Rechtsweg

Entscheide der ETH Zürich (z.B. Zulassung Studium, Leistungsbewertungen, Nachteils­ausgleich etc.) werden in der Regel in Form einer Verfügung mitgeteilt. Diese enthält eine Rechtsmittelbelehrung, die vorgibt, wie Studierende vorgehen müssen, wenn sie den Rechtsweg beschreiten und bei der ETH-Beschwerdekommission eine Beschwerde einreichen wollen. Wird ein Entscheid nicht automatisch per Verfügung mitgeteilt, so haben Sie die Möglichkeit, bei der jeweils zuständigen Stelle eine Verfügung zu verlangen.

Ausführliche Informa­tionen betreffend Rechtsweg finden Sie im Dokument DownloadInforma­tionen zum Rechtsweg (PDF, 175 KB) sowie auf der Webseite externe SeiteETH-Beschwerde­kom­mission.  

Beschwerde

Im Falle einer Beschwerde ist Folgendes zu beachten:

Frist
Die Beschwerde muss innert 30 Tagen nach Empfang der beschwerdefähigen Verfügung eingereicht werden. (Sonderfall Fristenstillstand gemäss Art. 22a externe SeiteVerwaltungsverfahrensgesetz)

Adresse
ETH-Beschwerdekommission

Effingerstrasse 6a
Postfach
3001 Bern

Form
Im Beschwerdeschreiben müssen Sie ausführen, was Sie konkret beantragen (ausfor­muliertes Rechtsbegehren). Der Antrag bzw. die Anträge müssen eine Begründung (mit Beweismitteln) enthalten. Die Beschwerde muss in einer schweizerischen Amtssprache verfasst und eigenhändig unterzeichnet werden. Es gibt kein vorgegebenes Formular.

Weitere Informationen zum Beschwerdeverfahren finden Sie direkt auf der Webseite der externe SeiteETH-Beschwerdekommission, insbesondere im entsprechenden externe SeiteInformationsblatt zum Beschwerdeverfahren (nur in Deutsch und Französisch).

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