Leitung von Doktorarbeiten
Als Leiter:in der Doktorarbeit haben Sie die akademische und personelle Verantwortung für Doktorierende.
Die Beziehung zwischen der doktorierenden und den betreuenden Personen ist eine Partnerschaft, in der die betreuenden Personen die doktorierende Person in der Entwicklung ihrer wissenschaftlichen Karriere unterstützt. Die beiden Parteien teilen und entwickeln Ideen in einer in jeder Hinsicht respektvollen Atmosphäre und unter gewissenhafter Einhaltung der geltenden Regeln für Integrität in der Forschung.
externe Seite Doktoratsverordnung ETH Zürich (Art. 5) / Ausführungsbestimmungen (Art. 7)
Die Doktorarbeit wird in der Regel von einem Professor oder einer Professorin im Sinne von Artikel 1 Professorenverordnung ETH Zürich.
Ebenso können an der ETH Zürich oder im ETH-Bereich tätige Privatdozentinnen oder Privatdozenten sowie Titularprofessorinnen oder Titularprofessoren Doktorarbeiten leiten. Sie benötigen dazu jedoch die Genehmigung des betreffenden Departements (Formular Download Leitung der Doktorarbeit durch Privatdozenten oder Titularprofessoren (PDF, 236 KB))
Werden Doktorarbeiten von Privatdozentinnen bzw. Privatdozenten oder Titularprofessorinnen bzw. Titularprofessoren geleitet, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- hauptamtliche Tätigkeit an der ETH Zürich, an einer Forschungsanstalt des ETH-Bereichs oder in einer gemeinsamen Professur mit einer anderen Schweizer Universität
- Vorhandensein eines Arbeitsplatzes für die Doktorierenden sowie
- Sicherstellung der finanziellen und apparativen Mittel der Doktorierenden.
- Schriftliche Genehmigung des zuständigen Departements
(Formular Download Leitung der Doktorarbeit durch Privatdozenten oder Titularprofessoren (PDF, 236 KB))
Doktoratsverordnung ETH Zürich (Art. 5) / Ausführungsbestimmungen (Art. 7.2)
Wollen neu an die ETH Zürich berufene Professorinnen und Professoren Doktorierende mitbringen, so müssen die Doktorierenden die Grundbedingungen für die Zulassung nach Art. 7 der Doktoratsverordnung erfüllen. Ist dies der Fall, so prüft der Doktoratsausschuss des jeweiligen Departements, ob Vorleistungen der Doktorierenden angerechnet werden können (z B. Erlass des Eignungskolloquiums oder Anrechnung von Leistungen im individuellen Doktoratsstudium).
Bei der Überführung von Doktorierenden an die ETH bitte unbedingt beachten:
- Kontaktieren Sie frühzeitig die zentrale Doktoratsadministration um den Prozess im Detail zu besprechen ().
- Planen Sie eine angemessene Vorlaufzeit ein.
- Die betreffenden Doktorierenden sollen so früh als möglich über eApply ihre Anmeldung einreichen
- Machen Sie keine Zusage, solange die zentrale Doktoratsadministration die Zulassung nicht geprüft und das Departement dieser zugestimmt hat.
- Eine Anstellung an der ETH Zürich ist erst möglich, wenn die Zulassung bewilligt wurde.
Doktoratsverordnung ETH Zürich (Art. 5) / Ausführungsbestimmungen (Art. 7.3)
Gemäss Doktoratsverordnung können nur im Amt stehende Professor:innen der ETH Zürich Doktorarbeiten leiten. Nehmen sie weniger als drei Jahre vor ihrer Emeritierung Doktorierende an, müssen folgende Punkte in Absprache mit dem Departement sichergestellt, schriftlich festgehalten und dem/der Prorektor:in für das Doktorat zur Kenntnis gebracht werden:
- eine allfällige Nachfolge in der Leitung der Doktorarbeit,
- die bis zum Abschluss der Dissertation notwendige Infrastruktur, sowie
- die finanzielle Unterstützung der betroffenen Doktorierenden, sofern die Doktorarbeit zum Zeitpunkt des Rücktritts noch nicht abgeschlossen wäre.
Die Verantwortung über die Einhaltung dieser Absprachen obliegt dem Departement. Die Absprachen kommen zum Tragen, falls die Doktorarbeit zum Zeitpunkt des Rücktritts noch nicht abgeschlossen ist.
Doktoratsverordnung ETH Zürich (Art. 5) / Ausführungsbestimmungen (Art. 7.4)
Leiter:innen von Doktorarbeiten werden bis zu einem Jahr nach ihrer Emeritierung oder ihrem Austritt als Examinator:innen in Doktorprüfungen bestätigt. Für diese Bestätigung ist das Departement zuständig. In einem solchen Fall ist sicherzustellen, dass mindestens ein:e Professor:in der ETH Zürich im Sinne von Artikel 1 externe Seite Professorenverordnung ETH (PDF) als Koexaminator:in beigezogen wird.