FAQ

Bei der Umsetzung der Chancengleichheit in der Bildung ist der Nachteilsausgleich (NTA) ein wichtiges Instrument. Dabei können Studien- und Prüfungsbedingungen angepasst werden, ohne dass jedoch die Lern- oder Prüfungsinhalte verändert werden.

Die folgenden Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Thema Nachteilsausgleich geben Ihnen Einsicht in den Prozess und den Umgang mit dem Instrument Nachteilsausgleich an der ETH.

Unter einem Nachteilsausgleich sind spezifische Massnahmen zu verstehen, die zum Ziel haben, bestehende studien- und prüfungsrelevante Erschwernisse zu kompensieren. Die studiengangsspezifischen Anforderungen an das Studium bzw. an Prüfungen werden nicht verändert. Die Massnahmen müssen verhältnismässig sein und werden schriftlich festgehalten sowie zeitlich definiert. Nachteilsausgleiche dürfen zu keiner qualitativen Reduktion der Bildungsziele eines Studiengangs führen.

Ein Nachteilsausgleich ist keine Lernzielanpassung. Nachteilsausgleiche dürfen zu keiner Bevorzugung gegenüber nicht behinderten Studierenden führen.

Bei der Beratungsstelle Studium und Behinderung.  

Es muss eine Funktionsstörung vorliegen, welche von einem Facharzt oder einer Fachärztin diagnostiziert worden ist (gemäss ICD-10 Kriterien). Die Behinderung muss dauerhaft sein. Personen mit vorübergehenden Beeinträchtigungen haben kein Anrecht auf Nachteilsausgleich.

Ja. Der vollständige Antrag (Formular und Arztzeugnis) muss bis spätestens zum Endtermin der Prüfungsanmeldung, d.h. bis Ende der vierten Unterrichtswoche, bei der Beratungsstelle Studium und Behinderung eingereicht werden. Nicht fristgerecht eingereichte Anträge werden nicht behandelt.

Ja, bitte beachten Sie dazu unsere Checkliste ärztliches Zeugnis.

DownloadCheckliste Arztzeugnis (PDF, 140 KB)

Ja, bitte wenden Sie sich an die Beratungsstelle Studium und Behinderung für eine Terminvereinbarung.

DownloadCheckliste Beratungsgespräch (PDF, 117 KB)

Für Sessions- und Semesterendprüfungen sowie für Leistungselemente.

Das Gesuch muss zuhanden des Prorektors Studium an die Adresse der Beratungsstelle Studium und Behinderung eingereicht werden. Das Gesuch kann auch per Mail eingereicht werden. Bitte achten Sie darauf, das Gesuch vollständig und im Rahmen einer einzigen Sendung einzureichen.

Sie werden schriftlich informiert und erhalten eine entsprechende Verfügung mit Begleitbrief an die Dozierenden.

Der Prorektor Studium entscheidet über den Ausgang des Gesuchs.

Nein. Die ETH prüft die Anträge jeweils individuell und in Abstimmung mit den Anforderungen der einzelnen Studiengänge.

Nicht unbedingt. Die ETH prüft die Anträge jeweils individuell und in Abstimmung mit den Anforderungen der einzelnen Studiengänge.

Nein, ein Nachteilsausgleich wird nicht im Zeugnis vermerkt, da es sich nicht um eine Lernzielanpassung handelt.

Die Umsetzung der Nachteilsausgleiche erfolgt über die Dozierenden.

Mit Unterzeichnung des Antragsformulars nehmen Sie zur Kenntnis, dass Ihre Unterlagen zum Antrag auf Nachteilsausgleich den dafür zuständigen internen Stellen bekanntgegeben werden dürfen, soweit dies für die Entscheidungsfindung und die Umsetzung allfälliger Massnahmen notwendig ist.

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