Ihr Amtsantritt

Bitte schauen Sie unsere "New Faculty Timeline Guide" an, um mehr Hinweise über die Einrichtung Ihrer neue Professur zu erhalten.

Professorinnen und Professoren mit einer EU- oder EFTA-Staatsbürgerschaft (exklusive EU2-Länder) können nach ihrer Ernennung ohne vorgängige Meldung oder Visum in die Schweiz einreisen. Bei Ihrem Wohnsitzwechsel müssen Sie sich innerhalb von 14 Tagen persönlich beim zuständigen Kreisbüro (Stadt Zürich) bzw. der Einwohnerkontrolle (Gemeinden) anmelden.

Professorinnen und Professoren aus Drittstaaten und EU2-Ländern benötigen für die Einreise und/oder Berufstätigkeit in der Schweiz ein entsprechendes Visum. Wir nehmen frühzeitig vor Ihrem Amtsantritt mit Ihnen Kontakt auf, um mit Ihnen die nötigen Unterlagen zusammenzustellen und die weiteren Schritte zu besprechen.

Durch den ETH-Rat ernannte Professorinnen und Professoren erhalten die Niederlassungsbewilligung (C-Bewilligung). Dies gilt ebenfalls für deren Ehepartner und -partnerinnen sowie für Kinder unter zwölf Jahren im Rahmen des Familiennachzuges. Kinder, welche das zwölfte Altersjahr beendet haben, erhalten eine Aufenthaltsbewilligung (B-Bewilligung).
 
Drittstaaten- und EU2-Angehörige erhalten einen Ausweis im Kreditkartenformat. Dieser Biometrische Ausweis beinhaltet das Schengenvisum, was bedeutet, dass Sie mit Ihrem Pass und dem Ausländerausweis frei im Schengenraum reisen können.
Sollten Sie vom Kreisbüro bzw. der Einwohnerkontrolle fälschlicherweise einen B-Ausweis erhalten, informieren Sie uns bitte darüber, damit wir die Richtigstellung veranlassen können.

Vor Ihrem Amtsantritt erhalten Sie von uns Ihren Benutzernamen und das Passwort (nethz-Benutzerdaten) für Ihren Computer sowie Ihre E-Mailadresse zugestellt.

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