Interessenkonflikte
Interessenkonflikte können finanzielle Risiken sowie Reputationsrisiken zur Folge haben, weshalb der korrekte Umgang mit ihnen von zentraler Bedeutung ist.
Das Vermeiden und Erkennen von Interessenkonflikten ist ein Grundstein für die gelebte Kultur der Eigenverantwortung und Autonomie an der ETH Zürich. Von den Mitarbeitenden der ETH Zürich wird daher erwartet, dass sie erkennen, wenn sich ein Interessenkonflikt ergeben kann. Dabei ist neben der eigenen Wahrnehmung auch die mögliche Wahrnehmung durch Dritte zu beachten. Besonders wichtig ist, sicherzustellen, dass die Freiheit von Lehre und Forschung nicht durch Interessenkonflikte beeinträchtigt wird.
Lassen sich Interessenkonflikte nicht vermeiden, müssen diese den Vorgesetzten offengelegt, diskutiert und muss der Umgang damit geregelt werden. Transparenz ist im Bereich möglicher Interessenkonflikte unverzichtbar, um die Integrität und den Ruf sowohl der Mitarbeitenden als auch der ETH Zürich zu schützen.
Interessenkonflikte (Conflict of Interest)
Ein Interessenkonflikt liegt in Situationen vor, in denen die persönlichen Interessen oder Konstellationen von Mitarbeitenden deren berufliches Urteilsvermögen, Verhalten oder Entscheidungen an der ETH Zürich beeinflussen könnten. Konkret können insbesondere in folgenden Themenbereichen Interessenkonflikte vorkommen:
- Finanzielle Anreize
- Persönliche Konstellationen (nahestehende Personen, Verwandte, Freunde)
- Nebenbeschäftigungen oder Mandate
- Beschaffungsgeschäfte
- Benutzung von Ressourcen der ETH Zürich (z.B. im Umfeld von Spin-off)
Beispiele von Interessenkonflikten
- Die Ausübung von Nebenbeschäftigungen z.B. in einem Verwaltungsrat, in einer Geschäftsführung oder als Inhaber:in einer Firma kann zu Interessenkonflikten mit der Anstellung an der ETH Zürich führen.
- Die Anstellung von Ehepartner:innen und Verwandten oder in einer Partnerschaft lebenden Personen.
- Der Umgang mit anvertrauten Finanzmitteln der ETH Zürich, z.B. bei Einladungen, Beschaffungen, beruflichen Auslagen und Reisen.
- Donationen, Schenkungen etc. können zu Konflikten mit dem Grundsatz der Freiheit von Forschung und Lehre führen.
- Private Beraterverträge müssen im eigenen Namen abgeschlossen werden, der Nutzen und das Risiko sind privat zu verantworten.
- Interessenkonflikte können sich auch aus der Vergabe von Rechten oder Vergünstigungen an Dritte ergeben.
- Im Zusammenhang mit der Entwicklung einer Geschäftsidee (z.B. bei einer Spin-off-Gründung) und damit verbunden der Umgang mit Eigentum und Ressourcen der ETH Zürich.
- Bei der Ausübung akademischer Beschäftigungen, z.B. bei der Übernahme von Mandaten, der Einsitznahme in Gremien, einer Affiliation an einer anderen Institution, der Teilnahme und Organisation von Forschungstagungen, sind mögliche Interessenkonflikte zu beachten und zu vermeiden.
Ein „Conflict of Commitment“ als eine besondere Art des Interessenkonflikts, der sich auf das Engagement der Mitarbeitenden auswirkt und arbeitsvertraglichen Verpflichtungen entgegenwirkt, muss vermieden werden.
Neben den Mitgliedern der Schulleitung wird insbesondere auch von Professor:innen sowie leitenden Angestellten ein besonders bewusster und sorgfältiger Umgang mit möglichen Interessenkonflikten erwartet. Bestehende Interessenkonflikte sind transparent zu machen und zu regeln und zukünftige zu vermeiden.
- Downloadvertical_align_bottom Bundespersonalgesetz (BPG), Art. 20 und 23
- Downloadvertical_align_bottom Personalverordnung ETH-Bereich (PVO-ETH)
- Downloadvertical_align_bottom Verordnung des ETH-Rates über die Professorinnen und Professoren der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (Professorenverordnung ETH), Art. 6
- Downloadvertical_align_bottom Richtlinien des ETH-Rates betreffend Nebenbeschäftigungen der Mitglieder der Schulleitungen der ETH und der Direktionen der Forschungsanstalten (RSETHZ 501.4)
- Downloadvertical_align_bottom Richtlinien Interessenskonflikte und Vereinbarkeit von Verpflichtungen im Zusammenhang mit Nebenbeschäftigungen von Professorinnen und Professoren sowie von den weiteren Mitarbeitenden der ETH Zürich (RSETHZ 501.2)
- Downloadvertical_align_bottom Richtlinien für die wirtschaftliche Verwertung von Forschungsergebnissen an der ETH Zürich (RSETHZ 440.4, Verwertungsrichtlinien)
- Downloadvertical_align_bottom Richtlinien über die Anstellung von Ehegatten/-gattinnen, Lebenspartnern/-partnerinnen und Verwandten an der ETH Zürich (RSETHZ 121.14)
- Wenn Sie ein Mandat als Geschäftsführer:in, Verwaltungsrat:in oder ein politisches Amt annehmen, melden Sie dieses an (über den ETHIS-Workflow für Nebenbeschäftigungen). Verwaltungsratsmandate und Geschäftsführungsmandate sind generell bewilligungspflichtig.
- Nebenbeschäftigungen sind bewilligungspflichtig, wenn die Interessen oder die Reputation der ETH Zürich betroffen sein könnte oder wenn Mitarbeitende die Infrastruktur beanspruchen.
- Wenn Sie Beschaffungen tätigen, konsultieren Sie die Einkaufskoordination und klären Sie ab, ob Sie eine Unbefangenheitserklärung bereits unterschrieben haben. Halten Sie sich an die Unbefangenheitsregeln bei einer Beschaffung.
- ETH-Mitarbeitende sind verpflichtet, transparent gegenüber der zuständigen Stelle beim VPPL (Personalchef:in) offenzulegen, wenn die Partnerin oder der Partner eine Anstellung im gleichen Bereich sucht und im Bewerbungsprozess steht.
- Nehmen Sie keine Einladungen an, die unüblich hohe Beträge beinhalten (>CHF 200). Dies gilt auch für Schenkungen, die direkt an Sie gerichtet sind.
- Wenn Sie ein privates Beratungsmandat annehmen, verwenden Sie hierzu ausschliesslich Ihre private Adresse und Infrastruktur.
- Stellen Sie sicher, dass bei Aufträgen, Bestellungen, Beschaffungen oder Projekten mit Spin-off-Firmen der ETH Zürich kein
Interessenskonflikt entsteht. Wenden Sie sich im Zweifelsfall an die Abteilung Finanzdienstleistungen. - Nutzen Sie Personal, Infrastruktur und finanzielle Mittel der ETH Zürich nur im Rahmen Ihres Anstellungsverhältnisses (keine Zweckentfremdung).
- IP-Rechte: Melden Sie Interessenkonflikte, die sich aus der Vergabe von IP-Rechten ergeben, bei der/dem VPWW an.