Austritt/Exmatrikulation
Diplomierte Studierende werden mit Datum der Erteilung des Bachelor-, Master-, Lehrdiploms oder des Didaktik-Zertifikats automatisch exmatrikuliert und müssen diesbezüglich nichts unternehmen.
Studierende, welche vor Studienabschluss aus der ETH Zürich austreten möchten, müssen bei der Kanzlei eine unterzeichnete Download Austrittserklärung (PDF, 182 KB) einreichen (externe Seite Zulassungsverordnung ETH Zürich, Artikel 20).
Je nach Zeitpunkt des Austritts muss die ETH-Karte beigelegt werden. Informationen dazu finden Sie auf der Austrittserklärung.
Der Austritt
- wird nach Erhalt der Austrittserklärung umgehend vorgenommen und schriftlich bestätigt.
- ist nur bis Ende der vierten Semesterwoche ohne Kostenfolge möglich.
Wer
- keine Semestereinschreibung vornimmt, oder
- die Semesterrechnungen nicht bezahlt, oder
- eine Prüfungsfrist oder maximale Studienzeit nicht einhält,
wird exmatrikuliert (Artikel 21 externe Seite Zulassungsverordnung ETH Zürich).
Gleichzeitig können weitere Massnahmen angeordnet werden, z.B. Einleitung der Betreibung bei Nichtbezahlen der Semesterrechnung.
Durch Austritt oder Exmatrikulation kann man sich den Folgen nicht eingehaltener Studienfrist - u.a. Frist für die Anmeldung zu, die Abmeldung oder das Ablegen von Leistungskontrollen wie die Basisprüfung - nicht entziehen, z. B. Ausschluss aus dem Studiengang wegen Nichteinhaltung Studienfrist, Einschränkung der Studienwahl bei Wiedereintritt.
Weitere Informationen im Zusammenhang mit Austritt bzw. Exmatrikulation - z.B. Zutritt ASVZ, Verfügbarkeit von Services etc. - sind in der Publikation Download Wichtige Informationen zum Austritt (PDF, 192 KB) der Informatikdienste zu finden.