Mitwirkung an der ETH

Mitwirkungsbericht

Der DownloadBericht zur Verankerung der Mitwirkung an der ETH Zürich (PDF, 671 KB) wurde 2016 erstellt und 2023 grundlegend überarbeitet. Herausgebering des  Berichts ist die Hochschulversammlung. Das Dokument gibt Einblick in folgende Themen:

  • Grundlagen der Mitwirkung
  • Die Hochschulgruppen
  • Gremien auf Hochschulebene
  • Gremien auf Departementsebene

Mitwirkung ist ein zentraler Bestandteil der Kultur an der ETH. Die Mitwirkung aller Hochschulgruppen auf Institutionsebene stellt sicher, dass die Entscheide der Schulleitung breit akzeptiert und abgestützt sind – und bei Bedarf beeinflusst bzw. korrigiert werden können. Die breit verankerte Mitwirkung ist ein wesentliches Merkmal des Präsidialsystems der ETH Zürich, in dem der Präsident die Gesamtverantwortung trägt. Er ist insbesondere für die Strategie, die Berufungen von Professor:innen und die Finanzen zuständig. Zudem schlägt er dem ETH-Rat die Vizepräsident:innen (Mitglieder der Schulleitung) sowie die Professor:innen zur Ernennung vor.

Das Zusammenspiel des Präsidialsystems mit der institutionell verankerten Mitwirkung bringt viele Vorteile mit sich. Es erleichtert – dank der sorgfältigen Gestaltung von Meinungsbildungsprozessen – die Lösung organisatorischer Probleme, sichert den Konsens, fördert die institutionelle Identität und erhöht die Qualität der Entscheidungen. Die Basis für dieses Zusammenspiel ist das gegenseitige Vertrauen der Hochschulgruppen und Entscheidungsträger sowie das Gefühl, Teil der ETH-Community zu sein.

Eingebunden in die Entscheidungsfindungsprozesse sind die Schulleitung, die Departemente und die Hochschulversammlung – ein Organ, in dem der Lehrkörper, der akademische Mittelbau, die Studierenden sowie das administrative und technische Personal paritätisch vertreten sind. Die Mitwirkung ist je nach Problemstellung verschieden. In der Regel werden Vertretungen der direkt betroffenen Gruppen in eine Arbeitsgruppe einbezogen, welche die Vorlage ausarbeitet. Die Entwürfe werden anschliessend in eine breite Vernehmlassung bei den Departementen, Hochschulgruppen und Stabsbereichen geschickt und nochmals überarbeitet, bevor sie in Kraft treten. Die Vernehmlassungen sind dadurch zu einem sehr wichtigen Instrument und integralen Bestandteil des Führungssystems der ETH Zürich geworden.

Das System der Mitwirkung ist für alle Beteiligten herausfordernd: Intensität und Qualität der Mitwirkung hängen vom Engagement und der Kompetenz der beteiligten Akteure ab. Ausserdem ist der Grad der Mitwirkung der Hochschulgruppen in den Departementen unterschiedlich stark verankert, da es in der Kompetenz der Departementskonferenz eines jeden Departements liegt, wieviel Raum sie der Mitwirkung der Hochschulgruppen geben will. Auch die Haltung des amtierenden Departementsvorstehers bzw. der amtierenden Departementsvorsteherin und der weiteren Departementsleitung haben einen erheblichen Einfluss auf Breite und Tiefe der Mitwirkung in den Departementen.

Seit 1960 besteht eine rechtliche Grundlage zur Etablierung der Mitwirkung in den Institutionen des Bundes. An der ETH Zürich nahm die Forderung nach Mitwirkung allerdings erst im Rahmen der studentischen Unruhen der 68er-Bewegung konkrete Formen an. So ergriffen die Studierenden das Referendum gegen das 1968 vom Parlament verabschiedete ETH-Gesetz und gewannen die Abstimmung an der Urne im darauffolgenden Jahr. Dieser Volksentscheid war von entscheidender Bedeutung für die Etablierung des heutigen Systems der breiten Mitwirkung aller Hochschulgruppen.

Im Kontext der ETH Zürich ist Mitwirkung indes nicht mit Mitbestimmung gleichzusetzen: Mitwirkung umfasst das Recht auf Information und Mitsprache (im Sinn der Beratung), nicht aber ein Recht auf Mitbestimmung (im Sinn von Entscheidungskompetenz). Mitbestimmungsrechte, soweit diese gesetzlich verankert sind, kommen im Rahmen der Sozialpartnerschaft vorwiegend den Sozialpartnern (d.h. den Gewerkschaften) zu. Diese wichtige Unterscheidung ist nicht immer allen Beteiligten eines Mitwirkungsprozesses klar und kann unrealistische Erwartungen wecken.

