Doktorarbeit

Einige formale Aspekte, die es sich lohnt zu beachten bevor Sie mit dem Schreiben Ihrer Doktorarbeit beginnen.

Das DownloadTitelblatt der Doktorarbeit (PDF, 170 KB) muss nach den Bestimmungen des Anhangs 2 der Ausführungsbestimmungen der Rektorin zur Doktoratsverordnung gestaltet werden.

Die Doktorarbeit muss eine Zusammenfassung sowohl in einer Schweizer Amtssprache als auch in Englisch sowie einen Lebenslauf enthalten. Bei der elektronischen Version kann der Lebenslauf aus Diskretionsgründen weggelassen werden. Eine vollständige Übersicht der benötigten Elemente der Doktorarbeit finden Sie in "Anhang 2: Gestaltung der Doktorarbeit", S. 16 in Ausführungsbestimmungen der Rektorin zur Doktoratsverordnung ETH Zürich.

Achten Sie auf korrekte Zitationen und Quellenangaben bei wörtlich oder sinngemäss übernommenen Textpassagen, Abbildungen, Tabellen usw. aus anderen Werken. Siehe auch Download"Zitier-Knigge" - Merkblatt Plagiate (PDF, 67 KB)

Die Übernahme von Textpassagen, Abbildungen, Tabellen usw. aus anderen Werken ist urheberrechtlich nur gestattet, wenn das Zitat zur Erläuterung, als Hinweis oder zur Veranschaulichung dient und der Umfang des Zitats durch diesen Zweck gerechtfertigt ist (Art. 25 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz). In allen andern Fällen ist die Zustimmung des Inhabers des Vervielfältigungsrechts einzuholen.

Titel und Inhalt der Doktorarbeit dürfen nach dem Entscheid der Departementskonferenz nicht mehr geändert werden!
(Ausführungsbestimmungen der Rektorin zur Doktoratsverordnung ETH Zürich Ziff. 12)

Die Urheberrechte an einer Dissertation liegen alleine beim Autor bzw. der Autorin, also beim der Doktorandin bzw. dem Doktoranden. Davon ausgeschlossen ist die ETH Zürich, der das nicht exklusive Recht zusteht, die Doktorarbeit zu nicht gewinnorientierten Zwecken zu veröffentlichen. Sie kann wissenschaftlichen und öffentlichen Einrichtungen Zusammenfassungen oder Kopien der Doktorarbeit zustellen. (Doktoratsverordnung ETH Zürich Art. 53).

Mit der Ablieferung der elektronischen Fassung der Doktorarbeit erhält die ETH Zürich das Recht, sie öffentlich zugänglich zu machen und Archivierungsmassnahmen zu treffen. In Verträgen mit Dritten, wie Forschungsverträgen, oder bei schützenswerten Interessen der Beteiligten, namentlich bei vorgesehenen Patentanmeldungen und laufenden Nachfolgegesuchen bei Institutionen der Forschungsförderung, darf die Veröffentlichung nicht über Gebühr verzögert und auf keinen Fall ausgeschlossen werden. Die Veröffentlichung kann nur ausgeschlossen werden, wenn dieser rechtliche Einschränkungen entgegenstehen (Doktoratsverordnung ETH Zürich Art. 48 Abs. 2).

Der Autor bzw. der Doktorand kann die Nutzungsrechte an seinem Werk teilweise oder vollständig an Dritte übertragen (z. Bsp. an einen Verlag). Von einer vollständigen Übertragung der Nutzungsrechte wird abgeraten. Es wird empfohlen, sich selbst vertraglich ein beschränktes Recht zu sichern (z.B. zur Anfertigung und Weitergabe von Kopien, zur elektronischen Weiterverbreitung des Werkes usw.).

