Doktorprüfung
Zum Abschluss des Doktorats absolvieren Doktorierende ihre Doktorprüfung, in welcher sie die Ergebnisse ihrer Doktorarbeit verteidigen müssen und ihr Wissen im Fachgebiet unter Beweis stellen. Diese Prüfung dauert mindestens 1 Stunde.
Zusätzlich zur Doktorprüfung kann ein Vortrag zum Forschungsprojekt der Doktorarbeit gehalten werden. Sollte ein Vortrag stattfinden, verkürzt dieser nicht die Zeit der mündlichen Prüfung selbst.
Die Departemente regeln die Modalitäten der Doktorprüfung in ihren Detailbestimmungen zum Doktorat (u. a. die Organisation und den Ablauf und wie weit die Doktorprüfung öffentlich ist).
Für die Anmeldung zur Doktorprüfung muss mindestens 15 Arbeitstage vor dem Prüfungsdatum bei der zentralen Doktoratsadministration das Anmeldeformular und eine Kopie der Titelseite der Doktoararbeit mit vollständig aufgeführtem Prüfungskomitee eingereicht werden.
Folgendes muss VOR Anmeldung zur Doktorprüfung geschehen:
- Alle Mitglieder der Prüfungskommission müssen bestätigt sein. Insbesondere externe Koexaminator:innen müssen vor der Prüfungsanmeldung durch die Departementskonferenz bestätigt sein
- Doktorierende müssen beim Departement den Nachweis über das vollständig absolvierte Doktoratsstudium einholen.
- Doktorierende geben vorgängig ihre Doktorarbeit in der departementalen Doktoratsadministration ab. Sie erhalten dort ebenfalls Information darüber in welcher Form und Frist (physisch oder digital) die Doktorarbeit eingereicht werden muss.
Die Prüfungskommission besteht aus:
- einer oder einem Vorsitzenden;
- der Leiterin oder dem Leiter der Doktorarbeit als Examinatorin oder Examinator;
- mindestens einer Koexaminatorin oder einem Koexaminator;
- sofern ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Leiterin oder dem Leiter und den Koexaminatorinnen oder Koexaminatoren besteht: einer weiteren unabhängigen sachverständigen Person.
Die Vorsteherin oder der Vorsteher des zuständigen Departements bestimmt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden. Diese oder dieser muss Mitglied der Professoren-konferenz eines Departements der ETH Zürich sein.
Der Doktoratsausschuss bestimmt auf Antrag der Leiterin oder des Leiters die Koexaminatorinnen und Koexaminatoren. Für diese gilt:
- Ist die Leiterin oder der Leiter nicht Professorin oder Professor, so muss mindestens eine Koexaminatorin oder ein Koexaminator Professorin oder Professor der ETH Zürich sein.
Verbindlich für Doktorprüfungen, die ab dem 1. Januar 2024 durchgeführt werden:
- Mindestens eine Koexaminatorin oder ein Koexaminator muss von ausserhalb der ETH Zürich sein und über eine ausgewiesene Expertise im Fachgebiet der Doktorarbeit verfügen.
Für die Wahl der externen Koexaminatorin bzw. dem externen Koexaminator kommen in Frage:
- eine aktive Professorin/ein aktiver Professor einer anderen universitären Hochschule, oder
- eine Person, die über eine ausgewiesene Expertise im Fachgebiet der Doktorarbeit verfügt und darin einer Professorin/einem Professor äquivalent ist (z.B. Forschungsleiter/in aus einer Forschungsanstalt des ETH-Bereichs, einem Max-Planck-Institut oder einem Centre National de la Recherche Scientifique).
Personen aus Fachhochschulen oder aus der Privatwirtschaft mit einer entsprechenden Expertise zählen nicht zu den genannten Personen. Sie können jedoch zusätzlich in die Prüfungskommission aufgenommen werden.
Doktoratsverordnung ETH Zürich Art. 39 / Ausführungsbestimmungen Art. 11.6
Die physische Anwesenheit der Prüfungskommission als auch der Doktorandin/des Doktoranden an der Doktorprüfung ist nicht verpflichtend. Die Teilnehmenden können über Videokonferenz zugeschaltet werden. Die Departemente können Regelungen zur minimalen physischen Präsenz in den Detailbestimmungen zum Doktorat vorsehen. Ob physisch oder zugeschaltet: alle Mitglieder der Prüfungskommission müssen an der Prüfung teilnehmen.
Werden Mitglieder der Prüfungskommission und/oder die Doktorandin/der Doktorand über Videokonferenz zugeschaltet, muss Zweiweg-Kommunikation in Bild und Ton während der ganzen Prüfungsdauer gewährleistet sein. Die Verantwortung für die Funktionstüchtigkeit der Videoverbindung tragen die Organisatorin/der Organisator der Prüfung und die zugeschaltete Person. Ist Zweiweg-Kommunikation in Bild und/oder Ton nicht oder nicht mehr gewährleistet, hat die/der Prüfungsvorsitzende die Pflicht, die Prüfung zu unterbrechen und den Zeitpunkt der Wiederaufnahme zu vereinbaren. Die/der Prüfungsvorsitzende entscheidet, ob die Prüfung von Beginn an wiederholt wird oder an der Stelle der Unterbrechung fortgesetzt werden kann.
Die Prüfungskommission bewertet die Prüfung als «bestanden» oder «nicht bestanden». Ist die Prüfung bestanden, berät die Kommission zudem, ob und welche Korrekturen bei der Überarbeitung der Doktorarbeit vorzunehmen sind (z. B. ausführlichere Beschreibungen von Resultaten, Ergänzungen von Diskussionspunkten sowie Rechtschreib- und Grammatikfehler).
Falls die mündliche Prüfung nicht bestanden wird, informiert der Vorsitzende der Prüfungskommission den Doktorierenden schriftlich über das weitere Vorgehen und teilt ihm oder ihr den neuen Termin der mündlichen Prüfung mit. Die Fristen dürfen 6 Monate nicht überschreiten. Die zentrale Doktoratsadministration sowie die zuständige Departementskonferenz sind schriftlich über die Vereinbarungen mit dem Kandidaten resp. der Kandidatin zu informieren.
In der Download Weisung über die Entschädigung für die Mitwirkung an Leistungskontrollen (PDF, 82 KB) an der ETH Zürich wurde festgelegt, dass für externe Gutachten von Doktorarbeiten, einschliesslich allfälliger Präsenz an der Doktorprüfung, eine Entschädigung von CHF 400 ausbezahlt werden muss. Davon ausgenommen sind Koexaminator:innen mit Anstellung im ETH-Bereich oder der Universität Zürich. Die Entschädigung geht zulasten der Professur, welche für die Leitung der Arbeit zuständig war.
Nutzen Sie das Formular geschützte Seite Abrechnung für im Auftrag der ETH geleistete Dienste