Abbruch des Doktorats / Rücktritt von der Leitung
Sollte die Zusammenarbeit nicht erfolgsversprechend sein oder eine Zusammenarbeit nicht mehr zumutbar, müssen Sie als Leiter:in der Doktorarbeit von der Leitung zurücktreten.
Wir empfehlen, dass Sie bereits während der Rekrutierung die nötige Sorgfalt walten lassen, damit eine gute Basis für ein erfolgreiches Doktorat gelegt ist.
Dennoch kann es passieren, dass sich die Zusammenarbeit im Alltag anders als erwartet präsentiert oder der oder die Doktorierende nicht die erwartete Leistung erbringt. Sprechen Sie dies frühzeitig an und halten Sie Absprachen schriftlich fest. Kommunizieren Sie, schriftlich, erwartete Zielsetzungen und verwarnen Sie den oder die Doktorierende, dass eine Betreuung und Verlängerung des Vertrags bei ausbleibender Leistung nicht möglich ist.
1. Schriftliche Vorinformation
Ziehen Sie ernsthaft in Erwägung von der Leitung des Doktorats zurückzutreten, nachdem Sie nachweislich klare und realistische Ziele gesetzt haben und diese nicht erreicht wurden, informieren Sie den oder die Doktorierende schriftlich. Die Vorinformation soll spätestens 3 Monate vor Niederlegung der Betreuung (und/oder Ablauf des Arbeitsvertrags) erfolgen. Besteht ein Anstellungsverhältnis des oder der Doktorierenden informieren Sie zeitnah zusätzlich Ihre:n HR Partner:in.
2. Rücktritt von der Leitung
Der Rücktritt muss begründet werden. Die Doktorandin bzw. der Doktorand, die Zweitbetreuerin bzw. der Zweitbetreuer, die Prorektorin oder der Prorektor Doktorat und der Doktoratsausschuss des Departements sind schriftlich zu informieren.
3. Vereinbarung über bereits erzielte Ergebnisse, Forschungsdaten und Autorenschaften
Sie regeln mit der Doktorandin bzw. dem Doktoranden in einer Vereinbarung die Verwendung von bereits erarbeiteten Daten und Ergebnissen sowie die Rechte auf Autorschaften. Die Vereinbarung ist im Sinne guter wissenschaftlicher Praxis abzuschliessen gemäss den Vorgaben der von der Schulleitung erlassenen diesbezüglichen Richtlinien. Die Vertrauenspersonen der ETH Zürich können beim Erstellen der Vereinbarung beratend zur Seite stehen; bei Uneinigkeit müssen sie zwingend hinzugezogen werden. Die Vereinbarung muss dem Doktoratsausschuss und der Doktoratsadministration zur Kenntnisnahme zugestellt werden.
Doktorierende sind nach Rücktritt der Leitung weitere 6 Monate an der ETH Zürich immatrikuliert, um eine neue Leitung für ihr Doktorat zu finden.
Beabsichtigen Sie die Leitung der Doktorarbeit niederzulegen, kommunizieren Sie den Doktorierenden frühzeitig und setzen Sie sie spätestens 3 Monate vor Vertragsende darüber in Kenntnis, dass der Arbeitsvertrag nicht verlängert wird.
Sollte ein Rücktritt nach der Verlängerung eines Arbeitsvertrages erfolgen, sind Sie verpflichtet die Lohnzahlung fortzuführen bis
- der oder die Doktorierende eine neue Stelle gefunden hat und somit die Gruppe oder die ETH verlässt,
- der Vertrag ausläuft, oder
- der oder die Doktorierende nach Ablauf der 6 Monaten keine neue Leitung vorweisen kann und daraufhin exmatrikuliert wird.
Das Ereignis, welches zuerst eintritt, ist ausschlaggebend.
Sollten Doktorierende das Doktorat abbrechen wollen, müssen sie eine Download Austrittserklärung (PDF, 889 KB) bei der Doktoratsadministration einreichen.
Ist mit dem Doktorat eine Anstellung an der ETH Zürich verbunden, wenden Sie sich frühzeitig Sie an Ihren zuständigen oder Ihre zuständige HR Partner:in.
Sollte der oder die Doktorierende bereits eine:n neue:n Leiter:in für die Doktorarbeit gefunden haben, muss dieser bei der Doktoratsadministration mittels Download Formular (PDF, 549 KB) beantragt werden.
Auch im Falle eines Wechsels der Leitung muss eine schriftliche Vereinbarung über die bereits erzielten Ergebnisse, Forschungsdaten und Autorenschaften getroffen werden.
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- Download vertical_align_bottom Antrag für Wechsel der Dissertationsleitung (PDF, 549 KB)
- Download vertical_align_bottom Antrag für Wechsel des Departements (PDF, 517 KB)
- Download vertical_align_bottom Austrittserklärung für Doktorierende (PDF, 889 KB)