(Ausführungsbestimmungen der Rektorin zur Doktoratsverordnung ETH Zürich Ziff. 11.2)

Publizierte oder zur Publikation eingereichte Manuskripte können – zusammengeführt durch einen geeigneten Rahmentext mit Einleitung und Zusammenfassung – in die Doktorarbeit aufgenommen werden, falls die Prüfungskommission auf dieser Grundlage den selbständigen wissenschaftlichen Beitrag der Doktorierenden bewerten kann und der Text der Doktorarbeit in nur einer Sprache verfasst ist. Anhänge in anderen Sprachen sind möglich.

Die Entscheidung, ob eine Monographie oder eine kumulative Doktorarbeit geschrieben wird, treffen die Doktorierenden mit Zustimmung ihrer Leiterin/ihres Leiters.

Die Doktorarbeit muss in einem einheitlichen Stil verfasst sein.
Das Aneinanderreihen bereits publizierter Artikel im Layout der Verlage ist nicht zulässig!

Bei Publikationen, welche durch Zusammenarbeit mehrerer Doktorierender entstanden sind und demzufolge in mehrere Doktorarbeiten aufgenommen werden sollen, muss die Eigenleistung der einzelnen Autoren klar erkennbar sein und entsprechend deklariert werden. Eine solche Publikation muss sich zudem klar ins Hauptthema der Doktorarbeit einordnen lassen.

Gemäss der Open-Access-Policy der ETH Zürich müssen bei der Verwendung publizierter Artikel entsprechende Urheberrechte und Rechte zur Weiterverwendung sichergestellt werden. Im Übrigen gelten die Richtlinien für Integrität in der Forschung und gute wissenschaftliche Praxis an der ETH Zürich.

Bitte beachten Sie vor dem Druck der Arbeit folgende Punkte:

  1. Vor dem Druck der Doktorarbeit muss die Autorin bzw. der Autor die vom jeweiligen Verlag eingeräumten Weiterverwendungsmöglichkeiten und deren Bedingungen abklären. Diese sind Bestandteil der Verlagsverträge oder lassen sich auch der sogenannten externe SeiteSherpa-Romeo-Liste entnehmen. Ebenso stellt die ETH-Bibliothek auch eine eigene Liste zur Verfügung, in der die Policies der Verlage bzgl. Integration von Artikeln in Dissertationen aufgeführt sind.
  2. Es empfiehlt sich, vorrangig zu prüfen, ob gegebenenfalls weitere Rechte oder vertragliche Absprachen (z.B. mit dem SNF oder anderen Fördereinrichtungen) betroffen sind.
  3. Meist problemlos ist die Verwendung des Preprint (unbegutachtetes Autorenmanuskript).
  4. Allenfalls verlangt der Verlag, dass bestimmte Erklärungen angebracht werden.
  5. Bei Co-Autorenschaften muss für die Weiterverbreitung das Einverständnis aller Koautoren eingeholt werden.
  6. Hinsichtlich der Archivierung, der Bereitstellung zur Ausleihe und der Weiterverwendung sowohl der Druck- als auch der elektronischen Version von Dissertationen ist die ETH-Bibliothek darauf angewiesen, dass oben aufgeführten Punkte beachtet und vorrangig geklärt werden (Handbuch Publizieren in der Research Collection).
  7. Sollte eine Dissertation diesen Anforderungen nicht genügen, kann das für den Autor Folgen haben.
  8. Ist eine elektronische Veröffentlichung in der Research Collection aus urheberrechtlichen Gründen, welche mit einer Verlags-​Publikation zusammenhängen, kann man befristet von der elektronischen Publikationspflicht entbunden werden. Das Abstract wird in jedem Fall publiziert.
  9. Bei Fragen zu Urheber- bzw. Publikationsrechten rund um die (kumulative) Dissertation, wenden Sie sich bitte direkt an die Research Collection ().

Bitte prüfen Sie, ob an Ihrem Departement kumulative Doktorarbeiten zulässig sind. Folgen Sie den Richtlinien Ihres Departements

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