Anstellung, Führung und Zusammenarbeit
Die ETH Zürich betreibt eine fortschrittliche und soziale Personalpolitik. Mit ihren Führungsgrundsätzen bekennt sie sich zu einer offenen, auf Dialog basierenden Führungskultur.
Anstellung von Professor:innen
Anstellungsverhältnisse von Professor:innen der ETH Zürich (Assistenzprofessor:innen mit und ohne Tenure Track, ausserordentliche und ordentliche Professor:innen) unterstehen der Professorenverordnung (Verordnung des ETH-Rates über die Professorinnen und Professoren der Eidgenössischen Technischen Hochschulen) und sind i.d.R. öffentlich-rechtlicher Natur. Der Arbeitsvertrag wird zwischen dem Präsidenten bzw. der Präsidentin des ETH-Rats und der Professorin bzw. dem Professor geschlossen. Anpassungen bedürfen eines Entscheides durch den ETH-Ratspräsidenten bzw. die ETH-Ratspräsidentin oder des ETH-Rates auf Antrag des Präsidenten bzw. der Präsidentin der ETH Zürich.
Anstellung von wissenschaftlichen und administrativ-technischen Mitarbeitenden
Arbeitsverhältnisse an der ETH Zürich unterstehen dem Bundespersonalrecht und sind öffentlich-rechtlicher Natur (Personalverordnung PVO-ETH). Sie entstehen durch schriftliche Arbeitsverträge, die durch die zuständigen Personen vom Vizepräsidium für Personalentwicklung und Leadership (VPPL) und von den Arbeitnehmenden unterzeichnet werden. Jede Verlängerung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form und erfolgt ausschliesslich durch die zuständigen Personen (VPPL-Bereich) auf Antrag der vorgesetzten Stelle der Mitarbeitenden. Das Vizepräsidium für Personalentwicklung und Leadership ist im Auftrag der Schulleitung auch für die Umsetzung der Lohnpolitik zuständig. Anträge für befristete und unbefristete Anstellungen sowie Verlängerungen sind via HR-Workflow an die zuständigen Stellen des Vizepräsidiums für Personalentwicklung und Leadership zu richten, unter Beachtung des Finanzreglements und der Organisationsverordnung der ETH Zürich.
Anstellung von wissenschaftlichen Mitarbeitenden
Das Arbeitsverhältnis darf wiederholt befristet werden für: Assistierende, Oberassistierende sowie weitere Mitarbeitende mit gleichartiger Funktion während maximal sechs Jahren. Bei einem Wechsel von einer Assistierenden- zu einer Oberassistierendenstelle werden die Assistenzjahre nicht angerechnet.
Im Ausnahmefall dürfen gem. VO über das wissenschaftliche Personal der ETH Zürich, Art. 14, wissenschaftliche Mitarbeitende (FS 9/10) in Lehr- und Forschungsprojekten maximal 9 Jahre angestellt werden. Falls eine Person aus dem ETH-Bereich auf gleicher Funktionsstufe in diese Anstellung wechselt, wird die bisherige Anstellungsdauer angerechnet. Zudem darf noch keine vorangehende Anstellung in einer anderen wissenschaftlichen Funktion im ETH-Bereich vorliegen.
Anstellung von technisch-administrativen Mitarbeitenden
Das Arbeitsverhältnis ist grundsätzlich unbefristet. Die ETH Zürich orientiert sich am personalrechtlichen Grundsatz, dass befristete Anstellungen nicht abgeschlossen werden dürfen, um den Kündigungsschutz zu umgehen. Sie verfolgt deshalb den Grundsatz, technisch-administrative Mitarbeitende, die permanente Aufgaben erfüllen, in den zentralen Organen und in den Departementen unbefristet anzustellen.
Das Arbeitsverhältnis darf im Ausnahmefall bis maximal 5 Jahre wiederholt befristet werden, falls es sich um Einsätze in konkret befristeten Projekten handelt oder es sich um eine Anstellung im Bereich einer Professorin oder eines Professors handelt, die oder der in weniger als 5 Jahren emeritieren wird. Die Nichtbeachtung der maximal zulässigen befristeten Anstellungsdauer führt zu einem unbefristeten Anstellungsverhältnis.
Eine Überschreitung der 5-Jahresfrist von Hilfsassistierenden in Forschung und Lehre ist auf Antrag an die HR Sachbearbeitung möglich, sofern sich die Person aus begründeter Situation heraus noch im Studium befindet.
Ausländische Staatsangehörige
Bei der Anstellung von ausländischen Staatsangehörigen muss je nach Nationalität eine Bewilligung durch die kantonale Migrations- und Arbeitsmarktbehörde eingeholt werden.
Arbeiten aus dem Ausland
Die Arbeitsleistung für die ETH ist grundsätzlich in der Schweiz zu erbringen. Es sind die Richtlinien der ETH zu beachten.
Zeitwirtschaft
Rahmenbedingungen zu Ferien, Feiertagen etc. sind in der Personalverordnung ETH-Bereich (PVO-ETH) geregelt, und alle Mitarbeitenden sind verpflichtet, diese einzuhalten. Die vorgesetzten Personen prüfen die Zeitsaldi (Ferienanspruch bzw. falls erforderlich Arbeitsstunden) regelmässig, und die Budgetverantwortlichen genehmigen die jährlichen Überträge.
