Nachteilsausgleich
Grundsätzliches: Gleichstellung von Menschen mit Behinderung im Bildungsbereich
Die Hochschulen sind verpflichtet, die Rahmenbedingungen für Studierende mit Behinderung so zu gestalten, dass ein erfolgreiches Studium möglich ist.
Grundlage bildet die Bundesverfassung, welche eine Diskriminierung aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung verbietet (externe Seite BV, Art. 8, Abs. 2).
Die geforderten Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen finden ihre Umsetzung im Behindertengleichstellungsgesetz (externe Seite BehiG, Art. 2).
Studierende mit Behinderung dürfen auf Grund ihrer Behinderung nicht benachteiligt werden.
"Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung liegt insbesondere vor, wenn: a. die Verwendung behindertenspezifischer Hilfsmittel oder der Beizug notwendiger persönlicher Assistenz erschwert werden; b. die Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebots sowie Prüfungen den spezifischen Bedürfnissen Behinderter nicht angepasst sind." (Art. 2, Abs. 5, BehiG)
Nachteilsausgleich bei Leistungskontrollen
Was ist ein Nachteilsausgleich?
Wenn Studierende bei Leistungskontrollen aufrund ihrer Behinderung individuelle Anpassungen benötigen, wird dies mittels Nachteilsausgleich (NTA) geregelt.
"Unter Nachteilsausgleich versteht man verhältnismässige Anpassungen der Studien- und Prüfungsbedingungen, welche notwendig sind, um die behinderungsbedingten Nachteile der betroffenen Studierenden auszugleichen und dadurch die Chancengleichheit zu gewährleisten." (Quelle: externe Seite swissuniability.ch)
Ziel solcher Massnahmen ist ausschliesslich der Ausgleich des aus der Behinderung resultierenden Nachteils. Bei sämtlichen Massnahmen müssen die zentralen inhaltlichen Anforderungen einer Ausbildung/Prüfung erfüllt werden und der Studienabschluss muss gleichwertig bleiben.
Wie ist der Prozess an der ETH?
Die ETH verfügt bei der Sprechung von NTA-Massnahmen über einen Standardprozess. Damit wird die Gleichbehandlung der Studierenden gewährleistet.
- Die Begründungen der Studierenden für einen NTA werden zentral unter Einhaltung des Datenschutzes geprüft und die Verhältnismässigkeit von Massnahmen wird sorgfältig abgewogen.
- Wenn Studierenden Massnahmen für NTA zugesprochen werden, erfolgt dies Mittels Verfügung.
- Einzelabsprachen zwischen Dozierenden und Studierenden sind nicht zulässig.
- Es sind Fristen zu beachten.
Kontaktstelle für Studierende
Das Beratungs- & Coachingzentrum informiert und berät Studierende zum Nachteilsausgleich. Bitte verweisen Sie Anfragen von Studierenden direkt dorthin.
Kontaktstellen für Dozierende
Für steht Ihnen das Team Inclusive Teaching, Assessment and Accessibility (UTL) gerne zur Verfügung.
Unter Support Nachteilsausgleiche finden Sie Informationen, die Sie bei der Umsetzung von Nachteilsausgleichen bei Leistungskontrollen der ETH unterstützen.