Arbeiten im internationalen Kontext
Die internationale Zusammenarbeit und Forschung erfordert oft räumliche Flexibilität. Zudem ist Mobilität zunehmend wichtig, um familiären und/oder persönlichen Bedürfnissen besser gerecht zu werden. Für die Arbeit aus dem Ausland sind einige Bedingungen zu beachten.
Grundsätzlich gilt: Mitarbeitende der ETH Zürich haben ihren Arbeitsort an einem ETH-Standort in der Schweiz und erbringen ihre Arbeitsleistung in der Schweiz. Die Arbeit im Ausland ist zeitlich begrenzt und abhängig von der Destination.
- Die nachfolgenden Informationen richten sich an ETH-Mitarbeitende, die in der Schweiz angestellt sind.
- Professor:innen verweisen wir auf die Reisevorschriften des Stabs Professuren.
- Mitarbeitende, die in Singapur angestellt sind, unterliegen den Bestimmungen des Singapur-ETH Centre.
Geschäftsreisen und längere Entsendungen ins Ausland
Geschäftsreisen sind Kurzaufenthalte ausserhalb der Schweiz im Namen und Auftrag der ETH Zürich von maximal vier Wochen. Als Geschäftsreise zählt typischerweise der Besuch einer ausländischen Konferenz oder eines Kongresses.
Für Geschäftsreisen ist keine Meldung an die HR Sachbearbeitung erforderlich.
Verlangt die Destination der Geschäftsreise eine Entsendebescheinigung, kann diese nachgereicht werden. Melden Sie sich hierfür bei Ihrem:Ihrer HR Sachbearbeiter:in.
Eine Entsendung liegt vor, wenn Mitarbeitende aus beruflichen Gründen sowie im Namen und Auftrag der ETH Zürich ins Ausland reisen und nach ihrer Rückkehr weiterhin für die ETH Zürich in der Schweiz tätig sind.
Entsendungen mit einer Dauer von maximal vier Wochen gelten ETH-intern als Geschäftsreise und unterliegen keiner Bewilligungspflicht.
Entsendungen ab vier Wochen sind bei der zuständigen HR Sachbearbeitung zu beantragen. Üblicherweise ist dies zum Beispiel bei längeren Forschungsarbeiten oder der Ausführung eines Auftrags an einer ausländischen Universität der Fall. Wichtige Hinweise zu einem solchen Antrag finden Sie im nächsten Punkt.
Kontaktieren Sie mindestens vier Wochen vor dem geplanten Start der Entsendung Ihre:n HR Sachbearbeiter:in und ergänzen Sie die folgenden Angaben zu den zu entsendenden Mitarbeitenden.
- Vorname und Name
- Nationalität
- Destination (Land, in welches die Person für die Arbeitsleistung reist)
- Dauer des Auslandaufenthaltes (genaue Ein- und Ausreisedaten)
- Bleibt der:die Mitarbeiter:in nach dem Auslandeinsatz an der ETH Zürich in der Schweiz angestellt?
Die HR Sachbearbeiter:innen prüfen und klären die Details zum Entsendestatus. Anschliessend beantragen sie die Entsendebestätigung bei den zuständigen Behörden. Diese wird den Mitarbeitenden zugestellt.
Die Entsendebestätigung muss bei der Einreise ins Entsendungsland mitgeführt werden.
Standortunabhängiges Arbeiten im Ausland – aus privaten Gründen
Standortunabhängiges Arbeiten liegt vor, wenn ETH-Mitarbeitende regelmässig oder gelegentlich von ausserhalb der Räumlichkeiten der ETH in der Schweiz oder im Ausland arbeiten. In beiden Fällen sind, zusätzlich zur Vereinbarung mit der vorgesetzten Person, gewisse Bedingungen einzuhalten:
Standortunabhängiges Arbeiten in der Schweiz
Standortunabhängiges Arbeiten im Ausland
Die Arbeitsleistung für die ETH Zürich ist grundsätzlich in der Schweiz zu erbringen. Standortunabhängige Arbeit aus dem Ausland ist auf privaten Wunsch und in gut begründeten Fällen (z.B. familiäre Gründe) für maximal zwei Wochen pro Kalenderjahr, d.h. 10 Arbeitstage bei einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent, möglich sofern die folgenden Bedingungen alle eingehalten sind:
- Die Bedingungen für standortunabhängige Arbeit werden sinngemäss für das Arbeiten aus dem Ausland eingehalten, z.B. zu Datensicherheit, Arbeitsumgebung und Erreichbarkeit.
- Je nach Konstellation Ihrer Nationalität und der Destination, aus der Sie arbeiten, müssen die Bedingungen gemäss rechter Spalte vor Arbeitsbeginn erfüllt sein:
* Die Bestätigung von HR Payroll holen Sie via E-Mail ein, unter Angabe des Zeitraumes (max. zwei Wochen) und mit dem Einverständnis der vorgesetzten Person.
Weitere Hinweise
- Für die Arbeit im Wohnsitzland von Grenzgänger:innen gelten besondere Bestimmungen.
- Mitarbeitende der ETH Zürich haben keinen Anspruch auf standortunabhängiges Arbeiten aus dem Ausland.
Nein, ETH-Mitarbeitende haben einen öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrag, der den Arbeits- und Wohnort der Mitarbeitenden in der Schweiz verlangt. Auch das Schreiben einer Dissertation im Ausland fällt unter diese Bestimmung und ist nicht erlaubt, denn dies gilt als bezahlte Arbeit an der ETH Zürich.
Um private Mobilität ins Ausland zu ermöglichen, erlaubt die ETH den Mitarbeitenden für eine begrenzte Zeit von maximal zwei Wochen pro Kalenderjahr aus dem Ausland zu arbeiten, sofern die oben aufgeführten Bedingungen eingehalten sind.
Wohnsitz im Ausland
Nein, denn bei einer Anstellung an der ETH Zürich ist der offizielle Wohnsitz in die Schweiz zu verlegen. Die Arbeit aus dem ausländischen Heimatland oder einer anderen ausländischen Destination ist dann nur unter den oben aufgeführten Bedingungen möglich.
Ausnahme: Für die Arbeit im Wohnsitzland von Grenzgänger:innen gelten besondere Bestimmung.
Ja, dies ist grundsätzlich für Mitarbeitende mit Ausweis G (Grenzgängerbewilligung) und Nationalität EU/EFTA möglich. Die Bedingungen dafür finden Sie unter Standortunabhängiges Arbeiten im Wohnsitzland – für Grenzgänger:innen.