Unterrichten und prüfen
Kommunikation und Teilnehmermanagement in eDoz
- In eDoz besteht jederzeit eine Übersicht über die Studierenden, welche die Lerneinheit belegt haben.
- Es können verschiedene Listen generiert und exportiert werden.
- Via E-Mailverteiler kann mit den Studierenden kommuniziert werden.
Lernmaterialien bereitstellen über eDoz
Zur Bereitstellung von Folien, Skripts und weiteren Unterrichtsmaterialien lässt sich über eDoz eine Dokumentenablage einrichten. Die Ablage steht dann automatisch allen Studierenden, welche die Lerneinheit belegen, zur Verfügung.
Studierende aktivieren und motivieren mit EduApp
Um in Lehrveranstaltungen Rückmeldungen zu Konzeptfragen oder zum Unterricht zu erhalten, kann die EduApp eingesetzt werden. Sie bietet Clicker-Funktionalität und Rückmeldemöglichkeit für Lehrveranstaltungen.
Lernplattform Moodle
Zur Unterstützung Ihrer Veranstaltung können Sie eine webbasierte Lernplattform einsetzen. An der ETH ist Moodle die zentral unterstützte Plattform.
eDoz vs. myStudies
Bitte beachten Sie, dass die Datenbasis von eDoz und myStudies dieselbe ist, die Daten aber unter Umständen unterschiedlich dargestellt werden für Dozierende (eDoz) und Studierende (myStudies).
Prüfungsplanstelle
Die Prüfungsplanstelle ist erste Anlaufstelle für Probleme während der Leistungskontrollen/Prüfungen.
Vor-Verschiebung von Prüfungen
Verschiebung von mündlichen Prüfungen innerhalb der Session mit Einverständnis des/der Examinator:in möglich (eDoz, myStudies, Verschiebungsformular)
Schriftliche Prüfungen können nach der Publikation des Prüfungsplans nicht mehr verschoben werden.
Betreuung von Arbeiten
Mit der Betreuung von Forschungs-, Master- und Bachelor-Arbeiten übernehmen die Dozierenden eine Mitverantwortung und sind insbesondere dafür mitverantwortlich, dass die vor dem Start zur Arbeit getroffenenen Vereinbarungen sinnvoll und realistisch sind.
Unredliches Handeln
Kurz vor Beginn der Prüfungssessionen werden vom Prorektor Studium die Prüfungsinformationen an alle Examinator:innen verschickt. Darin wird explizit auf die Meldepflicht hingewiesen.
Checklisten
- Download vertical_align_bottom Durchführung von schriftlichen Prüfungen (PDF, 96 KB)
- Download vertical_align_bottom Durchführung von mündlichen Prüfungen (PDF, 123 KB)
- Download vertical_align_bottom Durchführung von Multiple-Choice-Prüfungen (PDF, 98 KB)
- Download vertical_align_bottom Auswertung schriftliche Prüfungen (PDF, 119 KB)
- Download vertical_align_bottom Auswertung von mündlichen Prüfungen (PDF, 120 KB)
- Download vertical_align_bottom Bewertung & Auswertung von Multiple-Choice-Prüfungen (PDF, 121 KB)
- Download vertical_align_bottom Prüfungsinformationen des Prorektors "Checkliste Prüfungen" (PDF, 260 KB)
Einsicht in Leistungskontrollen (Prüfungseinsicht)
Studierende, die eine Leistungskontrolle abgelegt haben, haben innerhalb von sechs Monaten nach Mitteilung der Leistungsbewertung das Recht, ihre Unterlagen einzusehen.
Bei diesem Einsichtsrecht geht es insbesondere darum, dass die Studierenden verstehen, welche Fehler sie gemacht haben und nach welchen Kriterien korrigiert und Punkte verteilt wurden.
Sie haben daher auch das Recht, diesbezügliche Fragen beantwortet zu erhalten und stichwortartige, handschriftliche Notizen zu erstellen.
Weitere Auskünfte:
Weitere Informationen: Download Weisung Prüfungseinsicht (PDF, 87 KB)
Termine: Download siehe Art. 5 (PDF, 87 KB) der Weisung Prüfungseinsicht
Notenanfechtung / Beschwerde
Studierenden, die mit einer Note oder Leistungsbewertung nicht einverstanden sind, können innert 30 Tagen ab Erhalt der Notenmitteilung beim Studiensekretariat eine beschwerdefähige Verfügung verlangen. Diese enthält eine Rechtsmittelbelehrung, die vorgibt, wie die Studierenden vorgehen müssen, wenn sie innert 30 Tagen bei der ETH-Beschwerdekommission in Bern eine Beschwerde einreichen wollen.
Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen gerügt werden, wie beispielsweise ein nicht reglements- oder prüfungsplankonformer äusserer Prüfungsablauf. Für alle Fragen in diesem Zusammenhang ist auf die
Kontakt Prorektor Studium
Information für die Studierenden zum Rechtsweg
- Webseite Rechtsweg
- Download Informationen zum Rechtsweg (PDF, 543 KB)
- externe Seite Webseite der ETH-Beschwerdekommission
- externe Seite Informationsblatt zum Beschwerdeverfahren
externe Seite Art. 30, Leistungskontrollenverordnung der ETH Zürich
Notenkorrekturen
Nach dem Erstellen einer Notenliste in eDoz können Examinator:innen keine Noten oder Resultate mehr ändern.
Solange die Note oder das Resultat durch das zuständige Studiensekretariat noch nicht verfügt ist oder an einer Notenkonferenz verabschiedet wurde, kann das Studiensekretariat die Note noch ändern. Melden Sie solche Korrekturanträge direkt und unmittelbar dem Studiensekretariat.
Ist die Note/das Resultat verfügt, das heisst den Studierenden durch das Studiensekretrariat mitgeteilt, dürfen die Examinator:innen keine Notenänderungen in Aussicht stellen. Dies ist der Fall, sobald in eDoz unter «Anmeldungen & Resultate» (Kommunikation/Listen > Leistungskontrollen) die Note angezeigt wird.
Vorgehen bei Notenkorrekturen
Wünscht ein/eine Examinator:in die Korrektur einer verfügten Note oder eines Resultats, informiert er das für den betreffenden Studierenden zuständige Studiensekretariat.
Die Mitteilung muss mit dem dafür vorgesehenen Formular erfolgen. Die Mitteilung muss eine nachvollziehbare Begründung enthalten mit allenfalls zusätzlich relevanten Unterlagen.
In eDoz und myStudies wird die korrigierte Note erst angezeigt, wenn sie vom Studiensekretariat neu verfügt worden ist. Eine direkte Korrektur in eDoz ist nicht möglich.
Hilfeseite zu eDoz
Unterlagen aufbewahren
Schriftliche Leistungskontrollen und Protokolle zu mündlichen Leistungskontrollen werden nach der Mitteilung des Ergebnisses durch die ExaminatorInnen/Dozierenden zwei Jahre lang aufbewahrt und sind anschliessend zu vernichten. Ausgenommen davon sind schriftliche Leistungskontrollen und Protokolle zu mündlichen Leistungskontrollen, gegen welche Beschwerde eingelegt wurde. Diese dürfen erst zwei Jahre nach dem Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids vernichtet werden.
Dasselbe gilt grundsätzlich auch für Korrekturexemplare von schriftlichen Arbeiten.