Austritt
Alles rund um den Austritt aus der ETH Zürich.
Unbefristete Arbeitsverhältnisse können von den Angestellten jederzeit unter Einhaltung der geltenden Kündigungsfristen aufgelöst werden. Die Arbeitgeberin kann das Arbeitsverhältnis nur unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen ordentlich kündigen.
Sie überreichen das Kündigungsschreiben, unter Einhaltung der Kündigungsfrist, Ihrer vorgesetzten Person. Von HR Operations erhalten Sie die Kündigungsbestätigung mit den nötigen Austrittsformalitäten.
Die Kündigungsfristen richten sich nach Art. 10 und Art. 12 des Download Bundespersonalgesetzes (PDF, 180 KB) und nach Art. 19 und Art. 20a der Download Personalverordnung (PDF, 1.4 MB).
Bei Fragen wenden Sie sich an die HR Beratung.
Ein befristetes Anstellungsverhältnis endet mit Ablauf der definierten Vertragsdauer, sofern nichts Spezielles vereinbart oder vor Fristablauf eine Verlängerung umgesetzt wurde. Es muss keine Kündigung erfolgen. HR Operations sendet Ihnen die nötigen Austrittsformalitäten.
Bitte beachten Sie: Eine vorzeitige Auflösung des Vertrages ist im gegenseitigen Einvernehmen von Mitarbeitenden und vorgesetzter Person möglich und nur im Einverständnis mit HR Beratung rechtsgültig.
Bei Fragen wenden Sie sich an die HR Beratung.
Aktuell erreichen Frauen das ordentliche Rentenalter mit 64 und Männer mit 65 Jahren. Infolge der Reform zur Stabilisierung der AHV (Reform AHV 21) gilt ab dem Jahr 2028 für alle Personen in der Schweiz ein einheitliches AHV-Referenzalter von 65 Jahren. Für Frauen der Jahrgänge 1961 bis 1964 gelten Übergangsregelungen, welche u. a. eine schrittweise Erhöhung des AHV-Referenzalters vorsehen:
Zudem erhalten Frauen der Jahrgänge 1961 bis 1969 tiefere Kürzungen bei vorzeitigen Rentenbezügen oder höhere Zuschläge bei Rentenbezügen im Referenzalter bzw. bei Rentenaufschüben.
Weitere Informationen zur Pensionierung:
- externe Seite Erklärvideo zur Reform AHV 21
- Download Merkblatt zur Pensionierung (PDF, 56 KB)
- Meine Pensionierung in Sicht (ETH-interner Kurs)
- Informationen zur Pensionierung der externe Seite Pensionskasse Publica
- externe Seite Merkblatt 3.01 Leistungen der AHV
Nehmen Sie bitte sechs bis acht Monate vor Ihrer Pensionierung mit Ihrer vorgesetzten Person oder Ihrem:Ihrer HR Partner:in Kontakt auf. Um die administrativen Belange rund um die Pensionierung zu regeln, benötigt auch die HR Administration diese Vorlaufzeit.
Noch Fragen? Gerne gibt Ihr:e HR Partner:in Auskunft.
Bitte beachten: Sie müssen sich selbst für die externe Seite Pensionskassen-Rente und / oder für den externe Seite Kapitalbezug sowie für die externe Seite AHV-Rente anmelden.
Möchten Sie auch nach der Pensionierung mit der ETH verbunden bleiben? Besuchen Sie die Webseite der Vereinigung der Pensionierten der ETH Zürich.
Eine vorzeitige Pensionierung oder eine Teilpensionierung ist an der ETH ab 60 Jahren möglich. Falls Sie in Erwägung ziehen, sich vorzeitig pensionieren oder teilpensionieren zu lassen, besprechen Sie dies bitte frühzeitig mit Ihrer vorgesetzten Person.
Sollten Sie ein Beratungsgespräch mit Ihrem:Ihrer HR Partner:in wünschen, bitten wir Sie, Ihren aktuellen Pensionskassen-Leistungsausweis zum Gespräch mitzubringen. Dieser kann im externe Seite online Portal der Publica heruntergeladen werden.
Weitere Hinweise rund um die vorzeitige Pensionierung oder die Teilpensionierung finden Sie auf dem Download Merkblatt zur Pensionierung (PDF, 56 KB).
Zudem empfehlen wir Ihnen den ETH-internen Kurs Meine Pensionierung in Sicht.
Um die administrativen Belange rund um die Pensionierung zu regeln, benötigt die HR Administration sechs bis acht Monate Vorlaufzeit.
Bitte beachten: Sie müssen sich selbst für die externe Seite Pensionskassen-Rente und / oder für den externe Seite Kapitalbezug sowie für die externe Seite AHV-Rente anmelden.
Möchten Sie auch nach der Pensionierung mit der ETH verbunden bleiben? Besuchen Sie die Webseite der Vereinigung der Pensionierten der ETH Zürich.
Hinweise für austretende Mitarbeitende
Arbeitszeugnis
Mit der Beendigung des Anstellungsverhältnisses erhalten Mitarbeitende (jederzeit) auf Wunsch ein Arbeitszeugnis. Bei einer Anstellungsdauer von weniger als drei Monaten wird in der Regel eine Arbeitsbestätigung ausgestellt. Im wissenschaftlichen Bereich sind nebst Arbeitszeugnissen auch Referenzschreiben üblich.
Weitere Informationen unter Arbeitszeugnis und Empfehlungsschreiben.
Die Download Checkliste: Austritt (PDF, 78 KB) ist ein Hilfsmittel für HR-Administrierende, um sicherzustellen, dass beim Austritt von Mitarbeitenden wichtige Aufgaben vollständig und rechtzeitig erledigt werden.