Arbeitsbewilligung

Wenn ausländische Gäste für einen Gastaufenthalt vor Ort an die ETH Zürich kommen, ist zu prüfen, ob diese eine Arbeitsbewilligung benötigen und / oder ob eine Meldepflicht besteht. Für akademische Gäste, Gastprofessor:innen, Stipendiat:innen und Pflichtpraktikant:innen holt die HR Administration die nötigen Bewilligungen ein. Für alle weiteren Gästekategorien gelten unterschiedliche rechtliche Bestimmungen.

Auf dieser Seite erhalten Sie alle Informationen zu den Aufenthaltsbestimmungen der einzelnen Gästekategorien. Bitte beachten Sie, dass die Angaben auf dieser Seite Informationszwecken dienen und ohne Gewähr sind. Die zugrundeliegenden Regelungen können sich seit der letzten Prüfung dieser Angaben verändert haben. Für rechtsverbindliche Informationen konsultieren Sie bitte die Webseite des externe Seite Staatssekretariats für Migration SEM oder erkundigen Sie sich bei der externe Seite Schweizer Vertretung im Aufenthaltsland Ihres Gastes.

Das Migrationsamt Zürich anerkennt offiziell vier Gästekategorien. Für diese Gäste ist die HR Administration besorgt um Bewilligungen und Einreisedokumente. Für alle weiteren Gästekateogrien besteht keine rechtliche Grundlage für die Einreise und der Gast oder die / der Arbeitgeber:in des Gastes muss sich um die nötigen Bewilligungen kümmern. Springen Sie direkt zu den für Sie relevanten Informationen auf dieser Seite:

Gäste mit Funktion gemäss Migrationsamt

Akademische Gäste

Gastprofessor:in

Stipendiat:in

Pflichtpraktikant:in (EU/EFTA)

Gäste ohne Funktion gemäss Migrationsamt

aus akademischen Partnerinstitutionen,

Forschungskooperationen,

individuellen Kooperationen,

ETH Bereich,

weitere

Studierende anderer Institutionen

Spezialfall Studierende anderer Institutionen in der Kategorie «Individuelle Kooperationen»

Gäste mit Funktion gemäss Migrationsamt

Das Migrationsamt anerkennt vier Gästekategorien als offizielle Funktionen. Für Gäste dieser Kategorien besteht eine rechtliche Grundlage, eine Arbeitsbewilligung einzuholen. Dies erfolgt ausschliesslich über die HR Administration.

Wenn Sie einen Workflow für einen Gast der folgenden Kategorien erstellen, kümmert sich die HR Administration automatisch um die Arbeitsbewilligung Ihres Gastes:

Bitte starten Sie den Workflow frühzeitig. Die Bearbeitung seitens HR Administration kann bis zu sechs Wochen dauern.

Gäste ohne Funktion gemäss Migrationsamt 

Alle weiteren Gäste werden vom Migrationsamt nicht als Gäste in offizieller Funktion angesehen. Die ETH Zürich kann für diese Gäste keine Aufenthaltsbewilligungen beantragen, da keine rechtlichen Grundlagen dafür bestehen.

Zu den Gästen ohne Funktion gemäss Migrationsamt zählen:

Für diese Gäste gelten je nach Herkunftsland, Aufenthaltstitel und Visum unterschiedliche Bestimmungen:

Bitte kontaktieren Sie Ihre:n zuständige:n HR Sachbearbeiter:in bei Fragen oder Unklarheiten. Der Aufenthalt an der ETH Zürich (beispielsweise als Tourist:in) und/oder die Erbringung einer Arbeitsleistung ohne Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung ist gemäss Migrationsbestimmungen nicht erlaubt.

EU/EFTA-Bürger:innen

Das Personenfreizügigkeitsabkommen mit der EU/EFTA  ermöglicht Gastaufenthalte an der ETH Zürich von EU/EFTA-Bürger:innen.

Drittstaatangehörige mit Schengenvisum

Grundsätzlich ist der Aufenthalt an der ETH Zürich von bis zu drei Monaten für Gäste mit Schengenvisum möglich. 

Drittstaatangehörige ohne Schengenvisum

Gäste aus Drittstaaten ohne Schengenvisum können selbständig ein Businessvisum für max. acht Tage beantragen.

Studierende anderer Institutionen in der Kategorie «Individuelle Kooperationen»

Für Studierende anderer Institutionen in der Kategorie ‭«Individuell Kooperationen» gelten je nach Herkunftsland, Aufenthaltstitel und Visum unterschiedliche Bestimmungen:

Studierende Bürger:innen aus EU- oder EFTA-Staaten

Studierende Drittstaatangehörige mit Schengenvisum

Studierende Drittstaatangehörige ohne Schengenvisum

Bitte kontaktieren Sie Ihre:n zuständige:n HR Sachbearbeiter:in bei Fragen oder Unklarheiten. Der Aufenthalt an der ETH Zürich (beispielsweise als Tourist:in) und/oder die Erbringung einer Arbeitsleistung ohne Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung ist gemäss Migrationsbestimmungen nicht erlaubt.

Studierende EU/EFTA-Bürger:innen

Das Personenfreizügigkeitsabkommen mit der EU/EFTA  ermöglicht Gastaufenthalte an der ETH Zürich von studierenden EU/EFTA-Bürger:innen.

Studierende Drittstaatangehörige mit Schengenvisum

Grundsätzlich ist der Aufenthalt an der ETH Zürich von bis zu drei Monaten für Studierende mit Schengenvisum möglich.

Studierende Drittstaatangehörige ohne Schengenvisum

Studierende aus Drittstaaten ohne Schengenvisum können kein Visum über das Gästemanagement erhalten. Wir empfehlen, die Möglichkeiten im Rahmen von «project mobility students» zu prüfen.