Zeitlimite für Veranstaltungen und Verbot von Apéros in Innenräumen
Veranstaltungen an der ETH dürfen grundsätzlich maximal noch 1 ¾ Stunden dauern und Apéros dürfen nur in Gastrobetrieben oder im Freien stattfinden.
Nach der Ankündigung, dass Veranstaltungen an der ETH ab dem 31. August grundsätzlich wieder möglich sind, wurde die Bewilligungsstelle mit Anfragen überrannt. Um trotz der eingeschränkten Raumkapazitäten möglichst viele Veranstaltungen zu ermöglichen, hat der Krisenstab entschieden, die Dauer von Veranstaltungen zu beschränken.
Veranstaltungen auf 1 ¾ Stunden beschränkt
Ab sofort werden grundsätzlich nur Veranstaltungen bewilligt, die höchstens 1 ¾ Stunden dauern. Danach müssen die Räume mindestens 15 Minuten gelüftet werden, bevor sie für eine weitere Veranstaltung bereit sind. Diese Regelung ist im Einklang mit dem allgemeinen Raumbenutzungsreglement, das auch Sitzungszimmer betrifft. Voraussetzung für eine Bewilligung ist nach wie vor das Vorliegen eines Schutzkonzepts.
Verbot von Apéros in Innenräumen
Beim Einholen der Bewilligung müssen Veranstalter aber eine weitere Neuerung beachten: Ab sofort und bis auf weiteres ist die Verpflegung in den öffentlich zugänglichen Flächen verboten. Davon betroffen sind beispielsweise Apéros, Kaffeepausen und Stehlunches in Foyers vor den Veranstaltungsräumen.
«Wir sind uns in der Taskforce bewusst, dass dieses Apéroverbot eine einschneidende Massnahme ist», sagt deren Leiter Vizepräsident Ueli Weidmann, «doch sie drängte sich auf, weil in den Innenräumen der ETH seit dem 24. August eine Maskentragpflicht gilt». Zudem seien die Flächen vor allem während des Semesters stark begangen, der Mindestabstand könne so nicht eingehalten werden. «Um keine falschen Erwartungen zu wecken, haben wir uns im Sinne einer ehrlichen Kommunikation für dieses generelle Verbot entschieden», sagt Weidmann.
Bewilligungen können einzig für Apéros oder Lunches in Gastrobetrieben wie dem Dozentenfoyer oder dem Polysnack sowie im Freien erteilt werden. In den Gastrobetrieben kommen die Schutzkonzepte der jeweiligen Betreiber zur Anwendung. Voraussetzung für eine Verpflegung im Freien ist, dass der Veranstalter in seinem Schutzkonzept zeigen kann, dass der Abstand von 1,5 Metern eingehalten wird.