Studienfristen

In der externe SeiteZulassungsverordnung ETH Zürich und der externe SeiteLeistungskontrollenverordnung ETH Zürich ist der Begriff Studienfristen definiert. Er umfasst sämtliche das Studium betreffende Fristen, insbesondere

  • die maximal zulässige Studiendauer für das Bachelor- und das Master-Studium sowie für die Studiengänge der didaktischen Ausbildung;
  • die Fristen für die Anmeldung zu und die Abmeldung von Leistungskontrollen;
  • die Fristen für das Ablegen von Leistungskontrollen, z. B. Basisprüfung 1. Versuch, Basisprüfung Wiederholung, Auflagen für die Zulassung zum Master-Studium;
  • vom Rektor verfügte individuelle Terminauflagen.

Im Studienreglement jedes einzelnen Studienganges ist die Regelstudienzeit, auf die der Studiengang ausgerichtet ist, festgehalten, sowie die maximal zulässige Studiendauer definiert. Die aktuellen Studienreglemente sind in der Rechtssammlung der ETH Zürich zu finden.

Die Studienfristen werden durch eine Einschreibung in ein Urlaubssemester weder unterbrochen, noch verlängert.

Eigenverantwortung – vorausschauende Planung – Gesuchstellung

Die für jede Studierende/jeden Studierenden individuell geltenden Studienfristen, wie z.B. Basisprüfung, maximale Studiendauer bzw. letztmöglicher Termin für den Antrag auf Diplomerteilung laut Art. 24 resp. 27 der externe SeiteLeistungskontrollenverordnung ETH Zürich werden u.a. in myStudies angezeigt, mit der Überschrift «Letztmögliche Termine».

Es liegt in der Eigenverantwortung der Studierenden, die Studienfristen stets im Auge zu behalten und diese einzuhalten. Die Studierenden müssen ihre Studienplanung darauf ausrichten.

Es liegt in der Eigenverantwortung der Studierenden, rechtzeitig Massnahmen zu ergreifen, sobald nicht voraussehbare Ereignisse wie z.B. gesundheitliche Störungen, aber auch planbare Absenzen wie z.B. Militärdienst, den regulären Ablauf des Studiums verzögern und dadurch die Fristeneinhaltung gefährden oder verhindern.

Der Rektor kann bei Vorliegen triftiger Gründe auf begründetes und termingerecht eingereichtes Gesuch hin Studienfristen verlängern.

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