforderungen an den Laserschutz in der Schweiz finden Sie in der Suva-Broschüre externe Seite «Achtung Laserstrahl». Bei Fragen zur Lasersicherheit, schreiben Sie bitte ein E-Mail an , die Sektion BUSS unterstützt Sie gerne.

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Sie arbeiten im Bereich Medizintechnik und entwickeln technische Geräte zur Anwendung an Patienten, wie z.B. Infusionspumpen, Herzschrittmacher, Dialysemaschinen oder Prothesen aller Art? Wenn Sie Fragen haben, z.B. zur Produktsicherheit oder zu eingesetzten Materialien, oder falls Sie eine Beratung zu ihren Arbeitsabläufen wünschen, wenden Sie sich bitte an .

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Arbeiten mit ionisierender Strahlung, z.B. mit radioaktiven Stoffen ab einer bestimmten Aktivität und/oder mit Röntgengeräten, sind bewilligungspflichtig. Ausserdem muss ein*e Strahlenschutzsachverständige*r ernannt werden, die/der über eine vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) anerkannte Ausbildung verfügt.
Wenn Sie ein Bewilligungsgesuch stellen, eine temporäre Forschungstätigkeit im Ausland ausführen wollen und nur dort beruflich strahlenexponiert sind oder allgemeine Fragen zum Strahlenschutz haben, wenden Sie sich bitte an Dr. Silke Kiesewetter.

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Dr. Silke Kiesewetter
Stellvertretende Leiterin Abt. Sicherheit, Gesundheit und Umwelt
  • HPI F 25
  • +41 44 632 76 29

Abt. Sicherheit, Gesundheit, Umw.
Wolfgang-Pauli-Str. 14
8093 Zürich
Schweiz


Betrieblicher Umweltschutz

Zu den Aufgaben des Betrieblichen Umweltschutzes gehört die Umsetzung des Umweltrechts, insbesondere in Bezug auf Gewässerschutz, Luftreinhaltung und Sonderabfallvermeidung/-entsorgung. Die Bereiche Industrie-/Chemieabwasser, Prozess-/Chemieabluft, Sonderabfall, Lagerung gefährlicher Stoffe, Löschwasserrückhaltung und Güterumschlagplatzabsicherung gehören dabei zu den Kernaufgaben. Der Betriebliche Umweltschutz unterliegt zahlreichen gesetzlichen Vorgaben. Wichtige rechtliche Grundlagen sind: Umweltschutzgesetz, Störfallverordnung, Gewässerschutzgesetz, Luftreinhalteverordnung, Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, Verordnung über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen (VVEA) und Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVa). Inhaltlich bedeutet dies z.B., dass Sonderabfälle auf ein Minimum reduziert und die Menge radioaktiver Abfälle geringgehalten werden sollen oder dass grundsätzlich keine Chemikalien via Abwasser oder Abluft in die Umwelt gelangen sollen. Dazu tragen alle ETH-Angehörigen ‒ konkret Professoren*innen, Werkstattleitende, Institutsleitende, Abteilungsleitende, Stabsleitende, Mitarbeitende, Lernende und Studierende ‒ ihren Teil bei.

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