Beantragen der Aufenthaltsbewilligung

Wie beantrage ich meine Aufenthaltsbewilligung? (Video in Englisch)

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Für Ihren Studienaufenthalt in der Schweiz benötigen Sie in jedem Fall - unabhängig davon, ob Sie für die Einreise ein Visum brauchen - eine Aufenthaltsbewilligung.

Diese müssen Sie innerhalb von 14 Tagen persönlich nach dem Umzug beim Einwohnermeldeamt an Ihrem neuen Wohnort beantragen. Normalerweise ist kein Termin nötig, beachten Sie jedoch die Öffnungszeiten.

Studierende aus Nicht EU/EFTA Ländern, welche bereits in einem anderen Kanton in der Schweiz wohnen, beantragen bitte 8-12 Wochen vor der geplanten Ankunft in Zürich einen Kantonswechsel.

In der Stadt Zürich

Ausserhalb der Stadt Zürich

  • Suchen Sie nach "Anmeldung Zuzug und Name ihres neuen Wohnorts" und Sie werden die richtige Stelle für die Registrierung finden. 
  • In der Regel ist keine Anmeldung erforderlich, beachten Sie die Öffnungszeiten.

Dokumente:

  • Einen gültigen Personalausweis oder Pass
  • DownloadErweiterte Immatrikulationsbestätigung (PDF, 161 KB) s. Information unten
  • Ihren Mietvertrag
  • Gebühr Meldebestätigung ca. CHF 40.-
  • Ausweisgebühr ca. CHF 70.- EU-Länder / ca. CHF 142.- Nicht-EU-Länder
  • Nachweis über ausreichend finanzielle Mittel:
    • Wenn Sie mit einem Studierendenvisum eingereist sind: Wird dieser nicht verlangt.
    • Als Nicht-EU/EFTA-Bürger*in, wenn Sie ohne Visum in die Schweiz eingereist sind: Kontoauszug von einem Konto in Ihrem Namen bei einer Europäischen oder einer Bank von der externe SeiteFINMA-Liste mit mind. CHF 21.000.
    • Bürger*innen aus der EU/EFTA haben 2 Optionen:
      1. Ein eigener Kontoauszug von einer Europäischen Bank mit min. CHF 21.000
      oder
      2.
      Ein Brief der Eltern, welche bestätigen, dass sie Sie mit CHF 1750 pro Monat finanziell unterstützen. Der Brief der Eltern muss kein bestimmtes Format haben und die ETH stellt keine Vorlage zur Verfügung.
    • Joint Master Studierende, welche nur ein Semester an der ETH Zürich verbringen: Finanzielle Mittel für die Dauer des Aufenthalts (7 Monate à CHF 1.750 = CHF 12.250)
  • Nicht EU/EFTA Studierende die ohne Visum in die Schweiz einreisen konnten, reichen zusätzlich die gleichen Dokumente ein wie Studierende mit Visumspflicht (ohne Deckblatt zum Visumsantrag, Visumsantrag und Bestätigung über das bezahlte Schulgeld).
  • Studierende aus Nicht EU/EFTA Ländern, welche mit einer gültigen Schengen-Aufenthaltsbewilligung oder einem gültigen D-Visum in die Schweiz einreisen konnten, reichen zusätzlich die folgenden Dokumente ein.

Auf dem Einwohner-/Personenmeldeamt werden Sie einen Termin beim Migrationsamt des Kantons Zürich erhalten, um Ihre biometrischen Daten abzugeben.

Einigen Wochen nach diesem Termin erhalten Sie Ihre Aufenthaltsbewilligung eingeschrieben per Post.

Die Aufenthaltsbewilligung B wird in der Regel für ein Jahr erteilt und kann danach verlängert werden, falls Ihr Studium länger dauert.

Bitte beachten Sie, dass für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erneut die finanziellen Mittel nachgewiesen werden müssen:

  • Nicht EU/EFTA Studierende: Eigener Kontoauszug
  • EU/EFTA Studierende: Bestätigung der Eltern oder eigener Kontoauszug.

Erweiterte Immatrikulationsbestätigung

Das Migrationsamt des Kantons Zürich verlangt bei der Erstausstellung sowie bei der Verlängerung Ihrer Aufenthaltsbewilligung die "erweiterte Immatrikulationsbestätigung" für das kommende Semester.

Die "Downloaderweiterte Immatrikulationsbestätigung (PDF, 161 KB)" können Sie in myStudies herunterladen, sobald Sie sich für das (neue) Semester eingeschrieben haben.

Loggen Sie sich in myStudies ein > Funktionen > Download PDF > Downloaderweiterte Immatrikulationsbestätigung (PDF, 161 KB). Beachten Sie die "Standard" Immatrikulationsbestätigung wird nicht akzeptiert.

Wenn Sie sich noch nicht immatrikulieren können, reichen Sie die folgenden Dokumente ein:

  • BSc Studierende: "Anmeldung Studium" oder "Bestätigung zu Handen Behörden"
  • MSc Studierende: "Bescheinigung zu Händen der zuständigen Behörden" und die "Anmeldebesteatigung".

Das Migrationsamt wird Sie per Post auffordern, die "erweiterte Immatrikulationsbestätigung" nachzureichen. Diese können Sie zusammen mit dem erhaltenen Brief vom externe SeiteMigrationsamt online einreichen.

Rechtlicher Hinweis Bitte beachten Sie: Die Angaben auf dieser Seite dienen Informationszwecken und sind ohne Gewähr. Die zugrundeliegenden Regelungen können sich seit der letzten Prüfung dieser Angaben verändert haben. Für rechtsverbindliche Informationen konsultieren Sie bitte die entsprechenden Behörden.

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