Arbeitsbewilligung

Wenn ausländische Gäste für einen Gastaufenthalt vor Ort an die ETH Zürich kommen, ist zu prüfen, ob diese eine Arbeitsbewilligung benötigen und / oder ob eine Meldepflicht besteht. Für akademische Gäste, Gastprofessor:innen, Stipendiat:innen und Pflichtpraktikant:innen holt die HR Administration die nötigen Bewilligungen ein. Für alle weiteren Gästekategorien gelten unterschiedliche rechtliche Bestimmungen.

Auf dieser Seite erhalten Sie alle Informationen zu den Aufenthaltsbestimmungen der einzelnen Gästekategorien. Bitte beachten Sie, dass die Angaben auf dieser Seite Informationszwecken dienen und ohne Gewähr sind. Die zugrundeliegenden Regelungen können sich seit der letzten Prüfung dieser Angaben verändert haben. Für rechtsverbindliche Informationen konsultieren Sie bitte die Webseite des externe Seite Staatssekretariats für Migration SEM oder erkundigen Sie sich bei der externe Seite Schweizer Vertretung im Aufenthaltsland Ihres Gastes.

Das Migrationsamt Zürich anerkennt offiziell vier Gästekategorien. Für diese Gäste ist die HR Administration besorgt um Bewilligungen und Einreisedokumente. Für alle weiteren Gästekateogrien besteht keine rechtliche Grundlage für die Einreise und der Gast oder die / der Arbeitgeber:in des Gastes muss sich um die nötigen Bewilligungen kümmern. Springen Sie direkt zu den für Sie relevanten Informationen auf dieser Seite:

Gäste mit Funktion gemäss Migrationsamt

Das Migrationsamt anerkennt vier Gästekategorien als offizielle Funktionen. Für Gäste dieser Kategorien besteht eine rechtliche Grundlage, eine Arbeitsbewilligung einzuholen. Dies erfolgt ausschliesslich über die HR Administration.

Wenn Sie einen Workflow für einen Gast der folgenden Kategorien erstellen, kümmert sich die HR Administration automatisch um die Arbeitsbewilligung Ihres Gastes:

Bitte starten Sie den Workflow frühzeitig. Die Bearbeitung seitens HR Administration kann bis zu sechs Wochen dauern.

Gäste ohne Funktion gemäss Migrationsamt 

Alle weiteren Gäste werden vom Migrationsamt nicht als Gäste in offizieller Funktion angesehen. Die ETH Zürich kann für diese Gäste keine Aufenthaltsbewilligungen beantragen, da keine rechtlichen Grundlagen dafür bestehen.

Zu den Gästen ohne Funktion gemäss Migrationsamt zählen:

Für diese Gäste gelten je nach Herkunftsland, Aufenthaltstitel und Visum unterschiedliche Bestimmungen:

Bitte kontaktieren Sie Ihre:n zuständige:n HR Sachbearbeiter:in bei Fragen oder Unklarheiten. Der Aufenthalt an der ETH Zürich (beispielsweise als Tourist:in) und/oder die Erbringung einer Arbeitsleistung ohne Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung ist gemäss Migrationsbestimmungen nicht erlaubt.

EU/EFTA-Bürger:innen

Das Personenfreizügigkeitsabkommen mit der EU/EFTA  ermöglicht Gastaufenthalte an der ETH Zürich von EU/EFTA-Bürger:innen.

Ihr Gast unterliegt nicht der Meldepflicht und benötigt keine Arbeitsbewilligung.

Hinweis:

  • Bitte beachten Sie, dass Aufenthalte innerhalb eines Kalenderjahres kumuliert werden.

Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber Ihres Gastes (mit Sitz in einem EU/EFTA/UK-Mitgliedstaat) muss Ihren Gast via externe Seite Meldeverfahren anmelden. 

Ihr Gast benötigt keinen Ausländerausweis und muss sich nicht nach Einreise in der Schweiz bei den Behörden anmelden. 

Ihr Gast benötigt eine Arbeitsbewilligung, welche durch das kantonale Migrationsamt ausgestellt wird. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber Ihres Gastes (mit Sitz in einem EU/EFTA/UK-Mitgliedstaat) muss eine externe Seite Arbeitsbewilligung für Ihren Gast beantragen.

Ihr Gast muss sich zwingend innerhalb von 14 Tagen nach Einreise in der Wohngemeinde anmelden. Ihr Gast erhält daraufhin einen Ausländerausweis und muss diesen jederzeit vorweisen können.

Hinweis:

  • Für die Arbeitsbewilligung ist eine Entsendebestätigung der Heimuniverstität erforderlich.

Drittstaatangehörige mit Schengenvisum

Grundsätzlich ist der Aufenthalt an der ETH Zürich von bis zu drei Monaten für Gäste mit Schengenvisum möglich. 

