Umgang mit und Abbau von hohen Zeitguthaben

Die ETH Zürich hat gegenüber den Mitarbeitenden eine Fürsorgepflicht. Um dieser sowie den personalrechtlichen Bestimmungen nachzukommen, wurden die ETH-​Mitarbeitenden im Sommer 2021 angehalten, allfällige hohe Zeitguthaben durch Bezug bzw. Kompensation abzubauen. Da wir uns dem Jahresende nähern, finden Sie hier nochmals die geltenden Regelungen per 2022/23.

Wie bereits im Sommer 2021 per E-Mail kommuniziert, sind Mitarbeitende mit Zeit- oder Abwesenheitserfassung der ETH Zürich aufgefordert, allfällige hohe Zeitguthaben, d.h. Ferien, Überstunden, Überzeit, sowie Dienstaltersgeschenke, abzubauen.

Das Jahresarbeitszeitmodell der ETH Zürich erlaubt es, angesammelte Zeitguthaben aus zeitintensiveren Arbeitsphasen in ruhigeren Phasen zu kompensieren. Dieses Modell bringt eine grosse Flexibilität mit sich, die von Mitarbeitenden sehr geschätzt wird.

Sofern noch nicht bereits vorhanden, müssen Mitarbeitende mit hohen Zeitguthaben einen Abbauplan erstellen. Der Abbauplan muss mit der vorgesetzten Person besprochen und beidseitig unterschrieben sowie verbindlich umgesetzt werden. Bereits erstellte Abbaupläne müssen laufend kontrolliert und umgesetzt werden. Eine Vorlage für einen Abbauplan für Zeitguthaben finden Sie hier.

Es empfiehlt sich, die Arbeitszeiten/Abwesenheiten im System (z.B. ETHIS Zeiterfassung) laufend während des Jahres zu erfassen. Für den Jahresabschluss müssen Stunden jedoch bis spätestens 24. Dezember 2021 im System erfasst sein.

Sämtliche Informationen rund um hohe Zeitguthaben

Weitere Hintergrundinformationen, sämtliche Bestimmungen sowie FAQs finden Sie auf der Webseite Umgang mit und Abbau von hohen Zeitguthaben | ETH Zürich.

Geltende Bestimmungen

Abweichungen von den unten aufgeführten Bestimmungen müssen in einem Abbauplan, falls nicht schon bereits erstellt, festgehalten werden.

Überstunden und Überzeit

Überstunden und Überzeit sind während des Jahres durch Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren. Dabei ist folgendes zu beachten:

  • Per 1. Januar 2022 werden Arbeitsstunden, die 200 Stunden übersteigen, gestrichen. Per Januar 2022 können somit max. 200 Stunden übertragen werden.
  • Per 1. Januar 2023 werden Arbeitsstunden, die 100 Stunden übersteigen, gestrichen. Per Januar 2023 können somit max. 100 Stunden übertragen werden.

Ferien laufendes Jahr

Gemäss personalrechtlichen Bestimmungen sind Ferien in dem Jahr zu beziehen, in dem sie anfallen. Mitarbeitende planen in Absprache mit der vorgesetzten Person den Ferienbezug. In besonderen Situationen kann die vorgesetzte Person den Ferienbezug auch einseitig anordnen.

Ferien werden während des laufenden Arbeitsverhältnisses nicht ausbezahlt. Bei einem Austritt soll, wenn immer möglich, der Ferienbezug so geplant werden, dass keine Auszahlung von Ferien vorgenommen werden muss.

In Absprache mit der vorgesetzten Person dürfen max. zwei Wochen (bei 100% Pensum) auf das Folgejahr übertragen werden. Der Ferienübertrag muss bis zum 31. März des Folgejahres bezogen werden.

Ferien aus Vorjahren

Für Ferien aus Vorjahren muss ein Abbauplan, falls nicht schon bereits vorhanden, mit der vorgesetzten Person vereinbart werden, mit dem Ziel, dass der Bezug bis zum 31. März des Folgejahres erfolgt. Der Ferienbezug muss mit der vorgesetzten Person abgesprochen sein. Der Arbeitgeber kann den Bezug von Ferien aus dem Vorjahr auch kurzfristig anordnen. Auch hier gilt, dass Ferien während des laufenden Arbeitsverhältnisses nicht ausbezahlt werden. Bei einem Austritt soll, wenn immer möglich, der Ferienbezug so geplant werden, dass keine Auszahlung von Ferien vorgenommen werden muss.

Dienstaltersgeschenk (Treueprämie)

Ab dem 10. Dienstjubiläum erhalten Mitarbeitende alle fünf Jahre ein Dienstaltersgeschenk (DAG), bei welchem sie die einmalige Wahl zwischen Zeit bzw. bezahltem Urlaub oder Geld haben (zum 5. Dienstjubiläum wird ein bezahlter Urlaub im Sinne einer Ferienwoche gewährt, nicht wählbar). Wird bezahlter Urlaub gewählt, muss dieser innerhalb von fünf Jahren bezogen werden, danach verwirkt der Anspruch. Eine nachträgliche Auszahlung ist nicht möglich. Empfohlen wird deshalb, dass Mitarbeitende den zeitlichen DAG-​Bezug gleich zu Beginn mit der vorgesetzten Person besprechen und verbindlich planen.

Wird als DAG die Auszahlung gewählt, wird diese mit dem Folgelohn umgehend beglichen.

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