Erwerbstätigkeit
Sie kommen als hochqualifizierte und spezialisierte Fachperson an die ETH Zürich und übernehmen eine Tätigkeit in Wissenschaft, Technik oder IT.
Staatsangehörige aus einem EU-27- oder EFTA-Staat müssen sich nach Ankunft in der Schweiz mit den nötigen Unterlagen gemäss Aufenthaltsstatus* auf der Einwohnerkontrolle der Wohnsitzgemeinde oder beim Personenmeldeamt in Zürich anmelden. Diese Anmeldung muss innert 14 Tagen nach der Einreise und spätestens vor Vertragsbeginn erfolgen.
Weitere Informationen zur Anmeldung in der Schweiz finden Sie im Staffnet.
*Hinweis für kroatische Staatsangehörige
Seit dem 1. Januar 2023 gelten für neueinreisende, kroatische Arbeitskräfte Bewilligungskontingente (Höchstzahlen pro Quartal). Dies betrifft Personen, die für mehr als drei Monate eine Stelle in der Schweiz antreten möchten. Das Gesuch für die Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung wird von der zuständigen HR Sachbearbeitung eingereicht. Wird das Gesuch bewilligt, erhalten Sie eine schriftliche Zusicherung zur Aufenthaltsbewilligung. Mit dieser können Sie in die Schweiz einreisen und sich anschliessend auf der Einwohnerkontrolle der Wohnsitzgemeinde oder beim Personenmeldeamt in Zürich persönlich anmelden.
Angehörige aus Nicht-EU/EFTA-Staaten benötigen eine von der Arbeitsmarktbehörde bewilligte Zulassung für Einreise, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (Visumsermächtigung für visumspflichtige Personen oder Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung für nicht-visumspflichtige Personen, siehe auch Visum für Nicht-EU/EFTA-Staatsangehörige).
Voraussetzung
- Sie sind ein hochqualifizierter, wissenschaftlicher Spezialist, eine hochqualifizierte, wissenschaftliche Spezialistin oder eine ausgewiesene Fachperson in Technik oder IT.
- Sie haben bereits eine Stellenzusage für eine hochqualifizierte Position an der ETH mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 70 Prozent.
Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung
Die Bewilligungen sind zweckgebunden und durch Höchstzahlen begrenzt (Kontingente). Die Gültigkeitsdauer der Bewilligung richtet sich nach derjenigen des Arbeitsvertrages. Die Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L) wird gemäss Entscheid der Behörde für ein Jahr ausgestellt und höchstens bis zu einer Gesamtdauer von 24 Monaten verlängert. Nach Ablauf der Kurzaufenthaltsbewilligung kann ein Gesuch für langfristige Erwerbstätigkeit, eine Jahresaufenthaltsbewilligung, gestellt werden. Gemäss Entscheid der Behörde wird die Gültigkeitsdauer auf ein Jahr befristet und im Regelfall jährlich verlängert.
Bearbeitungsdauer
Bitte beachten Sie: Das Amt für Wirtschaft und Arbeit benötigt 8 - 10 Wochen für die Bearbeitung des Gesuches.
Unterlagen
Das Institut oder die Professur wird Sie mit der Bitte kontaktieren, folgende Unterlagen einzureichen:
Familienangehörige
Direkte Familienangehörige können mit in die Schweiz einreisen. Allerdings müssen dafür Voraussetzungen erfüllt werden, die von der Migrationsbehörde geprüft werden, s. auch Miteinreisende Familienangehörige.
Erwerbstätigkeit Ehepartner/in
Die Erwerbstätigkeit für Ehepartner/in ist grundsätzlich möglich. Voraussetzung ist eine gültige Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug mit Berechtigung zur Erwerbstätigkeit.
Bitte beachten Sie: Die Angaben auf dieser Seite dienen Informationszwecken und sind ohne Gewähr. Die zugrundeliegenden Regelungen können sich seit der letzten Prüfung dieser Angaben verändert haben. Für rechtsverbindliche Informationen konsultieren Sie bitte die Abteilung HR Operations, die für Sie die individuelle Situation in Absprache mit dem Migrationsamt abklärt.