Mutterschutz
Während der Schwangerschaft
Arbeitszeit
Als werdende Mutter dürfen Sie nicht zu Überstunden verpflichtet werden. Die Tagesarbeitszeit darf in keinem Fall mehr als neun Stunden betragen.
Gesundheitliche Risikobeurteilung des Arbeitsplatzes
Sie und ihr Kind haben ein Recht auf besonderen Gesundheitsschutz. Wenden Sie sich deshalb ab Kenntnis der Schwangerschaft an die Abteilung Sicherheit, Gesundheit und Umwelt (SGU), damit diese frühzeitig eine Risikobeurteilung des Arbeitsplatzes vornehmen kann. Eine Risikobeurteilung hat den Zweck, allfällige gesundheitliche Belastungen für Mutter und Kind durch geeignete Schutzmassnahmen auszuschliessen. Die Risikobeurteilung wird auf Wunsch auch vertraulich durchgeführt.
Gesundheitliche Belastungen für Mutter und Kind
Das Download Merkblatt Mutterschutz, Schwangerschaft und Stillzeit (PDF, 182 KB) der SGU informiert detailliert über die möglichen gesundheitlichen Belastungen und Risiken während Schwangerschaft und Stillzeit. Falls Sie einer solchen Gefährdung ausgesetzt sind, wenden Sie sich an die Abteilung SGU. Eine Auflistung der unzulässigen Arbeiten finden Sie auch in der externe Seite Mutterschutzbroschüre des Staatssekretariates für Wirtschaft SECO.
Nach der Geburt
Beschäftigungsverbot für acht Wochen
Während acht Wochen nach der Geburt besteht für die Mutter ein Beschäftigungsverbot. Eine Wiederaufnahme der Arbeit ab der 9. bis zur 16. Woche ist nur mit dem Einverständnis der Mutter gestattet.
Arbeitszeit und Stillen/Abpumpen während der Arbeit
Nach der Wiederaufnahme der Arbeit und im ersten Lebensjahr des Kindes gelten die Zeiten für das Stillen oder Abpumpen von Milch in folgendem Umfang als bezahlte Arbeitszeit (Art. 60 Abs. 2 Bst. a-c ArGV 1):
• Bei einer täglichen Arbeitszeit von bis zu 4 Std.: mindestens 30 Minuten
• Bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 4 Std.: mindestens 60 Minuten
• Bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 7 Std.: mindestens 90 Minuten
Es handelt sich bei diesen Bestimmungen nur um Mindestzeiten, die an die bezahlte Arbeitszeit anzurechnen sind. Die stillende Mutter darf der Arbeit auch länger fernbleiben. In diesem Fall gilt die zusätzlich benötigte Zeit nicht als Arbeitszeit. Die durch den Arbeitsvertrag vereinbarte ordentliche Dauer der täglichen Arbeit darf nicht verlängert werden. Mehr dazu siehe Broschüre externe Seite «Mutterschutz» des SECO ab Seite 26.
Im Kurs «Mit Familie an der ETH Zürich» erfahren Sie alles Wissenswerte rund um Familie und Mutterschutz. Die aktuellen Kursdaten und die Anmeldung finden Sie in der Kursübersicht.
Der Kurs wird auch in Englisch durchgeführt («With family at ETH»).