Überstunden und Überzeit

Überstunden sind geleistete Arbeitsstunden, die über das wöchentlich festgesetzte Pensum bei Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigten hinausgehen, jedoch die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 45 Stunden pro Woche nicht überschreiten. Überzeit liegt dann vor, wenn die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 45 Stunden pro Woche überschritten wird. 

Geleistete Überstunden sind durch Freizeit von gleicher Dauer – falls möglich – fortlaufend während des Jahres zu kompensieren. Die ETH Zürich führt ein Jahresarbeitszeitmodell. Das heisst, dass angesammelte Zeitguthaben von arbeitsintensiveren Arbeitsphasen in weniger arbeitsintensiven Phasen grundsätzlich mit Freizeit von gleicher Dauer kompensiert werden können und sollen.

Ist eine Kompensation der Überstunden aus betrieblichen Gründen im laufenden Jahr nicht möglich, können gemäss personalrechtlichen Bestimmungen 100 Stunden ins Folgejahr übertragen und 100 Stunden ausbezahlt werden. Stunden darüber hinaus können grundsätzlich nicht ins neue Jahr genommen werden, sondern verfallen.

Im Sinne einer Übergangsfrist sind die Mitarbeitenden mit hohen Zeitguthaben zum Stundenabbau wie folgt angewiesen:

  • 31. Dezember 2021: Überstunden, Überzeit maximal 200 Stunden
  • 31. Dezember 2022: Überstunden, Überzeit maximal 100 Plusstunden

Weitere Informationen zum Umgang mit und Abbau von hohen Zeitguthaben finden Sie hier.

Kadermitarbeitende (ab Funktionsstufe 10) haben keinen Anspruch auf Auszahlung von Überstunden und Überzeit.

 

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