Forschung mit Tieren
An der ETH Zürich ermöglicht die Forschung an Tieren in ganz verschiedenen Bereichen wichtige Erkenntnisse, z.B. in Pharmakologie, Biologie, Agrarwissenschaften oder Umweltschutz.
Der verantwortungsbewusste Umgang mit Tieren ist für die ETH Zürich eine Maxime ethischen Handelns und gleichzeitig Voraussetzung für belastbare tierexperimentelle Forschung. Die Schulleitung der ETH Zürich verpflichtet sich, in ihren Forschungsgruppen die Einhaltung der in der Schweiz gültigen Gesetze zu fordern und zu fördern. Sie hat hierzu die «Policy der ETH Zürich zur tierexperimentellen Forschung» verabschiedet.
Das Schweizer Tierschutzgesetz legt fest, was unter einem Tierversuch zu verstehen ist. Dazu zählen Versuche am lebenden Tier, mit denen z.B. eine wissenschaftliche Annahme, die Folgen einer bestimmten Massnahme am Tier oder die Wirkung eines Stoffs untersucht werden soll. Auch Lehre sowie Aus- und Weiterbildung mit Tieren sowie die Entnahme von Zellen, Organen oder Körperflüssigkeiten aus Tieren gelten als Tierversuche.
Das Schweizer Tierschutzgesetz wird durch die Tierschutzverordnung und die Tierversuchsverordnung umgesetzt. Diese machen auch Vorgaben, wie gentechnisch veränderte Versuchstiere gehalten werden dürfen.
Personen, die Tierversuche durchführen oder leiten, müs sen über eine in der Tierschutzverordnung spezifizierte akademische Grundausbildung verfügen, eine obligatorische Ausbildung absolvieren und regelmässig Weiterbildungsveranstaltungen besuchen (4 Tage pro 4 Jahre). Personen, die Versuche durchführen, können erst eigenständig mit Versuchstieren arbeiten, wenn sie einen Einführungskurs in die Labortierkunde oder einen entsprechenden Kurs im Ausland belegt haben und vom Kantonalen Veterinäramt anerkannt sind.
Wenn Sie ein Forschungsvorhaben mit Tieren planen, benötigen Sie eine gültige Versuchsbewilligung. Um diese zu erhalten, müssen Sie über das elektronische Tierversuchsverwaltungssystem «animex-ch» ein Gesuch beim Kantonalen Veterinäramt einreichen. Das Gesuch beschreibt detailliert die zu erreichenden Versuchsziele, den Versuchsaufbau sowie die ggf. durch die geplanten Handlungen oder Eingriffe hervorgerufene Belastung der Tiere. Mit einer ethischen Güterabwägung muss das Gesuch zusätzlich den erhofften Erkenntnisgewinn gegenüber der anzunehmenden Belastung der Tiere abwägen.
Nach Abschluss des Versuches bzw. am Ende des Kalenderjahres hat der/die Bewilligungsinhaber:in mittels der Webapplikation «animex-ch» über die durchgeführten Versuche und eingesetzten Tiere dem Kantonalen Veterinäramt zu berichten.
- Die Tierschutzbeauftragten bieten Unterstützung u.a. bei der Gesuchstellung und dem Zugang zum Tierversuchsverwaltungssystem «animex-ch». Eine Überprüfung des Gesuchs durch die ETH-Tierschutzbeauftragten ist obligatorisch.
- Das Bewilligungsverfahren dauert mehrere Monate. Kontaktieren Sie daher die Tierschutzbeauftragten frühzeitig.
- Die Versuchsbewilligung ist maximal auf drei Jahre begrenzt und kann Auflagen enthalten. Wenn kein Rekurs vorliegt, darf mit dem Versuch nach Ablauf der Rekursfrist (30 Tage) begonnen werden.
- Werden Änderungen in Versuchsvorhaben notwendig, müssen diese vor Versuchsbeginn vom Kantonalen Veterinäramt genehmigt werden.
- Einführungskurse zur Labortierkunde sind oft schnell ausgebucht. Das Reservieren eines Kursplatzes für Ihre Mitarbeitenden ist möglich, selbst wenn Ihnen der Name des Kursteilnehmenden noch nicht bekannt ist.