Arbeitszeit, Ferien und Kinderbetreuung im Notbetrieb

Die individuellen Bedürfnisse von 10'000 Mitarbeitenden mit den Ansprüchen an den Betrieb der ETH Zürich in der aktuellen Ausnahmesituation in Einklang bringen: Vor dieser Herausforderung stand die Schulleitung, als sie die neue Regelung zu Arbeitszeit, Ferien und Kinderbetreuung beschloss.

Die ETH Zürich reagierte schnell und unbürokratisch, als sie den Notbetrieb ausrufen musste. So hatte sie beispielsweise sofort erklärt, dass für alle Mitarbeitenden, die nicht mehr an die ETH kommen konnten, ihre Arbeit aber nicht im Homeoffice erledigen können, die Zeit als Arbeitszeit angerechnet wird. Auch die Betreuung von Kindern im Homeoffice galt in den ersten Wochen als bezahlte Arbeitszeit. Hinsichtlich Ferien empfahl die Schulleitung, diese wie geplant zu beziehen, und bei grossen Überzeitsaldi galt die Empfehlung, diese während des Notbetriebs abzubauen.

Nun geht es darum, den weiteren Verlauf des Jahres zu planen: den Betrieb an der ETH sicherzustellen und genügend personelle Ressourcen zur Verfügung zu haben, wenn die aktuellen Regeln bezüglich Homeoffice langsam gelockert werden können. Vor diesem Hintergrund hat der Vizepräsident für Personalentwicklung und Leadership a.i. eine neue Regelung per 7. April zu Arbeitszeit, Ferien und Kinderbetreuung erlassen.

Bezug von Ferien

Generell gilt für alle Mitarbeitenden, dass der Ferienbezug 2020 einzuplanen und die Ferienguthaben 2020 in diesem Jahr zu beziehen sind. Sie erstellen in Absprache mit den Vorgesetzten eine Ferienplanung. Als Orientierung gilt, dass bis Ende August ein Pro-rata-Bezug der Ferienguthaben zu erfolgen hat. Wer beispielsweise 25 Tage Ferien hat (bei 100% Arbeitspensum), soll am 31. August dieses Jahres davon 16 bezogen haben. Ferienguthaben aus dem Vorjahr sind bis zu diesem Stichtag zu beziehen.

Wer im Notbetrieb einem erhöhten Arbeitsvolumen ausgesetzt ist und eingeschränkte Möglichkeiten zum Ferienbezug hat, kann Ferientage auf 2021 übertragen, dies aber nur mit Zustimmung des bzw. der Vorgesetzten.

Arbeitszeit und Homeoffice

Alle Mitarbeitenden, die ihre Arbeitszeit erfassen müssen, dürfen maximal die Soll-Arbeitszeit eintragen. Überstunden, Überzeit und Mehrarbeit dürfen nur erfasst werden, wenn sie durch die Vorgesetzten angeordnet bzw. bewilligt sind.

Ist für Mitarbeitende mit Zeiterfassung eine Arbeitstätigkeit im Homeoffice nicht möglich oder ist das Arbeitsvolumen reduziert, wird die effektive Arbeitszeit erfasst, und es müssen bestehende Zeitguthaben (Überstunden, Überzeit, Mehrarbeit) abgebaut werden. Neu kann der Zeitsaldo in diesem Jahr auf 50 Minusstunden ausgedehnt werden.

Für Mitarbeitende ohne Zeiterfassung gilt die Homeoffice-Arbeit als Arbeitszeit (Soll-Arbeitszeit), unabhängig davon, ob die Effizienz und Effektivität eingeschränkt sind.

Kinderbetreuung

Eltern, die ihre Arbeit im Homeoffice erledigen können und die überwiegend ausgelastet sind, können die tägliche Soll-Arbeitszeit eintragen, auch wenn die effektiv geleisteten Stunden infolge der Kinderbetreuung tiefer sind.
Im Sinne einer Härtefall-Regelung können Vorgesetzte in Absprache mit der Personalabteilung jenen Eltern, die aufgrund der Kinderbetreuung in ihrer Arbeit stark eingeschränkt sind, bis zu 10 Tage (bei 100% Arbeitspensum) bezahlten Urlaub gewähren. Dafür ist eine Begründung notwendig.

Weitere Informationen

Die Regelung enthält neben den hier dargestellten allgemeinen Handlungsrichtlinien eine Reihe von Detailbestimmungen. DownloadDie rechtsverbindlichen Regeln finden Sie in der Rechtssammlung.

Hintergrund

Ulrich Weidmann, Vizepräsident für Personalentwicklung und Leadership erläutert im Interview die Hintergründe der neuen Regelung.

Alle aktuellen Information rund um das Coronavirus an der ETH Zürich finden Sie unter www.ethz.ch/coronavirus.

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