Disziplinarwesen
Ein Disziplinarverfahren an der ETH Zürich richtet sich nach der Disziplinarverordnung, in der mögliche Disziplinarverstösse, Disziplinarmassnahmen, Verfahrensschritte und Zuständigkeiten festgelegt sind.
Für die Durchführung eines Disziplinarverfahrens sind die Zentralen Organe zuständig.
- Mitführen oder Verwenden unerlaubter Hilfsmittel in einer Prüfung
- Plagiat: Einreichen einer schriftlichen Arbeit oder einer Lösung, die nicht selbst verfasst wurde oder in der fremde Erkenntnisse als eigene ausgegeben werden (weitere Informationen zum Plagiat: Wissenschaftliches Schreiben)
- Stören von Veranstaltungen
- Bedrohungen, Belästigungen, Nötigungen oder Ehrverletzungen von Angehörigen der ETH Zürich
- Fälschen oder Verfälschen von Dokumenten der ETH Zürich
- Beihilfe oder Anstiftung zu einem Disziplinarverstoss
Disziplinarverstösse bei Leistungskontrollen
- Wenn Dozierende während einer Prüfung ein mögliches unredliches Handeln feststellen, dann sprechen sie die betroffene Person darauf an. Hat die betroffene Person ein unerlaubtes Hilfsmittel dabei, ziehen die Dozierenden das unerlaubte Hilfsmittel ein. Die betroffene Person darf die Prüfung jedoch zu Ende schreiben.
- Im Anschluss melden die Dozierenden den Disziplinarfall im Zusammenhang mit Prüfungsereignissen mittels Online-Formular Unredliches Handeln.
Andere Disziplinarverstösse
Alle anderen Formen von Disziplinarverstössen werden via gemeldet.
- Nach der Meldung des Disziplinarverstosses prüft die Untersuchungsperson die Meldung und klärt den Sachverhalt ab. Es ist wichtig, dass Dozierende in diesem Stadium keine weiteren Schritte unternehmen (keine Massnahmen treffen, keine Gespräche mit den Studierenden über das Disziplinarverfahren führen usw.), damit die rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätze eingehalten werden können.
- Die Untersuchungsperson beantragt bei der Rektorin/bei dem Rektor die Eröffnung oder die Nichtanhandnahme des Disziplinarverfahrens.
- Falls ein Disziplinarverfahren eröffnet wird, wird die betroffene Person umgehend darüber informiert.
- Die betroffene Person kann sich schriftlich oder mündlich zum Vorwurf äussern (rechtliches Gehör).
- Falls ein Verstoss gegen die Disziplinarverordnung festgestellt wird, so wird – je nach Schwere des Verstosses – eine Disziplinarmassnahme verfügt.
- Verfügungen können bei der ETH-Beschwerdekommission angefochten werden.