Weisung zu den Massnahmen in der Lehre ergänzt
Die Rektorin hat die Weisung zu den Massnahmen in der Lehre wegen der Coronavirus-Pandemie angepasst und am 27. März die zweite Ausgabe erlassen.
Die Änderungen in der zweiten Ausgabe betreffen insbesondere Detailbestimmungen zum Umgang mit Änderungen des Stoffumfangs, zu nicht bestandenen Leistungskontrollen und zur Verlängerung von Studienfristen.
Stoffumfang
Um angesichts der Ausnahmesituation angemessene Prüfungen gewährleisten zu können, steht es Dozierenden frei, Änderungen am bereits kommunizierten Stoffumfang vorzunehmen. In diesem Fall informieren sie die Studierenden und die verantwortlichen Stellen innerhalb der Departemente per E-Mail darüber.
Nicht bestandene Leistungskontrollen
Weiterhin gilt, dass bei Leistungskontrollen Fehlversuche von Studierenden annulliert werden, wenn sie am Ende des laufenden Semesters eine Prüfung oder einen Prüfungsblock nicht bestehen. Neu regelt die Weisung den Umgang mit Prüfungsblöcken, die in einer vorangegangenen Prüfungssession begonnen wurden. In einem solchen Fall werden nur jene Prüfungen annulliert, die in der Prüfungssession Sommer 2020 abgelegt wurden, sofern der Prüfungsblock als Ganzes nicht bestanden wurde. Wird er hingegen bestanden, ist eine Annullation ausgeschlossen.
Studienfristen
Studierenden, die sich im laufenden Frühlingssemester im letzten Semester der maximal zulässigen Studienfrist befinden, wird die Frist automatisch um ein Semester verlängert. Bachelor-Studierende, die nach Abschluss des Herbstsemesters 2019 die Basisprüfung noch nicht bestanden haben, erhalten zwei Semester zusätzlich Zeit, um die Prüfung abzulegen. Gleichzeitig wird die Studienfrist zum Abschluss des Bachelors um ein Semester verlängert. Master-Studierende, die im Frühlingssemester die Auflagen für die Zulassung zum Studiengang noch nicht erfüllt haben, erhalten dafür ein zusätzliches Semester Zeit.
Doktorprüfungen
Doktorprüfungen sollen weiterhin stattfinden können, in der jetzigen Ausnahmesituation über Videokonferenz, das heisst ohne physische Anwesenheit der Teilnehmenden. Damit werden die entsprechenden Vorgaben in der Download Weisung «Physische Anwesenheit der Prüfungskommission bei Doktorprüfungen» gegenstandslos.
Weitere Informationen
Der genaue und rechtsverbindliche Wortlaut der Download revidierten Weisung kann der Weisungssammlung des Rektorats entnommen werden.
Laufend aktualisierte Informationen mit FAQs
Alle aktuellen Information rund um das Coronavirus an der ETH Zürich finden Sie unter www.ethz.ch/coronavirus.