Standortunabhängiges Arbeiten im Wohnsitzland – für Grenzgänger:innen
Die ETH Zürich ermöglicht es Grenzgänger:innen, ihre Arbeit in Ergänzung zu ihrem üblichen ETH Arbeitsort in der Schweiz auch teilweise standortunabhängig aus dem EU/EFTA Wohnsitzland zu erbringen. Einige Grundsätze und Vorgaben müssen dabei berücksichtigt werden.
Grundsätze
Für die standortunabhängige Arbeit (z.B. Homeoffice) von Grenzgänger:innen mit externe Seite Ausweis G und EU/EFTA-Nationalität, oder Mitarbeitende mit Schweizer Pass wohnhaft in einem EU/EFTA-Land ausserhalb der Schweiz, gelten für Mitarbeitende der ETH Zürich folgende Grundsätze. Diese berücksichtigen die rechtlichen Rahmenbedingungen und müssen eingehalten werden, wenn individuelle Vereinbarungen zwischen Mitarbeitenden und ihren vorgesetzten Personen getroffen werden:
- Ihr vertraglich vereinbarter Arbeitsort befindet sich in der Schweiz.
- Für standortunabhängiges Arbeiten im Wohnsitzland ist die Bewilligung durch Ihre vorgesetzte Person erforderlich.
- Die im Wohnsitzland erbrachte Arbeitsleistung für die ETH Zürich beträgt maximal 40 Prozent (bei einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent).
Ausnahmen von den maximal 40 Prozent:
- Bei Wohnsitz Italien gelten maximal 25 Prozent.
- Bei Mehrfachtätigkeit: Für alle Wohnsitzländer ist die Situation bezüglich Sozialversicherungsunterstellung bei Mehrfachtätigkeiten zu prüfen. Diese kann einen Einfluss auf die maximalen Prozentsätze haben.
Standortunabhängiges Arbeiten beruht auf Vertrauen und Eigenverantwortung.
Die Bestimmungen für die Schweiz gelten für standortunabhängige Arbeit aus dem EU/EFTA Wohnsitzland sinngemäss.
Meldepflicht: Ihre Arbeitsorte
Aufgrund steuerlicher Vorgaben sind Grenzgänger:innen mit Wohnsitzland Frankreich verpflichtet, die effektiven Orte der Erbringung Ihrer Arbeit zu melden. Verwenden Sie hierfür das geschützte Seite Kalendarium der ETH Zürich. Das Kalendarium wird Ihnen jeweils zu Beginn des neuen Kalenderjahres zur Verfügung gestellt. Das ausgefüllte und unterschriebene Exemplar ist Anfang Dezember für das laufende Jahr an quellensteuer@ethz.ch zu senden. Es wird im Personaldossier abgelegt.
Wir empfehlen den Grenzgänger:innen aus den übrigen Ländern (z.B. Deutschland, Österreich oder Italien) das Kalendarium ebenfalls zu führen, um die Einhaltung der oben aufgeführten maximalen Prozentsätze an standortunabhängiger Arbeit aus dem Wohnsitzland im Blick zu behalten.
Weitere Informationen
Die oben unter Grundsätze genannten Prozentsätze zur Arbeit aus dem Wohnsitzland berücksichtigen die rechtlichen Rahmenbedingungen sowie Abkommen zwischen der Schweiz und den Wohnsitzländern.
Bei Einhaltung dieser Prozentsätze sind Sie als Grenzgänger:in weiterhin in der Schweiz sozialversichert.
Vorbehalten bleibt die Situation bezüglich Sozialversicherungsunterstellung bei Mehrfachtätigkeiten. Eine solche liegt vor, wenn Sie zwei oder mehr Arbeitgebende haben und/oder regelmässig für einen Arbeitgebenden in mindestens zwei verschiedenen EU- oder EFTA-Staaten tätig sind. Eine Mehrfachtätigkeit muss vor Aufnahme der Tätigkeit Ihrem:Ihrer HR Sachbearbeiter:in zur Klärung der Sozialversicherungsunterstellung gemeldet werden. Bei Mehrfachtätigkeiten übernimmt das Wohnsitzland die Koordination der Sozialversicherungen. In der Regel gelten nur die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates. Die zuständige Sozialversicherungsbehörde stellt eine A1-Bescheinigung aus und legt fest, welche Rechtsvorschriften anzuwenden sind.
Als Mitarbeiter:in mit Ausweis G haben Sie die Pflicht, sich regelmässig über steuerrechtliche Bestimmungen zu informieren und sicherzustellen, dass Sie diese einhalten.
Es gibt EU-/EFTA-Länder, für welche die ETH Zürich im Ausnahmefall eine Überschreitung der erlaubten 40 Prozent Arbeit aus dem Wohnsitzland um zusätzliche maximal 10 Prozent ermöglicht.
Dafür stellen Sie als Mitarbeiter:in einen schriftlichen Antrag mit Angabe des Prozentsatzes (maximal 50 Prozent) sowie einer Begründung an Ihre vorgesetzte Person. Ist diese mit dem Antrag einverstanden, leitet sie ihn an die zuständige HR Partner:in weiter, welche:r den Antrag ebenfalls bestätigt oder in begründeten Fällen ablehnt. Zusammen mit dem Entscheid legen sie den Antrag im Personaldossier ab. Der Antragsprozess kann per E-Mail erfolgen.
Ausnahmen:
- Mitarbeitenden mit Wohnsitz in Frankreich kann keine Überschreitung ermöglicht werden, da komplexere Vereinbarungen zwischen der Schweiz und Frankreich gelten und sich bei einer Überschreitung der 40 Prozent ihre steuerliche Situation ändert.
- Für Mitarbeitende mit Wohnsitz Italien gelten maximal 25 Prozent.
Bei Geschäftsreisen oder Entsendungen gelten für Grenzgänger:innen die gleichen Bestimmungen wie für in der Schweiz wohnhafte Mitarbeitende. Weitere Informationen finden Sie unter Arbeiten im internationalen Kontext.
Hinweis: Wenn Sie Ihren Wohnsitz in Frankreich haben, dürfen Sie maximal 40 Prozent in Frankreich arbeiten. Diese 40 Prozent beinhalten sowohl standortunabhängiges Arbeiten wie auch Geschäftsreisen in Frankreich.