Zuständigkeitsabklärung
Die ETH Zürich möchte Menschen, mit denen Forschung betrieben wird oder deren Daten wissenschaftlich verwendet werden, bestmöglich schützen. Alle entsprechenden Forschungsprojekte müssen daher vor ihrem Start von der ETH Zürich Ethikkommission oder einer kantonalen Ethikkommission bewilligt werden.
Zuständigkeit der kantonalen Ethikkommission
externe Seite Art. 2 des Humanforschungsgesetzes:
Das Gesetz gilt für die Forschung zu Krankheiten des Menschen sowie zu Aufbau und Funktion des menschlichen Körpers, die durchgeführt wird mit Personen (inkl. Verstorbene, Embryonen und Föten), mit biologischem Material oder mit gesundheitsbezogenen Personendaten. Ausgenommen sind Forschungen an Embryonen in vitro, mit anonymisiertem biologischem Material sowie mit anonym erhobenen und anonymisierten gesundheitsbezogenen Personendaten.
Das bedeutet:
Ihr Projekt fällt unter das HFG und muss von der zuständigen kantonalen Ethikkommission bewilligt werden, wenn es Krankheiten oder den menschlichen Körper untersucht und dabei:
- Personen beteiligt sind oder
- gesundheitsbezogene Personendaten/humanes biologisches Material verwendet wird
Sind Sie unsicher, ob Ihr Projekt unter das HFG fällt?
- externe Seite Der Fragebogen der kantonalen Ethikkommission Zürich hilft Ihnen bei der Zuständigkeitsabklärung.
- externe Seite Falls Sie sich nicht sicher sind, ob Ihr Projekt bewilligungspflichtig ist oder nicht, können Sie bei der zuständigen kantonalen Ethikkommission eine Zuständigkeitsabklärung beantragen.
Kontakt Beratung Humanforschungsgesetz
Nichtzuständigkeit der kantonalen Ethikkommission
Ihr Projekt fällt nicht unter das Humanforschungsgesetz (HFG) wenn anonymisierte gesundheitsbezogene Personendaten oder anonymisiertes biologisches Material verwendet wird. In diesem Fall muss das Projekt nicht bei einer externe Seite kantonalen Ethikkommission eingereicht werden.
Falls Sie sich nicht sicher sind, ob Ihr Projekt bewilligungspflichtig ist oder nicht, können Sie bei der externe Seite zuständigen kantonalen Ethikkommission eine externe Seite Zuständigkeitsabklärung beantragen. Erklärt sich eine kantonale Ethikkommission für Ihr Forschungsprojekt für nicht-zuständig und dieses sieht den Einbezug von Teilnehmenden vor - also keine reine Weiterverwendung anonymer Daten oder biologischem Material - so muss das Projekt bei der ETH Zürich Ethikkommission zur Bewilligung eingereicht werden. Bitte fügen Sie Ihrem Antrag die Nichtzuständigkeitserklärung der kantonalen Ethikkommission bei.
Klinische Versuche im Ausland
Klinische Versuche im Ausland müssen durch die lokal zuständige Ethikkommission und die ETH Zürich Ethikkommission bewilligt werden. Eine parallele Einreichung ist erforderlich.
Bitte beachten Sie: Die Angaben auf dieser Seite dienen Informationszwecken und sind ohne Gewähr. Die zugrundeliegenden Regelungen können sich seit der letzten Prüfung dieser Angaben verändert haben. Für rechtsverbindliche Informationen konsultieren Sie bitte das externe Seite Humanforschungsgesetz und die zugehörigen Verordnungen.