Stundenlohn
Bei unregelmässigen Einsätzen von Mitarbeitenden kann ein Stundenlohn vereinbart werden. Ein Anstellungsverhältnis im Stundenlohn wird mit einem öffentlich-rechtlichen und zeitlich befristeten Arbeitsvertrag geregelt. Grundsätzlich wird keine Probezeit bei einer Anstellung im Stundenlohn vereinbart. Die Vertragsdauer endet ohne Kündigung per Vertragsablauf.
Der Stundenlohn versteht sich als Bruttolohn. Darin eingeschlossen ist die Feiertags- und Ferienentschädigung. Bei einem Anspruch von 5 Wochen Ferien sind dies 10.64% respektive bei 6 Wochen Ferien 13.04%. Arbeitseinsätze an Sonn- und Feiertagen werden mit den üblichen Zuschlägen von 50% entschädigt. Die Meldung der Anzahl geleisteter Stunden erfolgt in der Regel anfangs Folgemonat. D.h. dass in der aktuellen Lohnabrechnung die geleisteten Stunden aus dem Vormonat vergütet werden.
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Hilfsassistenz
Hilfsassistenzen bieten qualifizierten Studierenden nicht nur eine spannende Nebenerwerbsmöglichkeit, sondern sind auch ein Instrument der Nachwuchsförderung und können oftmals ein Sprungbrett für ein Doktorat darstellen. Eine Hilfsassistenz soll jedoch nicht zu einer Verlängerung der Studiendauer führen (Ziffer 1 der Download Richtlinie über die Tätigkeit und Anstellung von Hilfsassistierenden in der Lehre sowie die Zuteilung von Budgetmitteln durch die Rektorin (PDF, 98 KB)).
Die Tätigkeit als Hilfsassistenz darf nur während der Dauer des Studiums und nur von Studierenden der ETH Zürich oder anderer schweizerischen Hochschulen ausgeübt werden. Da der eigentliche Aufenthaltszweck dem Studium gilt, ist die Arbeitszeit beschränkt: Während dem Semester dürfen höchstens 15 Stunden wöchentlich geleistet werden, während den Semesterferien darf Vollzeit, 41 Stunden pro Woche, gearbeitet werden.
Durch den/die Rektor/in finanzierte Hilfsassistierende werden nur für lehrbezogene Aufgaben eingesetzt. In der Regel für die Betreuung von Studierenden in Übungen und Praktika, vor allem bei Lehrveranstaltung mit einer grossen Anzahl an Studierenden. Ausserdem unterstützen sie die Dozierenden bei der Vorbereitung, Durchführung und Nachbearbeitung von Lehrveranstaltungen, insbesondere bei der Korrektur von Leistungskontrollen.
Die Anträge auf die Anstellung von Hilfsassistierenden müssen via Workflow durch die budgetverantwortliche Person oder durch deren Stellvertretung genehmigt werden. Die Unterschriftsberechtigung kann auch an die budgetverantwortliche Person der Leitzahl delegiert werden, unter welcher die Anstellung der Hilfsassistierenden erfolgt.
Das Institut oder die Professur hat folgende Unterlagen einzureichen:
- Personalbogen
- Kopie Immatrikulationsbestätigung
- Kopie Ausländerausweis
Studierende aus EU/EFTA Staaten
...können die Stelle mit gültigem Ausländerausweis, auf welchem «Ausbildung mit
Erwerbstätigkeit bis 15h» steht, antreten. Ausnahme: Personen, welchen den Vermerk im Ausländerausweis nicht haben, müssen via HR Administration eine Bewilligung beantragen und die Stelle darf erst nach Erteilung der Bewilligung angetreten werden.
Studierende aus Nicht-EU/EFTA Staaten
...benötigen eine Arbeitsbewilligung. Diese wird durch die Personalabteilung eingeholt. Aufgrund der langen Bearbeitungszeit der Behörde sind die Anstellungsanträge bereits zwei Monate vor Beginn der Anstellung an die Personalabteilung zu senden (unter Vorbehalt der Budgetgenehmigung). Die Anstellung und Arbeitsaufnahme kann erfolgen, sobald die offizielle Bewilligung der Personalabteilung vorliegt. Bachelor-Studierende aus Nicht-EU/EFTA Staaten müssen zudem eine sechsmonatige Wartefrist nach Studienbeginn abwarten, bis sie als Hilfsassistierende angestellt werden können. Für Master-Studierende besteht nur eine sechsmonatige Wartefrist, sofern die Hilfsassistenz nicht in Bezug zum Studium steht. Für den Nachweis «Bezug zum Studium» wird die erweiterte Immatrikulationsbestätigung benötigt.
- Das Gesuch für die Arbeitsbewilligung wird der Arbeitgeberin (ETH Zürich, HR Operations) eingereicht.
- Die Zusage für den Stellenantritt wird dem künftigen Mitarbeitenden schriftlich zugestellt.
- Die Arbeitsaufnahme kann erst nach Erhalt der Zusage von HR erfolgen.
