Beurteilung von Nebenbeschäftigungen und weiteren Tätigkeiten

Alle Mitarbeitenden, Professorinnen und Professoren beurteilen ihre Nebenbeschäftigungen / weiteren Tätigkeiten hinsichtlich der Einhaltung des Arbeitsvertrags, möglicher Interessenskonflikte, Leistungsbeeinträchtigungen und Gefährdungen der Reputation der ETH Zürich.  

Melde- oder bewilligungspflichtig?

Besteht bei der Ausübung einer Nebenbeschäftigung / weiteren Tätigkeit ein Interessenskonflikt («Conflict of Interest») oder eine Leistungsbeeinträchtigung («Conflict of Commitment»), ist die Nebenbeschäftigung / weitere Tätigkeit immer via ETHIS zu melden und ist bewilligungspflichtig.

In folgenden Fällen ist eine Nebenbeschäftigung / weitere Tätigkeit …
 

Interessenskonflikte, Reputationsrisiko und Leistungsbeeinträchtigungen

Das Risiko eines Konflikts mit den dienstlichen Interessen besteht insbesondere dann, wenn die Nebenbeschäftigung / weitere Tätigkeit die Glaubwürdigkeit und die Reputation der ETH Zürich beeinträchtigt wird. Als Risiko gilt auch, wenn die Unabhängigkeit bzw. Objektivität der angestellten Person oder das in sie gesetzte Vertrauen in Frage gestellt werden könnte.

Lassen sich im Einzelfall Interessenkonflikte und/oder eine Leistungsbeeinträchtigung nicht ausschliessen, kann die Bewilligung und somit die Ausübung der Nebenbeschäftigung / weiteren Tätigkeit verweigert werden oder unter Auflagen zu genehmigen (bspw. Reduzierung des Arbeitspensums). Dabei ist das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten.

Beispiele

FAQ

Mittlerweile hat sich meine Nebentätigkeit inhaltlich verändert. Muss ich diese nochmals in ETHIS eintragen?

Wenn sich die Nebentätigkeit inhaltlich verändert hat, empfiehlt es sich, das Gespräch mit der vorgesetzten Person zu suchen und diese hinsichtlich neuer Konflikte etc. zu besprechen. Sollte durch die inhaltliche Änderung der Nebentätigkeit neue Konflikte entstanden sein, müsste diese in ETHIS nochmals neu eingetragen werden.

Ich habe beim Arbeitgeber, bei dem ich meine Nebentätigkeit ausführe, eine neue Funktion eingenommen. Muss ich die Nebentätigkeit neu in ETHIS eingeben?

Ja, sofern durch die neue Funktion andere/neue Konflikte entstehen könnten.

Das Arbeitsvolumen meiner Nebentätigkeit hat sich erhöht. Muss ich die Nebentätigkeit nochmals in ETHIS melden?

Ja, sofern durch die Erhöhung des Pensums andere/neue Konflikte entstehen könnten.

Können Professorinnen und Professoren bewilligungspflichtige Nebenbeschäftigungen nun direkt via ETHIS eintragen?

Ja, neue bewilligungspflichtige Nebenbeschäftigungen können ab sofort via ETHIS erfasst werden. Bereits bewilligte Nebentätigkeiten werden in ETHIS angezeigt und in den Annual Academic Achievements (AAA) bestätigt.

Können Professorinnen und Professoren meldepflichtige Nebenbeschäftigungen nun direkt via ETHIS eintragen?

Ja, meldepflichtige Nebentätigkeiten können ab sofort in ETHIS erfasst werden. Diese werden dann in ETHIS angezeigt und in den Annual Academic Achievements (AAA) bestätigt.

Was ist der Unterschied zwischen Nebenbeschäftigungen und Mehrfachtätigkeiten?

Grundsätzlich gilt jede Tätigkeit als Nebenbeschäftigung / weitere Tätigkeit, die nebst der Hauptanstellung ausgeübt wird. Dagegen liegt eine Mehrfachtätigkeit vor, wenn Mitarbeitende dauerhaft oder auf unbestimmte Zeit regelmässig in mehreren EU- / EFTA-Staaten für einen oder mehrere Arbeitgeber sind. Hier stehen Fragen bezüglich Sozialversicherungen im Vordergrund.

Die Richtlinien Nebenbeschäftigungen gelten sowohl für Nebenbeschäftigungen / weitere Tätigkeit als auch für Mehrfachtätigkeiten. Letztere müssen gemeldet werden, sofern verschiedene Anstellungen in mehreren Ländern bestehen und ein Interessenskonflikt («Conflict of Interest») oder eine Leistungsbeeinträchtigung («Conflict of Commitment») vorliegt.

Übersteigen sämtliche Ihrer Anstellungen (Arbeitsverträge) eine Vollzeitbeschäftigung (100%)?

Diese Frage steht im Zusammenhang mit den gesamthaften Arbeitsverträgen. Beispiel: Ein/e Mitarbeiter:in hat eine Anstellung von 80% an der ETH und zusätzlich eine weitere Anstellung zu 30% bei Muster AG, somit übersteigt der gesamthafte Beschäftigungsgrad also 100% und demzufolge ist diese Frage mit einem ja zu beantworten.

Übersteigt Ihr gesamtes Arbeitsvolumen 110 Stellenprozente (im Jahresdurchschnitt)?

Bei dieser Frage spielt es keine Rolle ob ein Arbeitsvertrag vorliegt oder nicht, sondern ob der gesamte Aufwand von 110% (Stellenprozente) überstiegen wird. Beispiel: Freiwilligenarbeit von 80 Tagen pro Jahr bei einer 100% Anstellung.
 

Kontakt

Gerne unterstützen wir Sie bei allfälligen Fragen via E-Mail.

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