Bald gelten neue Regeln für das Doktorat

Ab Januar werden alle Doktorierenden an der ETH Zürich mindestens von zwei Personen betreut. Um zu einem Doktorat zugelassen zu werden, müssen sie ihr Forschungsvorhaben neu an einem Kolloquium verteidigen. Und es gelten neue Richtlinien für die Anstellung.

Eine Forscherin im Labor
Bald gelten Zweitbetreuung und neue Regeln für die Anstellung im Doktorat an der ETH Zürich. (Bild: Gian Marco Castelberg / ETH Zürich)

Die neue Doktoratsverordnung der ETH Zürich wird in Kürze Realität: Sie hat die Prüfung durch die Ämter des Bundes bestanden, wurde von der Schulleitung Ende November offiziell erlassen und tritt im Januar 2022 definitiv in Kraft. Inhaltlich standen die neuen Regelungen bereits vor knapp einem Jahr (vgl. «Intern aktuell» 05.02.2021).

Die neue Doktoratsverordnung gilt für alle Doktorierenden, die sich ab Januar für ein Doktorat einschreiben, und mit gewissen Übergangsbestimmungen auch für bereits Zugelassene.

Zweitbetreuung in Kraft

Die neue Verordnung will sicherstellen, dass die Doktorierenden intensiver und besser betreut werden. Auch soll sie persönliche Abhängigkeiten verringern, weil die Betreuung auf mehrere Köpfe verteilt wird. Nach dem neuen Reglement muss für alle Doktorierenden bereits im ersten Jahr eine zweite Betreuungsperson bestimmt werden, die den Doktoranden oder die Doktorandin zusätzlich fachlich begleitet. Auf Wunsch steht Doktorierenden sogar eine dritte Betreuungsperson zu, die die Rolle eines Mentors einnehmen kann.

Grosse Änderungen gibt es zudem bei der Zulassung zum Doktorat und der Planung der Zusammenarbeit: Neu müssen alle Kandidatinnen und Kandidaten zusammen mit ihren Betreuerinnen oder Betreuern einen Doktoratsplan erarbeiten, der neben dem Forschungsvorhaben auch ihre Mitarbeit in der Lehre und der Forschungsgruppe definiert. Nach einem Jahr absolvieren sie ein Eignungskolloquium, in dem sie ihr Projekt vorstellen und verteidigen. Neu entscheidet eine mindestens dreiköpfige Eignungskommission über die definitive Zulassung.

Auch im Abschluss des Doktorats ergeben sich Neuerungen: Ein externer Koexaminator wird künftig zwingend Teil der Kommission der Doktorprüfung. Was bereits in vielen Departementen Alltag ist, gilt neu für die ganze ETH. Das Peer-Review-Prinzip wird dadurch auch bei der Beurteilung von Doktorarbeiten zum Standard.

Zulassung wird zur Bedingung für Anstellung

Parallel zur neuen Doktoratsverordnung ändern sich auch die Anstellungsbedingungen für Doktorierende. Eine entsprechende Weisung der Vizepräsidentin für Leadership und Personalentwicklung, Julia Dannath, wurde im März 2021 von der Schulleitung verabschiedet und tritt ebenfalls im Januar 2022 in Kraft. Diese macht die Zulassung zur Bedingung für eine Anstellung.

Das klingt simpel, ist aber eine wichtige Änderung. Manfred Sigrist, Prorektor Doktorat an der ETH, erklärt: «Am Anfang steht die Qualifikation für das Doktorat und nicht der Arbeitsvertrag. Das ist wichtig, denn im Zentrum steht die erfolgreiche Ausbildung der Doktorierenden.» Diese Änderung führe zu mehr Sicherheit für alle Beteiligten, was dazu beitragen könne, Konflikte zu vermeiden. Bevor ein Arbeitsvertrag ausgestellt wird, wird also künftig immer geprüft, ob die Person schon immatrikuliert ist.

Dauer der Arbeitsverträge neu geregelt

Für die Dauer der Arbeitsverträge gibt es klare Regeln. Sie sind so ausgelegt, dass eine Anstellung im Normalfall von der Immatrikulation bis und mit der Doktorprüfung dauert. Der oder die Budgetverantwortliche muss die Finanzierung entsprechend für die ganze Dauer vorgängig sichern.

Ein Doktorat besteht dann aus einer Abfolge von unterschiedlichen Arbeitsverträgen: Der erste beginnt mit der Immatrikulation und gilt mindestens achtzehn Monate, er schliesst also das Eignungskolloquium und wenn nötig eine Wiederholung dessen mit ein. Sobald Doktorierende ihr Forschungsvorhaben verteidigt haben, erhalten sie Arbeitsverträge für jeweils mindestens zwölf Monate, die in der Regel bis zur Doktorprüfung mehrmals verlängert werden. Einzig im Abschlussjahr können die Verträge kürzer sein.

Wenn vereinbarte Leistungen und Lernfortschritte ausbleiben, können Verträge auch nicht verlängert werden. Bedingung dafür ist jedoch, dass die Leiterin oder der Leiter die geforderten Leistungen und Fortschritte regelmässig mit den Doktorierenden besprochen und dokumentiert hat. Zudem müssen Leiterinnen und Leiter von Doktorarbeiten die Personalabteilung frühzeitig beiziehen, wenn sie den Vertrag nicht verlängern wollen.

Übersicht: die neuen Regelungen

Die Doktoratsverordnung definiert die rechtlichen Grundlagen für das Doktorat an der ETH Zürich. Dazu gehören die Ausführungsbestimmungen der Rektorin. Sie regeln unter Anderem das Lehrangebot für das Doktoratsstudium aber auch Form und Ausgestaltung von Zulassung und Doktorprüfung. Die Details der Umsetzung regeln die Departemente mit eigenen Detailbestimmungen. Parallel zur Doktoratsverordnung treten die "Weisungen für Doktorierende mit Anstellung an der ETH Zürich" in Kraft.

In dem DownloadLeitfaden zum Doktorat (PDF, 2.2 MB) sind die wichtigsten Regeln zusammengefasst.

Die Regelungen im Wortlaut

externe SeiteDoktoratsverordnung
Ausführungsbestimmungen des Rektors
Detailbestimmungen der Departemente
Weisungen für Doktorierende mit Anstellung an der ETH Zürich

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