Nebenbeschäftigungen
Nebenbeschäftigungen der Professor:innen und der Mitarbeitenden sind in einer Richtlinie geregelt und sind insbesondere im Fall von «Conflict of Interest» (Interessenskonflikt) und «Conflict of Commitment» (Beeinträchtigung der Arbeitsleistung aufgrund einer Nebenbeschäftigung / von weiteren Tätigkeiten) von den definierten Stellen zu prüfen (siehe Kapitel "Interessenkonflikte").
Vertraulichkeit von Personendaten
Personen- und Anstellungsdaten sind vertraulich zu behandeln und unterliegen dem Datenschutz. Personen mit einer Funktion als Vorgesetzte oder in der (zentralen oder dezentralen) Administration, die mit Personendaten zu tun haben, haben diese vertraulich zu behandeln und gemäss den Vorgaben des Datenschutzes zu behandeln.
Erlaubte Zahlungen an Mitarbeitende
Einmalige Zahlungen an Mitarbeitende sind im "Reglement über berufliche Auslagen" geregelt. Darüber hinaus dürfen keine weiteren Zahlungen gemacht werden.
Die ETH Zürich setzt sich für eine offene, auf Dialog basierte Führungskultur ein, welche sich durch einen respektvollen Umgang und eine inklusive Zusammenarbeit auszeichnet. Spannungen und Konflikte sollen aktiv und frühzeitig adressiert und wann immer möglich im konstruktiven Miteinander geklärt werden. Der Verhaltenskodex Respekt dokumentiert, dass die ETH Zürich keine sexuelle Belästigung, kein diskriminierendes, bedrohendes oder anderes unangemessenes Verhalten duldet. Zu den Themen Respekt, Kooperation und Konfliktmanagement stehen allen Mitarbeitenden spezifische interne und externe Anlaufstellen und Beratungsangebote zur Verfügung.
Die Ziele einer international führenden Hochschule erreicht die ETH Zürich mit motivierten, zufriedenen und bestens qualifizierten Mitarbeitenden. Menschen zu befähigen, ist hierfür eine wichtige Grundlage. Die vorgesetzten Personen führen mit allen Mitarbeitenden ein Personalgespräch (Art. 7 PVO-ETH). Dieses dient sowohl den Mitarbeitenden als auch den vorgesetzten Personen zur Standortbestimmung und zur Erarbeitung von Entwicklungsmassnahmen.
Die Karriereplanung ist von den vorgesetzten Personen frühzeitig mit den Mitarbeitenden zu besprechen.
Die sorgfältige Rekrutierung von wissenschaftlichen und technisch-administrativen Mitarbeitenden, wiederkehrende Standort- und Entwicklungsgespräche, die Offenlegung von möglichen Interessenkonflikten sowie die Wahrnehmung der Funktion als vorgesetzte Personen unter Einhaltung der geltenden Werte sowie Kompetenzen der ETH Zürich gehören zu den grundlegenden Verantwortlichkeiten der Professor:innen und vorgesetzten Personen. Sie halten die personalrechtlichen Bestimmungen und den Verhaltenskodex Respekt ein. Sie stellen sicher, dass alle für ihren Verantwortungsbereich relevanten Bestimmungen eingehalten werden.
- Downloadvertical_align_bottom ETH-Gesetz
- Downloadvertical_align_bottom Bundespersonalgesetz
- Downloadvertical_align_bottom Personalverordnung ETH-Bereich (PVO-ETH, RSETHZ 121.11))
- Downloadvertical_align_bottom Verordnung über das wissenschaftliche Personal der ETH Zürich (RSETHZ 516.1)
- Downloadvertical_align_bottom Verordnung des ETH-Rates über die Professorinnen und Professoren der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (RSETHZ 501)
- Downloadvertical_align_bottom Weisungen für Doktorierende mit Anstellung an der ETH Zürich (RSETHZ 622)
- Downloadvertical_align_bottom Weisungen betreffend Verdachtsmeldungen von Angestellten der ETH Zürich zu rechtlich unkorrektem Verhalten (RSETHZ 130.1)
- Downloadvertical_align_bottom Reglement betreffend Meldungen von Angehörigen der ETH Zürich über unangemessenes Verhalten (RSETHZ 615)
- Downloadvertical_align_bottom Richtlinien des Präsidenten über das Assistenzprofessuren-System an der ETH Zürich 2015 (RSETHZ 510.21)
- Downloadvertical_align_bottom Interessenskonflikte und Vereinbarkeit von Verpflichtungen im Zusammenhang mit Nebenbeschäftigungen von Professorinnen und Professoren sowie von den weiteren Mitarbeitenden der ETH Zürich (RSETHZ 501.2)
- Fördern Sie eine inklusive Zusammenarbeit, und handeln Sie auf Basis Ihrer persönlichen Integrität. Schaffen Sie eine respektvolle und diskriminierungsfreie Umgebung.
- Bleiben Sie mit Ihren Mitarbeitenden im Dialog, und führen Sie mindestens einmal jährlich Standort- und Entwicklungsgespräche durch.
- Nutzen Sie die vielfältigen Entwicklungsmöglichkeiten (on the job und off the job). Ermöglichen Sie auch Ihren Mitarbeitenden, diese Angebote zu nutzen.
- Sprechen Sie Störungen und Spannungen frühzeitig und möglichst direkt mit den Involvierten an. Nutzen Sie die Anlauf- und Beratungsstellen der ETH, wenn Sie Unterstützung bei einer Konfliktklärung wünschen.
- Vermeiden Sie Konflikte zwischen den Interessen der ETH Zürich und privaten Interessen.
Die zuständigen Kontaktpersonen beim Vizepräsidium für Personalentwicklung und Leadership finden Sie hier.