Vor-Verschiebung bzw. Fernprüfung von Sessions- und Semesterendprüfungen

Im Rahmen der neuen externe Seite Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich wurde das Bewilligungs-Verfahren für die Vor-Verschiebung bzw. Fernrprüfungen von Sessions- und Semesterendprüfungen angepasst.

Voraussetzungen/Grundsätze

  • Es besteht kein Anrecht auf Vor-Verschiebung - die Studierenden brauchen das Einverständnis des:der Hauptexaminator:in.
  • Jede Vor-Verschiebung muss von den Akademischen Diensten bewilligt werden.
  • Ohne Bewilligung vorverschoben oder als Fernprüfung abgelegte Prüfungen sind ungültig und werden annulliert.

Akzeptierte Gründe

  • Es können nur wichtige studienspezifische Gründe geltend gemacht werden (insbesondere Mobilitätsaufenthalt, obligatorisches Praktikum).
  • Gründe müssen belegt werden.

Modusänderungen (schriftlich > mündlich)

  • Für ETH-Studierende gilt eine sehr restriktive Bewilligungspraxis.
  • Für Mobilitäts-Studierende (Incomings) ist eine adäquate mündliche Prüfungszeit erlaubt, sofern sie von der Heim-Universität akzeptiert wird.

Verfahren

Bewilligung/Mitteilung

  • ETH-Studierende müssen darlegen, weshalb die Prüfung nicht in der darauffolgenden Session abgelegt werden kann.
    Für die Bewilligung werden auch Kriterien der Verhältnismässigkeit und Zumutbarkeit berücksichtigt.
  • Jeder Entscheid wird den Studierenden und den Haupt-Examinator:innen per Mail mitgeteilt.
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