Nebenbeschäftigungen und weitere Tätigkeiten
Die Richtlinien «Interessenskonflikte und Vereinbarkeit von Verpflichtungen im Zusammenhang mit Nebenbeschäftigungen von Professorinnen und Professoren sowie von den weiteren Mitarbeitenden der ETH Zürich» (Richtlinien Nebenbeschäftigungen) regeln die Nebenbeschäftigungen / weiteren Tätigkeiten sowohl von Professorinnen und Professoren als auch von allen ETH-Mitarbeitenden. Diese Richtlinien ersetzen die bislang geltende Richtlinien betreffend Nebenbeschäftigung von Professorinnen und Professoren der ETH Zürich und konkretisieren die Bestimmungen für die Mitarbeitenden in der Personalverordnung, die als übergeordnetes Regelwerk ihre Gültigkeit behält.
Je nach Art und Umfang der Nebenbeschäftigung / weiteren Tätigkeit muss diese von der jeweiligen Person, die dieser Nebenbeschäftigung / weiteren Tätigkeit nachgeht, gemeldet (Meldepflicht) und evtl. auch von einer vorgesetzten Stelle bewilligt werden (Bewilligungspflicht).
Ziel der Richtlinien
Ziel der Richtlinien ist es, alle betroffenen Personen verstärkt für das Thema Nebenbeschäftigungen / weiteren Tätigkeiten als auch auf die daraus resultierenden Interessenskonflikte, Reputationsrisiken etc. zu sensibilisieren. In dem die Bedingungen zur Ausübung von Nebenbeschäftigungen / weiteren Tätigkeiten und die anwendbaren Grundprinzipien konkretisiert werden, sollen die Richtlinien mehr Transparenz schaffen.
Grundsätzlich ist die Ausübung von Nebenbeschäftigungen / weiteren Tätigkeiten erlaubt. Sie sind jedoch nur zulässig, wenn kein Interessenskonflikt («Conflict of Interest») und keine Beeinträchtigung der Arbeitsleistung («Conflict of Commitment») aufgrund einer Nebenbeschäftigung / weiteren Tätigkeit besteht.
Ein Interessenskonflikt («Conflict of Interest») liegt vor, wenn die persönlichen Interessen oder Konstellationen von Mitarbeitenden deren berufliches Urteilsvermögen, Verhalten oder Entscheidungen bei der ETH Zürich beeinflussen könnten. Eine Nebenbeschäftigung / weitere Tätigkeit ist bewilligungspflichtig, wenn ein Interessenkonflikt im Zusammenhang mit der Ausübung einer Nebenbeschäftigung / weiteren Tätigkeit nicht auszuschliessen ist.
Erfahren Sie mehr über einen Interessenskonflikt
Mitarbeitende müssen die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit mit der ETH Zürich grundsätzlich für ihre Tätigkeit an der ETH Zürich einsetzen. Eine Nebenbeschäftigung / weitere Tätigkeit darf die Leistungsfähigkeit der Mitarbeitenden im Arbeitsverhältnis mit der ETH Zürich nicht vermindern. Nebenbeschäftigungen / weitere Tätigkeiten, die zu einer Leistungsbeeinträchtigung führen, sind bewilligungspflichtig und können gegebenenfalls zur Reduktion des bestehenden Beschäftigungsgrads führen.
Erfahren Sie mehr über eine Leistungsbeeinträchtigung
Je nach Art und Umfang der Nebenbeschäftigung / weiteren Tätigkeit muss diese von der jeweiligen Person, die dieser Nebenbeschäftigung / weiteren Tätigkeit nachgeht, gemeldet (Meldepflicht) und evtl. auch bewilligt werden (Bewilligungspflicht). Dieser Prozess dient der Transparenz und Reputationsrisiken können früher erkennt werden.
Die Meldepflicht gilt für alle Mitarbeitenden sowie Professorinnen und Professoren. Wissenschaftliche sowie technisch-administrative Mitarbeitende der Funktionsstufe 11 und tiefer, welche weniger als 80% an der ETH arbeiten, sind von der Meldepflicht ausgenommen, sofern keine Interessenskonflikte, Reputationsrisiken oder Leistungsbeeinträchtigungen vorliegen.
Mitarbeitende sowie Professorinnen und Professoren müssen Nebenbeschäftigungen / weitere Tätigkeiten vor Aufnahme der Nebentätigkeit via ETHIS melden. Kommt es erst nach Aufnahme der Nebenbeschäftigung / weiteren Tätigkeit aufgrund veränderter Umstände zu einem Interessenskonflikt, muss der Konflikt unmittelbar gemeldet werden. Änderungen von bewilligten oder gemeldeten Nebenbeschäftigungen / weiteren Tätigkeiten müssen via ETHIS gemeldet werden.
Welche Nebenbeschäftigungen / weiteren Tätigkeiten meldepflichtig sind, sehen Sie hier.
Die Nebenbeschäftigung / weitere Tätigkeit ist bewilligungspflichtig, wenn:
- es sich um ein Verwaltungs-, Aufsichts-, Stiftungsratsmandat oder -präsidium oder eine Geschäftsleitungsfunktion in einem Unternehmen handelt
- aufgrund der Art der Tätigkeit ein Interessenskonflikt («Conflict of Interest») gegenüber der ETH Zürich und/oder ein Reputationsrisiko der ETH Zürich besteht (z.B. Nationalratsfunktion, Stiftungsrat o.ä.)
- die Nebentätigkeit / weitere Tätigkeit die Leistungsfähigkeit der Mitarbeitenden oder Professorinnen / Professoren im Arbeitsverhältnis mit der ETH Zürich vermindern kann («Conflict of Commitment»)
- Infrastruktur oder Personal der ETH Zürich beansprucht werden soll
- die Nebenbeschäftigung / weitere Tätigkeit einer Professorin / eines Professors den Zeitaufwand insgesamt einen Arbeitstag pro Woche übersteigt (bei Vollzeitanstellung)
- die Nebenbeschäftigung / weitere Tätigkeit einer Mitarbeiterin / eines Mitarbeiters den Zeitaufwand insgesamt 10% des Arbeitspensums pro Woche übersteigt
Alle Mitarbeitende, Professorinnen und Professoren sollten in der Lage sein, ihre Nebenbeschäftigungen / weiteren Tätigkeiten hinsichtlich der Einhaltung ihrer arbeitsvertraglichen Verpflichtungen sowie möglicher Interessenskonflikte und Gefährdungen der Reputation der ETH Zürich einzuschätzen.
Reduktion des Beschäftigungsgrades
Sollte der zeitliche Aufwand für die Nebenbeschäftigungen / weiteren Tätigkeiten 10% eines 100%-Pensums überschreiten, sollte der Beschäftigungsgrad reduziert werden, sofern möglich und sinnvoll. Gleiches gilt anteilsmässig für Teilzeitangestellte.
Professorinnen und Professoren sollten das Pensum reduzieren, wenn der zeitliche Aufwand für die Nebenbeschäftigung / weitere Tätigkeit, die keinen inhaltlichen Bezug zur Professur haben, einen Tag pro Woche im Jahresdurchschnitt überschreitet (sofern möglich und sinnvoll).