Hilfsassistierende EU/EFTA:
Die Befreiung von der Versicherungspflicht aufgrund der Europäischen Krankenversicherungskarte wird nur bewilligt, wenn während dem Studium kein Einkommen erzielt wird. Sobald ein Einkommen erzielt wird (selbst wenn es sehr gering ist), ist der Versicherungsschutz nicht mehr garantiert. Die Hilfsassistierenden sind verpflichtet, eine Schweizer Grundversicherung oder eines der verfügbaren Versicherungspakete für Studierende abzuschliessen (analog Studierender aus Drittstaaten).
Hilfsassistierende Drittstaaten:
In der Regel haben Drittstaatsangehörige bereits eine Versicherung bei einer der verfügbaren Versicherungspakete für Studierende abgeschlossen und müssen keine Anpassung der Versicherung machen.
Mitarbeitende im Stundenlohn
Mitarbeitende mit administrativen oder technischen Aufgaben sind grundsätzlich unbefristet in einem Voll- oder Teilzeitpensum anzustellen. Eine Umgehung der geltenden Regelung durch die Anstellung von Personen im Stundenlohn ist nicht zulässig.
Kommt es aber aus begründeten Situationen zu einer Stundenlohnanstellung muss der Stundenlohnansatz mit den HR Partner:innen definiert werden. Grundlage für den Stundenlohnansatz ist die Komplexität der Stelle, respektive richtet sich der Stundenlohnansatz nach den Anforderungen der jeweiligen Stellenbeschreibung.
Stundenlohnanpassungen können bei einem internen Wechsel und Übernahme neuer Arbeitsinhalte sowie im Rahmen des Lohnrundenprozesses überprüft werden. Dies muss rechtzeitig durch die vorgesetzte Person beim HR Partner beantragt werden.
Anstellungsdauer
Bei einem untermonatigen Eintritt sowie Austritt wird der Quellensteuertarif jeweils auf einen ganzen Monat hochgerechnet. Damit es keine Benachteiligung für Mitarbeitende mit Quellensteuerpflicht gibt, empfiehlt HR Operations das Eintrittsdatum auf den 1. des Monats und das Vertragsende auf das Monatsende festzulegen.
Versicherungen
Der Versicherungsschutz richtet sich nach dem Umfang der voraussichtlich zu leistenden Stunden sowie der Vertragslänge. Diese beiden Komponenten dienen als Grundlage für die Risikoversicherung, Unfallversicherung und Pensionskasse. Der Umfang des Einsatzes muss zu Beginn geschätzt und im ETHIS erfasst werden, damit die Versicherungsleistungen greifen.
Bei einem untermonatigen Eintritt sowie Austritt wird der Quellensteuertarif jeweils auf einen ganzen Monat hochgerechnet. Damit es keine Benachteiligung für Mitarbeitende mit Quellensteuerpflicht gibt, empfiehlt HR Operations das Eintrittsdatum auf den 1. des Monats und das Vertragsende auf das Monatsende festzulegen.
Der Versicherungsschutz richtet sich nach dem Umfang der voraussichtlich zu leistenden Stunden sowie der Vertragslänge. Diese beiden Komponenten dienen als Grundlage für die Risikoversicherung, Unfallversicherung und Pensionskasse. Der Umfang des Einsatzes muss zu Beginn geschätzt und im ETHIS erfasst werden, damit die Versicherungsleistungen greifen.
Unfallversicherung
- SUVA – Berufsunfall: Berufsunfälle sind versichert.
- SUVA – Nichtberufsunfall: Bei einer Wochenarbeitszeit unter 8 Stunden entfällt die Unfalldeckung bei Nichtbetriebsunfall, d.h. Unfälle in der Freizeit sind nicht versichert.
Risikoversicherung
Bei einem befristeten Arbeitsverhältnis, in der Regel bis 3 Monate und einem Jahreseinkommen von unter CHF 22'050.00 (BVG-Eintrittsschwelle 2024) greift die Risikoversicherung.
Pensionskasse
Bei einem befristeten Arbeitsverhältnis von länger als 3 Monaten und einem Jahreseinkommen ab CHF 22'050.00 unterliegt die Person der Pensionskassenpflicht.
Mitarbeitende im Stundenlohn haben bei Krankheit und Unfall Anspruch auf eine Lohnfortzahlung gemäss PVO Art. 36a Abs. 5. Um sicherzustellen, dass eine Lohnfortzahlung gewährt werden kann, muss die Unfallmeldung via Online-Formular erfolgen und bei Krankheit das Arztzeugnis der HR Administration gesendet werden.
Berechnung Stundenlohn
Grundlage
Durchschnittliche Stundenzahl pro Jahr (100%) = 2050
Berechnung des Stundenlohns
Jahreslohn (100%)/2050 = Stundenlohn plus Ferienanteil
Bezieht eine Person bereits eine Rente, werden 80% vom Monatslohn als Berechnungsbasis eingesetzt.
Berechnung eines Stundenlohns bei einer Teilzeitanstellung mit Stundenlohn: