Informationen für Dozierende zu Studium & Behinderung
Die ETH Zürich ist verpflichtet, Studierenden mit Behinderung und/oder chronischer Erkrankung ein gleichberechtigtes und selbständiges Studium zu ermöglichen. Hier finden Dozierende Informationen für ihre Leistungskontrollen und Lehrveranstaltungen.
Nachteilsausgleich in Leistungskontrollen
Dozierende finden Informationen zum Vorgehen bei Nachteilsausgleich im Leitfaden für Dozierende.
Ansprechperson für Studierende bei Fragen zum Nachteilsausgleich ist das Beratungs- & Coachingzentrum.
e-Accessibility/digitale Barrierefreiheit
Die ETH unterstützt die Dozierenden mit Informationen und Schulungsangeboten zur digitalen Barrierefreiheit.
Weitere einfache Massnahmen im Unterricht
Je nach Behinderung oder chronischer Erkrankung erfahren die Studierenden andere behinderungsbedingte Nachteile. Diese sind oftmals mit einfachen technischen oder didaktischen Massnahmen aufzuheben.
Die ETH unterstützt die Dozierenden mit Fachwissen und didaktischen Hinweisen. Die folgenden Merkblätter enthalten hierzu Informationen.
- Download Merkblatt Dyslexie (PDF, 129 KB)
- Download Merkblatt Autismus-Spektrums-Störung / Asperger-Syndrom (PDF, 150 KB)
- Download Merkblatt AD(H)S (PDF, 136 KB)
- Download Merkblatt Sehbehinderung (PDF, 78 KB)
- Download Merkblatt Hörbehinderung (PDF, 129 KB)
- Download Merkblatt Mobilitätsbehinderung (PDF, 127 KB)
- Merkblatt chronische Erkrankung (z.B. Download Diabetes (PDF, 127 KB))
Gesetzliche Grundlagen
Die Hochschulen sind verpflichtet, die Rahmenbedingungen für Studierende mit Behinderung so zu gestalten, dass ein erfolgreiches Studium möglich ist.
Grundlage bildet die Bundesverfassung, welche eine Diskriminierung aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung verbietet (externe Seite BV, Art. 8, Abs. 2).
Die geforderten Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen finden ihre Umsetzung im Behindertengleichstellungsgesetz (externe Seite BehiG, Art. 2).
Studierende mit Behinderung dürfen auf Grund ihrer Behinderung nicht benachteiligt werden.
"Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung liegt insbesondere vor, wenn: a. die Verwendung behindertenspezifischer Hilfsmittel oder der Beizug notwendiger persönlicher Assistenz erschwert werden; b. die Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebots sowie Prüfungen den spezifischen Bedürfnissen Behinderter nicht angepasst sind." (Art. 2, Abs. 5, BehiG)