Mutterschafts- / Vaterschaftsurlaub
Sind Sie Vater oder Mutter geworden? Herzliche Gratulation zum frohen Ereignis! Erfahren Sie mehr über den Mutterschafts- und Vaterschaftsurlaub:
Als Mitarbeiterin haben Sie bei der geschützte Seite Geburt eines Kindes - unabhängig von der Anstellungsdauer - Anspruch auf vier Monate bezahlten Mutterschaftsurlaub. Planen Sie den Mutterschaftsurlaub frühzeitig mit Ihrer vorgesetzten Person unter Berücksichtigung der betrieblichen Bedürfnisse. In der Regel beginnt der Mutterschaftsurlaub ab dem Tag der Geburt. Er kann jedoch auch zu einem anderen Zeitpunkt beginnen, resp. in anderer Form bezogen werden:
- Sie können den Mutterschaftsurlaub frühestens ab einem Monat vor dem errechneten Geburtstermin beziehen.
- Falls Sie bereits ab der 9. Woche Ihre Arbeit mit einem reduzierten Beschäftigungsgrad wieder aufnehmen möchten, verlängert sich der Mutterschaftsurlaub entsprechend.
Wenn Sie über Zweit- oder Drittmittel (z.B. SNF) finanziert werden, haben Sie ebenfalls Anrecht auf vier Monate Mutterschaftsurlaub.
Verlängerung Mutterschaftsurlaub
Sie können den Mutterschaftsurlaub in Absprache mit Ihrer vorgesetzten Person und unter Berücksichtigung der betrieblichen Bedürfnisse verlängern, sofern Sie einen ungekündigten Arbeitsvertrag haben. Die Verlängerung kann als Ferien, Kompensation oder Download unbezahlten Urlaub (PDF, 90 KB) bezogen werden.
Für die Planung des Mutterschaftsurlaubs bietet der Download Gesprächsleitfaden (PDF, 177 KB) Hilfe.
Bei Geburt eines eigenen Kindes gewährt der ETH-Bereich dem Vater 20 Tage bezahlten Urlaub.
Sofern der Partner oder die Partnerin ebenfalls im ETH-Bereich beschäftigt ist, kann der viermonatige Mutterschaftsurlaub zwischen den Eltern aufgeteilt werden, wobei der Vater maximal zwei Monate beziehen darf.
Bitte melden Sie uns die Geburt Ihres Kindes/Ihrer Kinder so bald wie möglich via ETHIS.
Der Versicherungsschutz bleibt während des Mutterschaftsurlaubes unverändert.
Wenn Sie nach dem regulären Mutterschaftsurlaub noch unbezahlten Urlaub beziehen, beachten Sie bitte:
- Im ersten Monat des unbezahlten Urlaubs bleiben die Versicherungsleistungen unverändert.
- Ab dem zweiten Monat müssen Sie als Mitarbeiterin die Unfalldeckung in die private Krankenkasse einschliessen oder eine Abredeversicherung bei der SUVA abschliessen.
- Bei der Pensionskasse wählen Sie eine der folgenden Varianten:
- Vollversicherung (Sie als Mitarbeiterin übernehmen zusätzlich auch die Arbeitgeber-Beiträge)
- Risikoversicherung (das Alterskapital ruht; der Versicherungsschutz deckt nur das Todes- und Invaliditätsrisiko ab)
- Keine Versicherung (das Alterskapital ruht; es besteht kein Versicherungsschutz)
Während des viermonatigen Mutterschaftsurlaubes bleibt der Ferienanspruch erhalten, beziehungsweise es erfolgt keine Kürzung.
Bei längeren (ab drei Monaten), krankheitsbedingten Abwesenheiten während der Schwangerschaft kann eine Ferienkürzung vorgenommen werden (siehe Download PVO (PDF, 1.4 MB) Art. 51, Abs. 7). Diese Weisung gilt nicht für die Abwesenheit während des Mutterschaftsurlaubes.
Gemäss Art. 52 Download Personalverordnung (PVO-ETH) (PDF, 1.4 MB) wird bezahlter Urlaub für die Pflege von kranken Personen im eigenen Haushalt gewährt, als auch auf die erste Pflege und Organisation der weiteren Pflege der eigenen Eltern, sofern keine andere Betreuungsmöglichkeit vorhanden ist. Der bezahlte Urlaub umfasst die erforderliche Zeit, bis zu 3 Tagen pro Ereignis.
Ebenso werden Ihnen als erziehungsberechtigte Person für die Erledigung wichtiger schulischer Angelegenheiten und medizinischer Abklärungen für Kinder unter 16 Jahren pro Kalenderjahr 5 Tage als Arbeitszeit angerechnet.
Suchen Sie das Gespräch mit der vorgesetzten Person bei einer ausserordentlichen Situation.
In Art. 52 Abs. 2 PVO-ETH findet man weitere Ereignisse, die als Arbeitszeit angerechnet werden.