Befristete Verträge
Grundsätzlich gelten bis Vertragsende die gleichen gesetzlichen Regelungen wie bei unbefristeten Verträgen. Fällt das Ende Ihres Vertrags in die Zeit der Schwangerschaft oder des Mutterschaftsurlaubs, suchen Sie das Gespräch mit Ihrer vorgesetzten Person und dem/der zuständigen HR Partner:in.
Vorgesetzte Personen sind – unter Berücksichtigung der betrieblichen Situation – ermutigt, Mitarbeiterinnen mit befristeten Verträgen bei der Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu unterstützen.
Die ETH Zürich setzt sich dafür ein, dass Eltern mit einer wissenschaftlichen Funktion und einem befristeten Arbeitsvertrag nach dem Mutterschafts- bzw. Vaterschaftsurlaubs ihre Laufbahn fortsetzen können. Der bestehende befristete Arbeitsvertrag soll nach Rückkehr aus dem Mutterschafts- bzw. Vaterschaftsurlaub mindestens die Dauer des jeweiligen Urlaubs betragen bzw. bei Bedarf um diese Anzahl Monate/Wochen verlängert werden, sofern nicht sowieso ein Arbeitsvertrag mit einer längeren Vertragslaufzeit ausgestellt wird. Mitarbeitende werden aufgefordert, das Thema frühzeitig und proaktiv mit der vorgesetzten Person zu besprechen. Vorgesetzte Personen werden aufgefordert, die Rückkehr und die Dauer des Arbeitsvertrags vor Antritt des Mutterschafts- bzw. Vaterschaftsurlaubs mit den Mitarbeitenden zu diskutieren. Dafür steht ein Leitfaden zur Verfügung.
Bei Bedarf unterstützt der/die zuständige HR Partner:in.