Doktoratsplan & Eignungskolloquium

Relevant für alle Doktorierenden, die nach dem 1.1.2022 eingetreten sind.

Alle Doktorierenden verfassen im ersten Jahr ihres Doktorats bzw. innert 12 Monaten ab Eintrittsdatum einen Doktoratsplan. Dieser sollte folgende Themen abdecken:

  • Forschungsvorhaben
    (Zusammenfassung, Einführung und aktueller Stand der Forschung auf dem Gebiet, bisheriger Verlaufs der Arbeit und Ziele, detaillierter Arbeitsplan, Zeitplan, Referenzen)
  • Lehrverpflichtungen
  • andere Aufgaben (z. B. Betrieb oder Wartung von Geräten usw.)
  • erweitertes Doktoratsstudium (falls zutreffend)

Bitte beachten Sie, dass der Doktoratsplan nicht den Charakter einer rechtsverbindlichen Vereinbarung hat, sondern vielmehr eine Absichtserklärung zwischen Ihnen und der Leiterin bzw. dem Leiter Ihrer Dissertation darstellt und als lebendiges Instrument konzipiert werden sollte. Änderungen sind möglich und in vielen Fällen sicherlich notwendig. Wesentliche Änderungen sollten in den jährlichen Statusgesprächen dokumentiert werden.

Dies ist eine mögliche Download Vorlage für den Doktoratsplan (PDF, 602 KB), an der man sich dafür orientieren kann. Bitte prüfen Sie, ob Ihr Departement eine spezifische Vorlage benutzt oder abweichende Anforderungen stellt. Wenn dies der Fall ist, folgen Sie den Hinweisen Ihres Departements.

Wichtig!
Das Forschungsvorhaben bildet die Grundlage für das Eignungskolloquium, das alle Doktoranden vor Ende des ersten Jahres bzw. innert 12 Monaten ab Eintrittsdatum absolvieren müssen. Er muss vor der Absolvierung des Eignungskolloquiums folgenden Personen und Organen zur Kenntnisnahme vorgelegt werden:

  1. der Leiterin oder dem Leiter der Doktorarbeit;
  2. der Zweitbetreuerin oder dem Zweitbetreuer;
  3. dem Doktoratsausschuss zuhanden der oder des Vorsitzenden der Eignungskommission und allfälliger weiterer Mitglieder dieser Kommission.

Nach bestandenem Eignungskolloquium wird die definitive Zulassung zum Doktorat verfügt.

Vor Ablauf des ersten Jahres verteidigen Doktorierende ihr Forschungsvorhaben in einem Eignungskolloquium. Sie treten dabei den Nachweis an, dass sie die Relevanz ihres Forschungsgebiets einschätzen und dieses in den aktuellen Kontext der wissenschaftlichen Forschung einordnen können. Das Bestehen des Eignungskolloquiums ist Bedingung für die definitive Zulassung zum Doktorat.

Das Eignungskolloquium wird von der Eignungskommission durchgeführt, die sich wie folgt zusammensetzt:

  • einem Mitglied des Doktoratsausschusses oder einer anderen vom Doktoratsausschuss ernannten Person als Vorsitz
  • der Leiterin oder dem Leiter der Doktorarbeit
  • der Zweitbetreuerin oder dem Zweitbetreuer

Der Doktoratsausschuss kann die Eignungskommission im Einzelfall oder generell um weitere Personen ergänzen. Diese sind ebenfalls prüfungsberechtigt. Details dazu entnehmen Sie den Detailbestimmungen zum Doktorat der Departemente.

Bitte beachten Sie folgendes:

  • Alle Doktorierenden müssen innerhalb ihres ersten Jahres ein Eignungskolloquium absolvieren
    (Die Frist für das Eignungskolloquium finden Sie in Ihrer Aufnahmeverfügung. Sie kann auch in mystudies eingesehen werden.)
  • Die Frist für das Ablegen des Eignungskolloquiums muss strikt eingehalten werden. Sollten sie diese ungenutzt verstreichen lassen, gibt es keine Möglichkeit eines zweiten Versuches. Die Folge wäre die Exmatrikulation.
  • Sollte das Eignungskolloquium nicht innerhalb des ersten Jahres absolviert werden können, muss ein Download Antrag auf Fristverlängerung (PDF, 149 KB) gestellt werden.
  • Achten Sie unbedingt auf die Download Grundsätze der Prorektorin Doktorat für Fristverlängerungen beim Eignungskolloquium. (PDF, 88 KB)
  • Für die Organisation des Eignungskolloquiums sind die Doktorierenden selbst verantwortlich
  • Wenden Sie sich an die Doktoratsadministration Ihres Departements, um die Einzelheiten der Organisation des Eignungskolloquiums zu besprechen

Achtung:
Die Frist für das Ablegen des Eignungskolloquiums muss strikt eingehalten werden. Sollten sie diese ungenutzt verstreichen lassen, gibt es keine Möglichkeit eines zweiten Versuches. Die Folge wäre die Exmatrikulation.

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