Ihr Gast unterliegt nicht der Meldepflicht und benötigt keine Arbeitsbewilligung.

Hinweise:

  • Bitte beachten Sie, dass Aufenthalte innerhalb eines Kalenderjahres kumuliert werden.
  • Bitte beachten Sie, dass das Visum min. einen Tag über den Aufenthalt hinaus gültig sein muss.

Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber Ihres Gastes (mit Sitz in einem EU/EFTA/UK-Mitgliedstaat) muss Ihren Gast via externe Seite Meldeverfahren anmelden.

Falls Ihr Gast nicht über eine:n Arbeitgeber:in mit Sitz in einem EU/EFTA/UK-Mitgliedstaat verfügt, ist es leider nicht möglich, eine Arbeitsbewilligung zu erhalten.

Hinweis:

  • Bitte beachten Sie, dass das Visum min. einen Tag über den Aufenthalt hinaus gültig sein muss.

Weder die HR Administration, Ihr Gast, noch die Arbeitgebenden Ihres Gastes können eine Arbeitsbewilligung für Ihren Gast einholen.

Drittstaatangehörige ohne Schengenvisum

Gäste aus Drittstaaten ohne Schengenvisum können selbständig ein Businessvisum für max. acht Tage beantragen.

Ihr Gast muss vorgängig und selbständig ein Businessvisum bei der Schweizer Botschaft im aktuellen Aufenthaltsland beantragen. 

Hinweis:

  • Aufenthalte innerhalb eines Kalenderjahres werden kumuliert.

Weder die HR Administration, Ihr Gast, noch die Arbeitgebenden Ihres Gastes können eine Arbeitsbewilligung für Ihren Gast einholen.

Weder die HR Administration, Ihr Gast, noch die Arbeitgebenden Ihres Gastes können eine Arbeitsbewilligung für Ihren Gast einholen.

Studierende anderer Institutionen in der Kategorie «Individuelle Kooperationen»

Für Studierende anderer Institutionen in der Kategorie ‭«Individuell Kooperationen» gelten je nach Herkunftsland, Aufenthaltstitel und Visum unterschiedliche Bestimmungen:

Bitte kontaktieren Sie Ihre:n zuständige:n HR Sachbearbeiter:in bei Fragen oder Unklarheiten. Der Aufenthalt an der ETH Zürich (beispielsweise als Tourist:in) und/oder die Erbringung einer Arbeitsleistung ohne Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung ist gemäss Migrationsbestimmungen nicht erlaubt.

Studierende EU/EFTA-Bürger:innen

Das Personenfreizügigkeitsabkommen mit der EU/EFTA  ermöglicht Gastaufenthalte an der ETH Zürich von studierenden EU/EFTA-Bürger:innen.

Für Aufenthalte von bis zu 90 Tagen benötigen studierende Bürger:innen aus EU-/EFTA-Staaten keine Aufenthaltsbewilligung, müssen jedoch an einer ausländischen Uni immatrikuliert sein. Sie können sich während dieser Zeit ohne formale Registrierung in der Schweiz aufhalten.

Hinweis:

  • Bitte beachten Sie, dass Aufenthalte innerhalb eines Kalenderjahres kumuliert werden.

Weder die HR Administration noch Ihr Gast können eine Arbeitsbewilligung für Ihren Gast einholen.

Studierende Drittstaatangehörige mit Schengenvisum

Grundsätzlich ist der Aufenthalt an der ETH Zürich von bis zu drei Monaten für Studierende mit Schengenvisum möglich.

Für Aufenthalte von bis zu 90 Tagen benötigen studierende Bürger:innen mit gültigem Schengenvisum keine Aufenthaltsbewilligung, müssen jedoch an einer ausländischen Uni immatrikuliert sein. Sie können sich während dieser Zeit ohne formale Registrierung in der Schweiz aufhalten.

Hinweis:

  • Bitte beachten Sie, dass Aufenthalte innerhalb eines Kalenderjahres kumuliert werden.
  • Bitte beachten Sie, dass das Visum min. einen Tag über den Aufenthalt hinaus gültig sein muss.

Weder die HR Administration noch Ihr Gast können eine Arbeitsbewilligung für Ihren Gast einholen.

Studierende Drittstaatangehörige ohne Schengenvisum

Studierende aus Drittstaaten ohne Schengenvisum können kein Visum über das Gästemanagement erhalten. Wir empfehlen, die Möglichkeiten im Rahmen von «project mobility students» zu prüfen.

Weder die HR Administration noch Ihr Gast können ein Visum für Ihren Gast einholen.

Studierende aus Drittstaaten ohne Schengenvisum können kein Visum erhalten, ausser im Rahmen des «project mobility students».

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