Rechtsweg
Entscheide der ETH Zürich (z.B. Zulassung Studium, Leistungsbewertungen, Nachteilsausgleich etc.) werden in der Regel in Form einer Verfügung mitgeteilt. Diese enthält eine Rechtsmittelbelehrung, die vorgibt, wie Studierende vorgehen müssen, wenn sie den Rechtsweg beschreiten und bei der ETH-Beschwerdekommission eine Beschwerde einreichen wollen. Wird ein Entscheid nicht automatisch per Verfügung mitgeteilt, so haben Sie die Möglichkeit, bei der jeweils zuständigen Stelle eine Verfügung zu verlangen.
Ausführliche Informationen betreffend Rechtsweg finden Sie im Dokument Download Informationen zum Rechtsweg (PDF, 543 KB) sowie auf der Webseite externe Seite ETH-Beschwerdekommission.
Beschwerde
Im Falle einer Beschwerde ist Folgendes zu beachten:
Frist
Die Beschwerde muss innert 30 Tagen nach Empfang der beschwerdefähigen Verfügung eingereicht werden. (Sonderfall Fristenstillstand gemäss Art. 22a externe Seite Verwaltungsverfahrensgesetz)
Adresse
ETH-Beschwerdekommission
Effingerstrasse 6a
Postfach
3001 Bern
Form
Im Beschwerdeschreiben müssen Sie ausführen, was Sie konkret beantragen (ausformuliertes Rechtsbegehren). Der Antrag bzw. die Anträge müssen eine Begründung (mit Beweismitteln) enthalten. Die Beschwerde muss in einer schweizerischen Amtssprache verfasst und eigenhändig unterzeichnet werden. Es gibt kein vorgegebenes Formular.
Weitere Informationen zum Beschwerdeverfahren finden Sie direkt auf der Webseite der externe Seite ETH-Beschwerdekommission, insbesondere im entsprechenden externe Seite Informationsblatt zum Beschwerdeverfahren (nur in Deutsch und Französisch).
Unterstützung bei juristischen Fragen finden Sie unter anderem bei:
- Rechtsberatungskommission der UZH (ReBeKo; für Mitglieder des VSETH gratis)
externe Seite Rechtsberatung | VSUZH
- externe Seite Rechtsauskunft Anwaltskollektiv: Rechtsauskünfte von erfahrenen Anwält:innen
- externe Seite Anwaltssuche | Zürcher Anwaltsverband (zav.ch)
- externe Seite Rechtsauskunftsstellen Zürcher Anwaltsverband