Der vorliegende Bericht soll einen raschen Überblick über die vielfältigen Formen und Möglichkeiten der Mitwirkung auf allen Stufen der ETH Zürich ermöglichen. Im Zentrum des Berichts steht die Mitwirkung durch die Hochschulgruppen. Spezifische Funktions- oder Fachgruppen, die aufgrund ihrer Stellung oder ihres Fachwissens in bestimmten Gremien vertreten sind, werden ebenfalls berücksichtigt, sofern ihnen eine Mitwirkungsfunktion zukommt.

Rechtliche Verankerung der Mitwirkung im ETH-Bereich

Vertretung im ETH-Rat
Gemäss externe SeiteETH-Gesetz können die Hochschulversammlungen der ETH Zürich und der EPF Lausanne (EPFL) eine Person mit vollem Stimmrecht für den ETH-Rat vorschlagen. Die aktuelle Vertreterin der beiden Hochschulversammlungen im ETH-Rat ist externe SeiteDr. Kristin Becker.

Gesetzliche Grundlagen
externe SeiteETH-Gesetz (SR 414.110) & externe SeiteETHZ-ETHL-Verordnung (SR 414.110.37)

Mitwirkung an der ETH Zürich: Art. 32 ETH-Gesetz in Verbindung mit Art. 19 ETHZ-ETHL-Verordnung

Mitwirkung der Hochschulversammlung: Art. 31 ETH-Gesetz in Verbindung mit Art. 17 und Art. 19 ETHZ-ETHL-Verordnung

Die Schulleitung sorgt durch umfassende Information dafür, dass die Gruppen der Hochschulangehörigen ihre Mitwirkungsrechte ausüben können. Ist eine Gruppe durch keine oder mehrere Organisationen vertreten, regelt die Schulleitung deren Mitwirkung in Zusammenarbeit mit der Hochschulversammlung.

Das DownloadMemorandum of Understanding (PDF, 1017 KB) (Version 2020) beschreibt die Rolle der Hochschulversammlung und insbesondere die Kommunikation und den Informationsaustausch zwischen der Schulleitung und der Hochschulversammlung.

Der ETH-Rat konsultiert die Gruppen der Hochschulangehörigen und die Hochschulversammlungen über die Schulleitungen. Diese überweisen deren Stellungnahmen dem ETH-Rat.

Auf einen Blick: Mitwirkung der Hochschulversammlung

Die Hochschulversammlung hat das Recht, Anträge zu stellen

  • zu allen rechtsetzenden, die ETH betreffenden Erlassen des ETH-Rates und der ihm untergeordneten Organe;
  • zum Budget und zur Planung der ETH sowie zur Schaffung und Aufhebung von Unterrichts- und Forschungseinheiten;
  • zu Struktur- und Mitwirkungsfragen.

Sie nimmt zuhanden des ETH-Rates Stellung zum jährlichen Geschäftsbericht des Schulpräsidenten, überwacht die Mitwirkung und gibt sich eine Geschäftsordnung. Der ETH-Rat kann ihr durch Verordnung weitere Befugnisse zuteilen (Art. 31 Ziff. 2 und 3 ETH-Gesetz).

Die Hochschulversammlung der ETH Zürich unterhält einen engen Kontakt mit der Hochschulversammlung der EPFL und koordiniert im Bedarfsfall gemeinsame Aktivitäten und Anträge. Sie lädt zu ihren Sitzungen zu speziellen Themen oder Anlässen Gäste aus dem gesamten ETH-Bereich sowie Parlamentarier:innen ein.

Keine Geheimhaltungspflicht

Die Mitglieder der Hochschulversammlung unterliegen keiner Schweigepflicht. Die Diskussionen und die Entscheidungen der Hochschulversammlung sind nicht geheim. Im Protokoll werden jedoch die einzelnen Votanten nicht genannt.

1968 ergriff die Studentenschaft unter der Führung des VSETH das Referendum gegen ein neues ETH-Gesetz, das in der Volksabstimmung am 1. Juni 1969 dann auch mit 65.5% Neinstimmen abgelehnt wurde. Kritikpunkt war die ungenügende Mitbestimmung.

In der Folge diente bis Ende 1991 eine Übergangsverordnung als wichtigste gesetzliche Grundlage der ETH.

Bereits während der Erarbeitung des heute gültigen ETH-Gesetzes bestand eine Reformkommission, die Aufgaben der Mitwirkung wahrnahm.

Sie wurde 1992 von der Hochschulversammlung abgelöst, deren Hauptaufgabe die Überwachung der Mitwirkung ist.

Kontakt: Sektretariat der Hochschulversammlung

Romana Mayer
  • HG D 59
  • +41 44 632 48 36

ETH Zürich Campus Heilbronn
Rämistrasse 101
8092 Zürich
Schweiz

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