Urlaub

Wer der ETH ein oder zwei Semester fernbleiben muss, kann sich beurlauben lassen. Mögliche Gründe sind obligatorische Praktika, Krankheit, Militär- oder Zivildienst.

Eine Beurlaubung kann in der Regel für maximal zwei aufeinanderfolgende Semester ausgesprochen werden. Für die Erteilung einer Ausnahme­be­willigung muss bei der Kanzlei ein begründeter Antrag eingereicht werden.

Falls Sie finanzielle Unterstützung (Stipendien, Kindergeld etc.) erhalten, klären Sie mit der zuständigen Stelle, ob die Unterstützung auch während des Urlaubsemesters gewährt wird.

Die Einschreibung in ein Urlaubssemester ist für die Didaktische Ausbildung nicht möglich.

Studienfristen

Die Studienfristen werden durch die Einschreibung in ein Urlaubs­semester weder unterbrochen noch verlängert.

Erstes Studienjahr

Das erste Studienjahr muss regulär absolviert werden, um den Stoff für die Basisprüfung zu erarbeiten.

Im ersten Semester ist kein Urlaub möglich.

Im zweiten Semester ist die Einschreibung in ein Urlaubssemester nur bei einem Studiengangwechsel zum Folgesemester möglich. In diesem Fall müssen Sie ein entsprechendes schriftliches und begründetes Gesuch bei der Kanzlei einreichen.

Studierende mit herkömmlicher Basisprüfung

Planen Sie, das Basisjahr freiwillig zu wiederholen, ohne dass die Basisprüfung unmittelbar nach dem zweiten Semester abgelegt wird, ist die Einschreibung in ein Urlaubsemester nicht zu empfehlen.

Ein Gesuch um Basisprüfung-Fristverlängerung kann nur einmal und nur nach der erstmaligen Absolvierung des Basisjahres bei der Prüfungsplanstelle eingereicht werden.
Dies gilt nicht für Studierende, die die aufgeteilte Basisprüfung absolvieren.

Studierende mit bestandener Basisprüfung

Nach Absolvierung der Basisprüfung sind in der Regel maximal zwei aufeinanderfolgende Urlaubssemester möglich.

Studierende mit ausländischem Bachelor-Abschluss, die gemäss Zulassungsentscheid zugelassen worden sind, können im ersten Semester kein Urlaubssemester beantragen.

Eine Ausnahme kann auf Gesuch hin gewährt werden, wenn es sich um ein obligatorisches Praktikum handelt. Dies muss vom zuständigen Studiensekretariat bestätigt werden.

Das vollständige Gesuch muss bis spätestens Ende der vierten Semesterwoche per E-Mail bei der Kanzlei () eintreffen.

Beurlaubte Studierende bleiben immatrikuliert.

Reguläre Einschreibefrist

Die Semestereinschreibung muss innerhalb der regulären Einschreibe­­frist in myStudies vorgenommen werden. Wählen Sie im Einschreibefenster die Option «Urlaub beantragen».

Bei Verspätung wird eine Gebühr von CHF 50.00 erhoben. Wer sich trotz erfolgter Mahnung nicht einschreibt, wird exmatrikuliert.

Nach erfolgter Einschreibung steht die Immatrikulationsbestätigung (mit Urlaubsvermerk) für eine gewisse Zeit auf myStudies zum Download bereit. Wir empfehlen, dass Sie sich die Immatrikulationsbestätigung für den zukünftigen Gebrauch umgehend abspeichern!

Falls Sie finanzielle Unterstützung (Stipendien, Kindergeld etc.) erhalten, klären Sie mit der Behörde vorgängig ab, ob die Unterstützung auch während des Urlaubsemesters gewährt wird.

Wer sein Studium ab- oder unterbrechen will, beachte die Informationen unter Austritt/Exmatrikulation

Kein Schulgeld

Beurlaubte Studierende bezahlen kein Schulgeld, sondern nur die obligatorischen Semesterbeiträge von total CHF 74.00 und allfällige freiwillige Semesterbeiträge.

ETH-Karte

Die ETH-Karte bleibt während des Urlaubs gültig.

Sie können während des Urlaubssemesters Lerneinheiten belegen.

Gebühren

Pro belegte Semesterwochenstunde werden CHF 60.00 in Rechnung gestellt (siehe Vorlesungsverzeichnis unter «Umfang»).  

Maximalbetrag:

  • CHF 730.00

Umfangreiche Lerneinheiten und Arbeiten

Wer mehr als 12 Semesterwochenstunden belegt (z.B. Wahlfach- oder Semesterarbeit/en), schreibt sich am besten in ein reguläres Semester ein. Denn bei solcher Belegung wird das ganze Schulgeld in Rechnung gestellt. Beachten Sie daher im Vorlesungsverzeichnis den «Umfang» der Lerneinheit/Arbeit.

Bachelor- / Master-Arbeit

Für die Bachelor- bzw. Master-Arbeit wird das ganze Schulgeld fällig. Die Arbeit muss daher in einem regulären Semester belegt werden, und zwar in demjenigen Semester, in dem die Arbeit mehrheitlich durchgeführt wird.

Leistungskontrollen

Leistungskontrollen ablegen ist grundsätzlich möglich.

Kurse am Sprachenzentrum oder Module an der UZH

Wer am Sprachenzentrum Kurse besuchen oder beispielsweise an der Universität Zürich Module belegen möchte, muss regulär eingeschrieben sein.

Der Diplomantrag kann auch im Urlaubssemester gestellt werden.

Studierende, die wegen Krankheit, Unfall, Militärdienst, Todesfall im engsten Familienkreis oder anderen Gründen dem Unterricht mehr als eine Woche fernbleiben müssen, klären dies direkt mit den betroffenen Dozierenden.

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