Prüfungen in Pandemiezeiten
Mit Blick auf die anstehenden Semesterend- und Sessionsprüfungen hat die Rektorin die Weisung zu den Massnahmen in der Lehre wegen der Coronavirus-Pandemie ergänzt. Das revidierte Dokument regelt auch die Zulassungsprüfungen zum Doktorat und definiert Massnahmen für Militärpflichtdienstleistende im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie.
Am 1. Juni beginnen die Semesterferien. Für die meisten Studierenden heisst das: auf Prüfungen lernen, die am Semesterende oder im Laufe des Sommers stattfinden. Die besondere Situation, in der wir uns befinden, beeinflusst auch den Prüfungsmodus. Wie die Prüfungen von statten gehen sollen, hat die Rektorin in der dritten Ausgabe der Weisung zu den Massnahmen in der Lehre wegen der Coronavirus-Pandemie festgeschrieben. Sie sind im Einklang mit dem Masterplan für die Rückkehr zum Normalbetrieb, der allerdings mit Unsicherheiten behaftet ist. So basieren die Aussagen auf dem heutigen Wissensstand, sie können aber durch neue Entscheide des Bundesrats oder Einschätzungen der Schulleitung Änderungen erfahren.
Sessionsprüfungen
Die Sessionsprüfungen sollen wenn immer möglich in der gewohnten Form stattfinden. Bis auf Weiteres sind Änderungen beim Modus (mündlich/schriftlich) oder der Dauer der Prüfung nicht zulässig. Sollte die Situation Änderungen unumgänglich machen, wird die Rektorin alternative Durchführungsweisen festlegen.
Semesterendprüfungen
Mündliche Semesterendprüfungen sollen wenn möglich in den letzten beiden Wochen des laufenden Semesters per Videokonferenz durchgeführt werden. Schriftlich angekündigte Prüfungen können in mündliche Prüfungen umgewandelt oder remote durchgeführt werden. Bei der zweiten Variante gelten unter anderem besondere Anforderungen an die Frageformen. Dazu stellt die Abteilung Lehrentwicklung und -technologie auf einer Webseite Informationen und Hilfestellungen bereit. Ist für eine Prüfung keine der beiden Varianten möglich, muss sie auf einen späteren Zeitpunkt (September) verschoben werden. Bei Prüfungen mit über 150 Kandidatinnen und Kandidaten können Dozierende zudem anstelle einer Benotung die Prüfung mit bestanden bzw. nicht bestanden bewerten.
Mündliche Prüfungen per Videokonferenz
Werden mündliche Prüfungen per Videokonferenz durchgeführt, gelten im Grundsatz die gleichen Voraussetzungen wie bei Präsenzprüfungen. Eine fachlich qualifizierte Beisitzerin oder ein Beisitzer hat daran teilzunehmen und die mit der Funktion verbundenen Aufgaben wahrzunehmen. Die Kandidatin bzw. der Kandidat muss während der gesamten Prüfungsdauer im Bild erkennbar sein und der Ton angeschaltet. Eine Aufzeichnung der Videokonferenz ist nur mit Einwilligung der Kandidatin zulässig.
Zulassungsprüfungen zum Doktorat
Neu enthält die Weisung auch genauere Bestimmungen über die Zulassungsprüfungen zum Doktorat. So gelten auch hier die Regelungen, dass Fehlversuche annulliert werden und dass Dozierende die Möglichkeit haben, schriftliche Prüfungen in mündliche umzuwandeln und per Videokonferenz durchzuführen.
Massnahmen für Militärdienstleistende
Schliesslich sieht die Weisung neu eine ganze Reihe von Massnahmen vor, um den Absenzen von Studierenden Rechnung zu tragen, die im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie zwischen März und August länger Militärdienst oder einen anderen Pflichtdienst leisteten oder leisten werden. Die Massnahmen werden für alle Arten von Leistungsnachweisen definiert. Generell gilt, dass sie nur auf Antrag hin gewährt werden.
Weitere Informationen
Der genaue und rechtsverbindliche Wortlaut der revidierten Weisung kann der Weisungssammlung des Rektorats entnommen werden.
Auf der Webseite der Abteilung Lehrentwicklung und -technologie finden sich Informationen zu «Alternative Leistungskontrollen ohne Präsenz für Semesterleistungen und obligatorische Leistungselemente»
Laufend aktualisierte Informationen mit FAQs
Alle aktuellen Information rund um das Coronavirus an der ETH Zürich finden Sie unter www.ethz.ch/coronavirus